Bescheinigung fürs Ordnungsamt für regelmäßig aktive Sportschützen

  • Danke an alle für die (zum Teil) konstruktiven Vorschläge. Nun bin ich auch etwas schlauer, was eventuell noch gefordert werden kann bzw. was gezeigt werden muss (die 12/18 Regel war mir neu!). Ich werde mich erstmal so verhalten wie es "Zebo" beschrieben hat und dem Amt nur das nötigste Bescheinigen und sehen ob sie sich damit zu frieden geben. Wie heisst es doch gleich : "so schnell schiessen die Preußen nicht' und unsere vom Amt schon mal gar nicht ;)

    Mut steht am Anfang des
    Handelns, Glück am Ende.

  • Seit der WaffG-Verschärfung vom Sommer 2009 muß der WBK-Inhaber zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Fortbestand seines Bedürfnisses (vgl. §§ 8 u. 14 WaffG) gegenüber der Waffenbehörde nachweisen können. Dazu sollten die WBK-Inhaber, soweit vorhanden, ihre persönlichen Schießbücher kopieren und Protokolle und Wettkämpfen beifügen. Sollten keine persönlichen Schießbücher geführt werden, kann der Verein ein allgemein formuliertes Schreiben ausstellen, daß Mitglied XYZ im Zeitraum ABC regelmäßig dem Schießsport nachgegangen ist. Das sollte sich dann aber ggf. auch anhand des Nachweisbuches auf dem Schießstand untersetzen lassen.

    Ich habe mir gestern die Mühe gemacht, die WaffVwV bzgl. Bedürfniskontrollen zusammenzustellen.

    Beduerfniskontrolle.pdf

    Die 12/18er Regel gilt für das Bedürfnis BEIM Erwerb und der ersten Regelkontrolle nach drei Jahren.
    Die Bescheinigung für die Teilnahme von Wettkämpfen ist nur erforderlich, wenn das Grundkontingent überschritten ist.

    Eine Bedürfniskontrolle NACH der Regelüberprüfung (=fortwährend) muss ANLASSBEDINGT sein! Mit § 4 Abs. 4 Satz 3Mit § 4 Abs. 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt!

    Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnis- inhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten NICHT die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

    Legt bitte nicht MEHR vor als nötig ist!

    Zum Threadstarter:

    Hallo Leute,

    das Ordnungsamt Wolfsburg (Deutschland/Niedersachsen) hat einige Sportkameraden von mir angeschrieben (Routine Kontrolle). Sie sollen eine Bescheinigung darüber vorlegen, das Sie regelmäßige & aktive als Sportschütze im Verein waren. Des weiteren noch ein Foto vom Waffenschrank, in dem die eingetragene KK-Waffe aufbewahrt wird.
    Hat jemand von Euch darin schon Erfahrung gesammelt, wie ein solches Schreiben auszusehen hat. Oder gibt es eventuell schon Vordrucke hier für? Ich habe bis jetzt nichts über Folgebescheinigungen für WBK Besitzer gefunden, nur für die Erstbeantragung.


    1. Nachweis der sicheren Aufbewahrung ist okay (gilt seit 2003)

    2. Routine-Kontrolle der Zuverlässigkeit okay (das macht aber die Behörde OHNE dass der Schütze darauf Einfluss hat)

    3. Nachkontrolle des Bedürfnisses ist nicht okay, da der Behörde ja kein Anlass zum Wegfall des Bedürfnisses vorliegt. (Sie will einfach ALLES kontrollieren, dazu hat sie aber ohne Grund kein Recht)

    Von daher: Aufbewahrungsfotos hinschicken und auf die WaffVWV zu § 4 Abs. 4 Satz 3 hinweisen und nach dem Anlass fragen.

  • @ Knappe:

    Danke für die Blumen, aber auch Murmelchen und Carcano hatten wichtige Beiträge geliefert. :)

    Ein wenig überrascht hat mich, daß Eure Schützen anscheinend kein persönliches Schießbuch führen. Ein solcher individueller Nachweis ist zwar nicht rechtsverbindlich gefordert, praktisch jedoch seit spätestens der WaffG-Verschärfung 2009 unabdingbar. In vielen Vereinen wäre es anders gar nicht möglich, die Aktivitäten der eigenen Mitglieder nachzuweisen, da - je nach Waffenart und Kaliber - bis zu zwei oder drei unterschiedliche Schießstände genutzt werden. Deshalb ist es m.E. ein wenig blauäugig, sich nur auf die Nachweisbücher des Schießstandbetreibers zu verlassen.


    @ Katja:

    Zunächst vielen Dank für Deine Mühe und die Zusammenstellung der einschlägigen Passagen aus WaffG und VwV. :)


    Die 12/18er Regel gilt für das Bedürfnis BEIM Erwerb und der ersten Regelkontrolle nach drei Jahren.

    [...]

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten NICHT die Voraussetzungen bei der Ersterteilung.

    Das widerspricht sich irgendwie. Denn es gibt nur einen Unterschied zwischen der Überprüfung nach § 4 IV 1 WaffG und § 4 IV 3 WaffG. Und das ist der Zeitpunkt, der lediglich in Satz 1 definiert ist. D.h. auch für die erste Regelüberprüfung nach drei Jahren kann der 12/18-Grundsatz nicht (strikt) gelten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der VwV zu § 45 WaffG - Stichwort: Pausieren von Jagd oder Schießsport.

    Insoweit ist außerdem die eigenartige Natur des Bedürfnisprinzips zu beachten. Es geht dabei eben nicht um ein stures Abhaken von Schießterminen, auch wenn dies mancherorts so gehandhabt wird. Vielmehr ist das Bedürfnis eine auf die Schießaktivität der Vergangenheit gestützte Prognose über die Schießaktivität in der Zukunft. Allein darauf kann sich das Bedürfnis für den Erwerb (und Besitz) eigener WBK-Waffen gründen. Denn für die verflossenen Schießtermine braucht man keine eigenen Waffen mehr, diese Veranstaltungen sind vorbei und abgehakt. Von Belang sind die zukünftigen Trainings und Wettkämpfe.

    Hinzu kommt die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung der "regelmäßigen" Teilnahme am Schießsport (§ 14 II WaffG). Damit hat der Gesetzgeber einer kleinlichen Zählerei eine Absage erteilt. Lediglich das BMI will eine solche nun auf dem Umweg über die nur als Innenrecht geltende Verwaltungsvorschrift wieder einführen. Mir persönlich ist jedoch bekannt, daß viele Behörden den Umständen der Sportschützen Rechnung tragen und sich - erfreulicherweise - nicht als "Korinthenkacker" aufspielen. Somit ist der 12/18-Grundsatz der VwV eher als Empfehlung denn als eherne Regel zu sehen.

  • so, mein Vereinskamerad war nun beim Amt gewesen. Eine kurze Bescheingung von mir hat gereicht. Da habe ich nur geschrieben, das er in den letzten drei Jahren regelmäßig beim Trainig gewesen ist (war auch wirklich so gewesen) - Ohne eine Summe der Trainigseinheiten anzugeben. Des weiteren sollte er noch Fotos mit bringen auf dem der Waffenschrank von innen & aussen zu sehen sein muss (mit Typschild), und das war´s. Diese Prüfung soll, laut Ausage vom Amt, eine einmalige Sache sein und wird von allen neuen Waffenbesitzern seit 2008 verlangt. :)

    Mut steht am Anfang des
    Handelns, Glück am Ende.

  • Na das ist ja locker bei euch. Bei uns muß anhand Kopien der Schießkladde nachgewiesen werden ob du auch wirklich am Schießbetrieb teilnimmst. Eine einfache Bestätigung des Vorstandes etc. wird nicht anerkannt.
    Mit dem Waffenschrank wird das bei uns auch so gehandhabt.