Verwaltungsvorschriften Waffenrecht wurden im Bundesrat zugestimmt

  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 01.12.2003FNA: 7133-4-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 WaffenÄnderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 9 Artikeln auf AWaffV

    Danach ist die AWaffV am 22.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden

    Das ist allerdings nicht die Verwaltungsvorschrift, sondern die Rechtsverordnung zum WaffG - zwei Paar Schuhe mit unterschiedlicher Rechtsqualität (AWaffV = Rechtsnorm, VwV = nur für die Behörden bindend).

  • Hallo Wilhelm,

    vielen Dank für deinen Hinweis.

    Allerdings beziehen wir uns hier auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, kurz WaffVwV, also quasi die Arbeitsanweisung zum Waffengesetz für die Verwaltung. Diese ist, obwohl am 4.11.2011 nach 8 Jahren endlich durch die Zustimmung des Bundesrates beschlossen, mangels Veröffentlichung durch den Bundesanzeiger immer noch nicht in Kraft. Stattdessen bietet der Bundesanzeiger zur Zeit einen Sonderdruck an. Deshalb auch meine Frage im vorherigen Beitrag. Das Land Baden-Württemberg soll übrigens angeblich schon gedroht haben, eine eigene, ergänzende Vorschrift zu erlassen, was ja wohl wirklich ein schlechter Witz ist.

    Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) ist hingegen schon seit 2003 in Kraft und wurde zuletzt zusammen mit dem WaffG am 17.7.2009 geändert.


    frank17

    Die Drucksache 87/12 bietet ja im Prinzip kein Neuland. Die WBKs und der Waffenschein waren schon immer spezielle Vordrucke, nur passte der Vordruck für die Gelbe WBK nicht mehr zum neuen Gesetz, noch gab es, wenn ich jetzt richtig informiert bin, einen speziellen Vordruck für den Kleinen Waffenschein. Eine spezielle Vereins-WBK gab es bisher auch nicht. Was wohl auch kommen soll, sind einheitliche Formulare für die jeweiligen Anträge und die Begrifflichkeiten bei den Einträgen sollen für das Modul X-Waffe tauglich gemacht werden. Also keine Gartenflinten, Machtbüchsen* und Schießgewehre mehr. :D


    pustefix

    Die rechtliche Situation hatten wir ja für deinen Fall auch hier im Forum erarbeitet. Nur nützt einem das Gesetz für den Fall der Fälle erst mal wenig, wenn die handelnden Behörden und insbesondere deren Vollzugsbeamte das Gesetz nicht richtig kennen oder falsch auslegen. Auch darauf wurde hier ja schon hingewiesen. Daher war es in deinem Fall auch absolut richtig, sich erst mal direkt an die Behörden zu wenden. So ein eindeutiges Schreiben des Bundesinnenministeriums kann doch ganz hilfreich sein.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - mischt die Begrifflichkeiten hier auch schon mal gerne - * hat auch ne Machtbüchse ^^

  • meine persönliche Meinung:

    Die Verwaltungsvorschriften sind das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt werden.
    Die Behörden werden nur die Teile der Vorschriften aufgreifen und befolgen, die gerade in deren Kram passen.

    Siehe z.B. Gebühren für Kontrollen!

    • Der Sonderdruck des Bundesanzeigers beinhaltet nur Dokumente, die auf dem Parlamentsserver (kosten-)frei verfügbar sind.
    • Die AWaffV wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (Verk/BekuaÄndG) geändert; die Änderung tritt zum 1.4.2012 in Kraft.
    • Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz tritt in Kraft mit (der noch nicht erfolgten) Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Als Verwaltungsvorschrift adressiert sie sich nur an die Verwaltung, nicht an den Bürger, so dass letzterer daraus nicht unmittelbar Rechtsansprüche ableiten kann.
      Das Handeln der Verwaltung innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums wird durch die Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Durch Anwendung entsteht unter Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings die sog. Selbstbindung der Verwaltung. Gleich gelagerte Fälle können dann nicht mehr grundlos unterschiedlich behandelt werden. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung würde die Behörde darzulegen haben, wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat und warum ggf. von einer Verwaltungsvorschrift abgewichen wurde. Im Falle der Gebühren für Kontrollen scheint durch die WaffVwV eine recht starke Ermessensbindung vorzuliegen. Ich halte das nicht für hoffnungslos - man muss sich halt im Zweifelsfalle sofort und mit den richtigen Mitteln zur Wehr setzen. Das hatten wir glaube ich an anderer Stelle schon mal thematisiert.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.