Waffenrecht 2011 - Ein Vortrag von Jürgen Kohlheim, Vizepräsident des DSB

  • Über den Westfälischen Schützenbund gelangt man zu einem von Jürgen Kohlheim im WSB mehrfach gehaltenen Vortrag zum "Waffenrecht 2011"

    Das gefällt mir nicht nur inhaltlich, sondern auch dadurch, dass wohl einer der kompetentesten Kenner des Gesetzes, des Umfeldes und der Entwicklung zeigt, dass eine praktizierte Top-Down-Methode großen Zuspruch findet, die Untergliederungen des DSB einheitlich informiert (wenn alle mitmachen) und dabei sicherlich auch Zeit und Geld sparen, bei dem Versuch, das "Rad des WaffG" ebenfalls zu beschreiben oder gar neu zu erfinden.

    110719Vortrag-Waffenrecht-10-WF.pdf

  • Hoffentlich wurden bzw. werden von den Zuhören und Leseren auch die deutlichen Hinweise auf die ganzen Fallstricke, die das Gesetz zur Zeit so bietet, wahrgenommen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Über den Westfälischen Schützenbund gelangt man zu einem von Jürgen Kohlheim im WSB mehrfach gehaltenen Vortrag zum "Waffenrecht 2011"

    Das gefällt mir nicht nur inhaltlich, sondern auch dadurch, dass wohl einer der kompetentesten Kenner des Gesetzes, des Umfeldes und der Entwicklung zeigt, dass eine praktizierte Top-Down-Methode großen Zuspruch findet, die Untergliederungen des DSB einheitlich informiert (wenn alle mitmachen) und dabei sicherlich auch Zeit und Geld sparen, bei dem Versuch, das "Rad des WaffG" ebenfalls zu beschreiben oder gar neu zu erfinden.

    Und wo ist das youtube Video dieses Vortrags? Zu blöde ein Glas Milch umzuschmeißen.

    BBF

  • Hallo Wilhelm,

    §12 (1) Nr. 3b wird jetzt selbst von Kohlheim als rechtlich umstritten kennzeichnet, obwohl er diesen Paragrafen bisher auch freizügig ausgelegt hat und das nach der immer noch nicht in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift auch so interpretiert wird.

    Die Sache mit der Armbrust war auch mir bisher neu. Nach dem Urteil des OVG Münster, auf welches Kohlheim verweist, ist das Schießen mit der Armbrust erst ab 18 zulässig. Wir haben hier also jetzt einen Auslegungsspielraum von 0 über 8 und 12 bis 18 Jahren. Ist das nicht toll. Dabei haben wir doch bis vor kurzem noch gerade den traditionellen Vereinen geraten, beim Kinderschützenfest statt LG eine Armbrust zu verwenden, um wegen der Altersgrenzen keine Probleme zu bekommen.

    Es gibt noch etliche weitere unklare Bestimmungen. Würde hier aber jetzt zu weit ins Detail gehen.


    @BBF Warum hast Du denn jetzt dein Glas Milch umgeschmissen? ^^


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Altersgrenzen
     Armbrüste
    - M.E. keine Altersbeschränkung, da nicht „geschossen“ wird
    (vgl. Definition Schießen in Anlage 1, Abschnitt 2)
    - VwV: 12 Jahre wie Luftdruckwaffen
    (Gesetzentwurf 2007: 8 Jahre)
    (OVG Münster: 18 Jahre)

    OVG NRW: tatsächliche sachherrschaft, erwerb, ausnahme, anwendungsbereich, altersgrenze, veröffentlichung, gewalt, anweisung, anknüpfung, besitzübertragung

    Auszug

    "Wie sich aus vorstehenden Erwägungen zu 1 . ergibt , lässt sich die aufgeworfene Frage , ob , wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt , mit ihr im waffenrechtlichen Sinne umgeht und den geregelten Umgangsbeschränkungen des Waffenrechts namentlich der Altergrenze unterfällt , ohne weiteres im Sinne der Bewertung des Verwaltungsgerichts aus dem Gesetz heraus beantworten . Dass die im weiteren angesprochene Frage , ob der waffenrechtliche Begriff " Schießen " im Rahmen seiner Verwendung in § 1 Abs . 3 WaffG oder in § 27 WaffG um das Verschießen von festen Körpern mittels einer Armbrust zu erweitern ist , für die Bewertung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fälle relevant sein könnte , wird nicht aufgezeigt . Die Notwendigkeit einer obergerichtlichen Befassung mit der aufgeworfenen Fragestellung ist danach nicht dargetan . "


    "Das Verschießen von festen Körpern" hat es den Richtern angetan.

    Was sagen die Bogenschützen dazu?

  • Was sagen die Bogenschützen dazu?


    Na ja, wenn man ein Release beim Bogen verwendet, ist man schon sehr nahe an der Definition nach Anlage 1 1.2.2 WaffG dran.

    Wenn man da dann noch echten Kapazitäten wie denen vom OVG die Entscheidung überlässt, könnten die da schon was draus machen.


    Wie gesagt, es gibt etliche Punkte im WaffG, die man nach allen Seiten hin verbiegen kann. Mit Rechtssicherheit hat das schon lange nichts mehr zu tun. Denken wir nur an die Sache mit den Anscheinswaffen, bei denen ja sogar die Farbwahl eine entscheidende Rolle spielt.


    Ich habe bisher auch nur diesen für mich hochgradig wirren Test des OVG Münster gefunden. Gibt es weitere Information, welche uns den ganzen Sachverhalt bzw. den Vorfall etwas näher erläutern könnten.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hallo Frank,

    es ist wirklich schade, dass die betroffenen Vereine/Schützen bei derartigen Ergebnissen "nicht mal aus dem Knick kommen" und die Informationen allen Vereinen zur Verfügung stellen, damit ggf. darauf reagiert werden kann, ähnliche Fälle vermieden werden können. Auch die Verbände sind hier gefragt, derartige Informationen den Vereinen zukommen zu lassen.

    Ich habe dieses OVG-Münster-Urteil bisher nicht gekannt und habe auch keine weitergehenden Informationen.

    Die "Sache mit den Anscheinswaffen" zu denen die Lichtgeräte nicht gehören, auch wenn sie im Volksmund als Gewehre/Pistolen bezeichnet werden, hat sich für mich nach mehreren Auskünften von offizieller Seite als "überzogen" herausgestellt. Kein befragter Polizist vermutet bei den gängigen Lichtpunktgewehren/-pistolen eine Anscheinswaffe. Auch unser LK-SB sieht keinen Zusammenhang zwischen Kriegswaffen und den Lichtpunktgewehren/Sportgeräten.

    Jedoch ist Deutschland groß und jeder Richter möchte sich auch mal richtig in Szene setzen und zusammen mit Physikern entwickeln sie gemeinsam die Vorstellung, dass Licht zu einem festen Stoff werden kann.

    Dazu passt DanMore´s Erfahrung:

    Zitat

    Die LWB sind Weltmeister darin, Vorschläge zu zerreden und bis zum umfallen zu diskutieren. Aber sehr schlecht darin, auf Vorschläge einzugehen und zumindest zu versuchen diese Vorschläge in die Realität umzusetzen.


    Vorschläge = Chancen

  • Kein befragter Polizist vermutet bei den gängigen Lichtpunktgewehren/-pistolen eine Anscheinswaffe. Auch unser LK-SB sieht keinen Zusammenhang zwischen Kriegswaffen und den Lichtpunktgewehren/Sportgeräten.

    Nur, das beim "kleinen" Anscheinsparagrafen es gar nicht um Kriegswaffen geht.

    BBF

  • Hallo Wilhelm,

    die Praktiker bei der Polizei sind nicht unser Problem. Die wissen auch, dass von uns keine Gefahr ausgeht und nicht wenige Polizeibeamte sind selbst auch Schützen. Aber die entscheiden und verurteilen auch nicht.

    Für den Anscheinsparagrafen reicht es, dass jemand meint, das Dingen sähe aus wie eine Feuerwaffe. Besondere Merkmale einer Kriegswaffe müssen da gar nicht erfüllt sein, wie auch BBF schon anmerkte.


    Aber kommen wir zurück zum eigentlichen Thema. Durch das Urteil des OVG Münster hängen wir zur Zeit bezüglich der Altersgrenzen Armbrust total in der Luft, denn andere Gerichte könnten sich auch dieser Rechtsauffassung anschließen.

    Ich weiß jetzt nicht, wie es in anderen Regionen aussieht, aber hier bei uns ist die Armbrust mittlerweile quasi so etwas wie die Standardwaffe bei traditionellen Kinderschützenfesten. Der DSB schreibt die Armbrust auch schon für Schüler aus. Dem Urteil nach ist das alles nicht zulässig und kann (muss) geahndet werden. Noch Ordnungswidrigkeit oder schon Strafsache?


    Na ja, es bleibt jedenfalls auch weiterhin spannend.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank