§ 11 (3) AWaffV, also nicht direkt im Waffengesetz, sondern in der Allgemeinen Verordnung zum Gesetz.
Aah genau das hab' ich gesucht.
Du darfst zwar (unter bestimmten Voraussetzungen) mit Druckluft in deinem Keller schießen, aber wenn Du dort einen Schießstand (Schießstätte) errichtest, greift wieder das WaffG, also dann auch nur mit Erlaubnis und Aufsicht. Ein fest an der Wand installierter Kugelfang kann da schon reichen und im Zweifel auch zu einer bösen Falle werden.
Ich hab' nirgends eine Bestimmung gefunden wo geregelt wird ab wann ein Kellerschiessstand als Schiessstätte gewertet wird und damit zulassungspflichtig wird.
Auf jeden Fall nicht wenn bei mir im Hausflur ein Kugelfang hängt.
Und wenn ich mir die ganze Hauswand voller Kugelfänge hänge geht das kein Amt was an
Das mag anders sein, wenn ich mir einen Hobbyraum einrichte und dort regelmässig mit anderen trainiere. Ich hätte gerne einen 50m Hobbyraum :-))
Der Stand im Schützenhaus ist auf jeden Fall eine Schiessstätte.
Gruss Axel