Hallo Johann,
auf die noch nicht vorhandene Genehmigung und auch auf die rechtliche Einordnung der Verwaltungsvorschrift wurde schon deutlich hingewiesen. Trotzdem wurde der jeweilige Entwurf der Verwaltungsvorschicht (es gab schon mehrere Versuche) in der Praxis im Zweifel schon für Entscheidungen zu Rate gezogen, sowohl von den Behörden als auch von Gerichten. Man kann sicher über diese Praxis streiten, sie ist aber Fakt.
Ich teile deine weitere Auffassung bezüglich der Obhut hier nicht, da nur aus der Definition des Begriffs der Schießstätte nicht eindeutig auf den Aufenthaltsort sowohl der Aufsicht als auch des Zuständigen für die Obhut geschlossen werden kann. Verlangt wird eben die jederzeitige Beaufsichtigung und auch die damit verbundene Eingreifmöglichkeit. Ersteres geht sicher nur bei Sichtkontakt und zweites setzt auch voraus, direkte und unverzügliche Anweisungen geben zu können. Das kann schon durch die räumliche Abtrennung durch Fensterscheiben deutlich erschwert bis unmöglich werden.
Die Definition der Schießstätte dient auch zur Klärung in anderer waffenrechlicher Hinsicht. Damit wird das Führen von Waffen auf der gesamten Anlage ermöglicht.
Wenn das mit der Aufsicht bei euch so durch eure Behörde genehmigt wurde, bietet euch das ein Stück weit Sicherheit, wenn auch keine absolute. Für andere Stände kann aber daraus gar nichts abgeleitet werden. Gerade bei den Waffenbehörden gibt es ja bekanntlich einen recht großen Zoo.
Aber von mir aus mögen das alle auch so halten, wie sie es für richtig halten, solange ich im Zweifel dafür nicht meinen zarten Popo hin halten muss. Wir haben auch so einen Stand mit 8 Bahnen, wo der Aufenthaltsraum durch großflächige Fenster getrennt ist. Aufsicht führe ich aber von dort aus nicht, weil mir so die direkte und unmittelbare Eingreifmöglichkeit fehlt. Ich nenne mal ein kurioses, aber real erlebtes Ereignis, das zeigt, warum so etwas im Zweifel nicht gut gehen kann. Vor etlichen Jahren haben wir eine Stadtmeisterschaft KK-Liegend ausgerichtet. Erfahrungsgemäß nehmen dann auch immer ein paar Waldschrate (sorry für den Ausdruck) teil, die auch schon mal gerne im Parka oder so schießen. Einem dieser Teilnehmer fiel dann im Wettkampf ein Scheibenspiegel so auf gut 5m von der Feuerlinie aus der Halterung, weil wohl der Wechsler seine Fingerchen noch ran hatte, als der Schütze schon den Knopf der Zuganlage drückte. Da ist dieser besagte Schütze doch tatsächlich in BW-Manier nach vorne gerobbt, um den Spiegel wiederzuholen. Die Aufsicht hat fast einen Herzkasper gekriegt, hat aber geistesgegenwärtig sofort "Stopp, Schießen einstellen" gebrüllt. Jetzt mal die Frage: Geht so etwas auch, wenn sich die Aufsicht in einem durch Scheiben getrennten anderen Raum aufhält? Von auf dem Klo sitzen will ich jetzt gar nicht erst reden.
Wie gesagt, jeder von uns muss selber wissen, was er tut und was nicht. Ich persönlich bezweifle sogar den Sinn dieser besonderen Obhut, es ging ja früher auch ohne. Aber die Forderung ist zur Zeit nun mal so im Gesetz drin. Eine Nichtbeachtung kann da Folgen haben und das ist jetzt keine Unkerei.
im Blog fehlt noch der Hinweis auf andere Waffenarten. Hier mal eine etwas griffigere Umschreibung des $ 27 (3):
Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten - waffenrechtliche Bestimmungen
Das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten oder dessen persönliche Anwesenheit ist für alle Minderjährigen gesetzlich vorgeschrieben.
Geschossen werden darf ab 12 Jahren mit Druckluft und ab 14 Jahren auch mit KK und Flinte, wobei für die jeweils ersten zwei Jahrgänge noch eine gesetzliche Pflicht zur besonderen Obhut durch speziell für die Kinder- und Jugendarbeit ausgebildete Betreuer besteht.
Bei besonders talentierten und geeigneten Kindern und Jugendlichen können bezüglich der Altersgrenzen behördliche Sondererlaubnisse beantragt werden.
Kann man sicher noch an einigen Stellen bezüglich der Wortwahl verfeinern, ist aber doch so recht griffig und wohl auch deutlich leichter zu verstehen, als der Monstersatz in § 27.
Mit bestem Schützengruß
Frank