Schieß- und Standaufsicht Lehrgang

  • Ich bin hier noch mal in mich gegangen und muss Murmelchen grds. Recht geben. Was nützt eine zur besonderen Obhut befugte Person, wenn sie nicht eingreifen kann, weil sie gar nicht sieht, was abgeht. Zumindest eine Beobachtung des tatsächlich Aufsichtsführenden muss gegeben sein.
    Die zwar noch nicht vom BR genehmigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetzt sieht das unter Tz. 27.4.2.1 wie folgt:

    Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Abs. 3) ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsich-tigung der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet ist
    Quelle: BT 331-11

    Das stützt dann doch Murmelchens Auslegung der Sache nicht unerheblich.

  • Schießstätte ist allerdings das Schützenheim. So haben wir jedenfalls das gelernt. Ich denke die besondere Obhut ist gerade bei Vor- und Nachbereitung einer Übungsstunde sinnvoll und weniger beim reinen Schießtraining.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“


  • Die verantwortliche Aufsichtsperson im Sinne der Obhut sorgt gewissermaßen für geeignete Rahmenbedingungen. Eine ständige Überwachung wäre wirklich zuviel verlangt. Die jeweiligen Trainer befolgen schlicht deren Anweisungen.


    Das steht aber so weder im Gesetz noch in der Verordnung. Hast Du für diese Art der Auslegung eine Referenz?

    Die Schießstätte ist zumindest in Bezug auf die waffenrechtliche Aufsicht definitiv nicht das gesamte Schützenheim oder Anwesen.

    "Ständige Beaufsichtigung" ist glaube ich doch ziemlich eindeutig und das ist der Wille des Gesetzgebers.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ich habe die Auffassung, man könne als Übungsleiter (das heißt mit Eignung zur Obhut von Kindern und Jugendlichen) mit dem Training auch einen anderen beauftragen, sofern man dessen Arbeit vorgibt und überwacht, bereits auf einigen Lehrgängen gehört. Ist vermutlich ein Erfahrungwert. Ich weiß nicht wie's bei euch ausschaut, aber wenn man hier immer mitkriegt, wie viele Vereine bestenfalls (!) über eine vielleicht (!) sogar ausbildete Standaufsicht verfügen - von einem Übungsleiter gar nicht zu sprechen - dann wird's einem echt schlecht. Wir haben das bei uns aufgeteilt: Ich betreue bei Wettkämpfen als Übungsleiter J („Lizenzierter Jugendleiter“) die Schüler und unser zweiter Jugendleiter als Schießleiter („Schieß- und Standaufsicht“) die Jugend. Damit sind unsere Ressourcen allerdings bereits ausgeschöpft. :D

    Gerhard Seemüller

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    small minds discuss people.“

  • man könne ... auch einen anderen beauftragen, sofern man dessen Arbeit vorgibt und überwacht


    Ich halte diesen Ansatz für zutreffend. Es gilt nur zu bedenken, dass die Umsetzung spätestens im Schadensfall auch hinterfragt werden kann. Dann steht der/die Verantwortliche schlimmstenfalls vor dem Richter und muss diesem erläutern, dass sachgerechte und angemessene Regelungen zum einen erlassen und zu anderen deren Einhaltung auch überwacht wurde. Verantwortung lässt sich nicht beliebig ohne Restrisiko delegieren, der organisatorischen oder funktionsbezogenen Verantwortung kann man sich nicht entziehen.

    Die weit verbreitete Meinung, es reiche aus, wenn ein JuBaLi-Inhaber 'irgendwo' auf der Anlage anwesend sei, verklärt mir die Sicht zu stark. Nach meinen Wahrnehmungen kann sie dazu führen, gerade keine weiteren Regelungen zu treffen. In diesem Fall kann sich der nach dem Gesetz Obhutspflichtige (JuBaLi-Inhaber) m.E. kaum exculpieren ('aber der Verband hat doch geschrieben ...').

    Ich denke, der Entwurf der WaffVwV bringt hier mehr Klarheit. 'angemessene Anzahl' und 'ständige Beaufsichtigung' sprechen m.E. sehr eindeutig gegen die bloße Anwesenheit einer einzigen qualifizierten Person irgendwo auf der Anlage. Ich gehe davon aus, dass an dieser Stelle der Wille des Gesetzgebers erstmalig vernünftig artikuliert wird. Rechtsstaatlich unproblematisch erscheint die Verankerung an dieser Stelle allerdings nicht gerade, eine solche Regelung hätte im Interesse der Normenklarheit im Gesetz oder zumindest in der Verordnung stehen müssen. Aus meiner Sicht wird es aber wenig hilfreich sein, die Regelungskompetenz der Verwaltung in Frage zu stellen und sich auf den nackten Gesetzeswortlaut zurückzuziehen. Ein Richter wird im Zweifelsfall den Willen des Gesetzgebers ergründen und/oder darauf abheben, was ein normal verständiger Adressat der Regelung unter Obhut verstehen muss.

    IANAL

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Meiner bescheidenen Auffassung nach kann in Bezug auf die Obhutspflicht auch nicht delegiert werden. Entweder hat man diese Qualifikation, oder man hat sie eben nicht. Eine Aufsicht muss auch qualifiziert sein. Nur dann kann man diese Personen beauftragen. Die sind dann aber auch verantwortlich.

    Nehmen wir noch einmal den § 27 WaffG hinzu:

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

    Entweder ist die Aufsicht selbst der Sorgeberechtigte, oder sie muss eben zur Kinder und Jugendarbeit geeignet sein. Ist das nicht der Fall, so muss nach § 10 AWaffV eine zusätzliche Person mit dieser Qualifikation anwesend sein. Unklar ist dabei sogar, ob es ausreicht, wenn zusätzlich zur normalen Aufsicht der Sorgeberechtigte beim Schießen anwesend ist, denn der letzte Teilsatz in § 27 (3) bezieht sich ja erstmal nur auf das Einverständnis.


    Geronimo

    Mir ist schon klar, dass die Situation zur Zeit in vielen Vereinen bezüglich der richtigen Auslegung der gesetzlichen Forderungen, sagen wir mal vorsichtig ausgedrückt, suboptimal ist. Man sollte allerdings immer den Trainings- und Sportbetrieb und die hierfür sinnvollen, ich schreibe hier bewusst nicht nötigen, Qualifikationen und die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Ein Trainer oder Schießsportleiter ist keine waffenrechtliche Forderung oder Vorschrift für einen gesetzeskonformen Schießbetrieb, die Aufsicht und die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit aber schon.

    Es gibt leider auch heute noch alte Hasen, die behaupten, eine Aufsicht sei nur bei richtigen Wettkämpfen nötig. Das ist genauso irrig wie die Annahme, die verantwortliche Aufsicht müsse sich nur irgendwo auf dem Gelände aufhalten. Es ist auch nicht sinnvoll, die mangelnde Anwesenheit der Obhutspflichtigen mit Personalnot erklären zu wollen. Der Gesetzgeber hat nun (leider) diese Forderung bezüglich der besonderen Obhut in das Gesetz miteingebracht und wir sollten alle bedenken, dass im Falle eines Falles die Nichtbeachtung oder Falschauslegung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und wohl auch wird. Wir frank17 schon schrieb, am Ende entscheidet dann ein Richter über die "richtige" Auslegung. Ich bin kein Schwarzmaler.


    Macht euch mal den Spaß und sucht mal im Netz nach Formularen bezüglich der Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten nach § 27. Ihr werdet über die Vielfall der Auslegungen selbst bis hin zu den Landesverbänden staunen. Dabei könnte man die Auslegung mit etwas Nachdenken auch richtig und nach dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers interpretieren.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Meiner bescheidenen Auffassung nach kann in Bezug auf die Obhutspflicht auch nicht delegiert werden. Entweder hat man diese Qualifikation, oder man hat sie eben nicht. Eine Aufsicht muss auch qualifiziert sein. Nur dann kann man diese Personen beauftragen. Die sind dann aber auch verantwortlich.

    Die eigentliche Frage ist weniger ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen delegieren kann - ich denke die Antwort wäre ein klares Nein (!) -, sondern ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen zwingend auch ständig und persönlich auf dem Schießstand ausüben muss.

    Man sollte allerdings immer den Trainings- und Sportbetrieb und die hierfür sinnvollen, ich schreibe hier bewusst nicht nötigen, Qualifikationen und die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Ein Trainer oder Schießsportleiter ist keine waffenrechtliche Forderung oder Vorschrift für einen gesetzeskonformen Schießbetrieb, die Aufsicht und die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit aber schon.

    Ich spreche nicht ohne Grund vom (Vereins-)übungsleiter, da dieser bei uns mal abgesehen von vielleicht einer pädagogischen Ausbildung die einzige Möglichkeit darstellt die geforderte Eignung zur Obhut von Kindern und Jugendlichen zu erwerben und die Grundlage für jede weitere Ausbildung schafft.

    Der Gesetzgeber hat nun (leider) diese Forderung bezüglich der besonderen Obhut in das Gesetz miteingebracht und wir sollten alle bedenken, dass im Falle eines Falles die Nichtbeachtung oder Falschauslegung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und wohl auch wird. Wir frank17 schon schrieb, am Ende entscheidet dann ein Richter über die "richtige" Auslegung. Ich bin kein Schwarzmaler.

    Der springende Punkt ist vermutlich der gewählte Begriff Obhut. Wenn der Staat die Obhut über Kinder und Jugendliche übernimmt, dann bedeutet das auch nicht, dass er sie nicht mehr aus den Augen lassen darf, sondern dass er sie umsorgt und genau diese Aufgabe würde sicherlich durch kindgerechte Vor- und Nachbereitung der Übungsstunden viel besser erreicht als durch eine Schießaufsicht.

    Macht euch mal den Spaß und sucht mal im Netz nach Formularen bezüglich der Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten nach § 27. Ihr werdet über die Vielfall der Auslegungen selbst bis hin zu den Landesverbänden staunen. Dabei könnte man die Auslegung mit etwas Nachdenken auch richtig und nach dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers interpretieren.

    Ich denke die Musterformulare sind bestenfalls eine Arbeitshilfe. Das entsprechende Formular muss ansich jeder Verein an seine eigenen Gegebenheiten anpassen und gegebenenfalls auch erweitern (Unseres: Einverständniserklärung).

    Gerhard Seemüller

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  • In unserem Verein wimmelt es von "alten Hasen", wenn ich bedenke was ich auf der Schiessleiterausbildung gelernt habe und was ich anwenden kann ohne das ich vom Stand geschmissen werde, dann reichen 25% aus von dem was ich gelernt habe. Ich werde nun eine Neuerung in unser-em Verein einführen, ich besitze ein Pressluftgewehr. Da ich den C - Trainer will, habe ich mich entschlossen mir ein solches zu kaufen. Für viele Mitglieder bedeutet dies aber gleich Leistungssport, ohne zu erkennen das es eine Erleichterung für alle Schützen ist. Um Ziele zu errei-chen, bei uns nennt sich dies Bürgerkönig, muß auch investiert werden. Mich interessiert dies Ziel wenig, maßgeblich ist zuerst der Aifbau der Schiessabteilung, allerdings wird dies nicht gelingen wenn diese "alten Hasen" es blockieren und Neuerungen kategorisch ablehnen.

  • Wir sind auch der einzige Verein ohne Pressluftgewehre, bei dem Schiessen um das kleine grüne Band wurde der Unterschied ganz klar. Es gab 5 Vereine. Die ersten drei schossen alle mit Pressluftgewehren, die zwei letzten benutzten Seitenspanner und erzielten trotzdem noch ordent-liche Ergebnisse. Der Unterschied wurde aber ganz klar und dürfte auch nicht mehr widerlegt werden. Klar wurde mir das nur durch solche Aktionen unser Vorstand zu überzeugen ist und nicht durch vernünftige Argumente. Er "schwebt" einfach in höheren Atmosphären, unser Haupt-mann arbeitet auf dem Tower des Airport Hannover und das erklärt vieles. Irgendwann vergeht mir allerdings der Spass und dann wende ich mich anderen Vereinen zu wo ich entsprechendes Material erhalte. Ich würde jedoch einen Teil der Jugend mitnehmen.

  • Hallo Geronimo,


    Die eigentliche Frage ist weniger ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen delegieren kann - ich denke die Antwort wäre ein klares Nein (!) -, sondern ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen zwingend auch ständig und persönlich auf dem Schießstand ausüben muss.


    diese Frage wurde ja jetzt durch die neue Verwaltungsverordnung recht eindeutig beantwortet. Auch wenn die noch nicht offiziell in Kraft ist, so spiegelt sie doch zumindest den Willen des Gesetzgebers wieder.


    Der springende Punkt ist vermutlich der gewählte Begriff Obhut. Wenn der Staat die Obhut über Kinder und Jugendliche übernimmt, dann bedeutet das auch nicht, dass er sie nicht mehr aus den Augen lassen darf, sondern dass er sie umsorgt und genau diese Aufgabe würde sicherlich durch kindgerechte Vor- und Nachbereitung der Übungsstunden viel besser erreicht als durch eine Schießaufsicht.


    Der Staat an sich kann ja jetzt auch kaum direkt persönlich anwesend sein. ;) Sonst ist da aber sicher etwas dran, nur sollte man besser nicht versuchen, gerade das WaffG immer mit Logik erfassen zu wollen.


    Ich denke die Musterformulare sind bestenfalls eine Arbeitshilfe. Das entsprechende Formular muss ansich jeder Verein an seine eigenen Gegebenheiten anpassen und gegebenenfalls auch erweitern (Unseres: Einverständniserklärung).


    Es geht hier um eine gesetzliche Auflage. Die kann man, sofern klar ist, was der Gesetzgeber überhaupt will, erfüllen oder aber eben auch unterlaufen. Letzteres kann wieder im Falle eines Falles Konsequenzen nach sich ziehen.

    Mal etwas ketzerisch gefragt, habt ihr in eurem Verein keine Jugendlichen?


    Hier mal der Verweis auf eine Seite des Schützenkreises Offenbach, auf die ich zufällig gestoßen bin und die zumindest auf den ersten Blick nebst passender Formulare in Bezug auf das Waffengesetz alles richtig darstellt .


    Heiko

    Das hört sich bei Dir ja wirklich nicht gut an. Ich kann Dir aber versichern, auch wenn es Dich jetzt vermutlich nicht wirklich tröstet, dass solche Strukturen kein Einzelfall sind, im Gegenteil. Wenn Du starke Nerven hast, kannst Du ja versuchen, etwas zu ändern. Am ehesten geht das natürlich noch, wenn Du weitere Mitstreiter findest oder andere Schützen von deinen Vorstellungen überzeugen kannst. Alleine hast Du aber vermutlich keine Chance. Als Einzelkämpfer reibst Du dich nur auf und bist am Ende für alle nur noch der Querulant. Da ist es für dein Seelenheil fast schon besser, Du suchst Dir einen Verein, der von den Strukturen her besser zu Dir passt, auch wenn Du damit einen deutlich weiteren Anfahrtsweg in Kauf nehmen musst. Sicher ist es schön, wenn man sich mit seinem Heimat- oder Stadtverein identifizieren und diesen dann auch sportlich vertreten kann, aber das geht leider nicht immer. Es gibt Beispiele dafür, dass man auch in einem traditionellen Verein eine sportliche Abteilung schaffen kann, aber es ist fast immer ein sehr beschwerlicher Weg und man muss dann neben dem fachlichen Wissen auch noch immer eine gehörige Portion "Geschmeidigkeit" mitbringen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • diese Frage wurde ja jetzt durch die neue Verwaltungsverordnung recht eindeutig beantwortet. Auch wenn die noch nicht offiziell in Kraft ist, so spiegelt sie doch zumindest den Willen des Gesetzgebers wieder.


    Die Verwaltungsvorschrift ist nicht die Auslegung des Gesetzgebers. Das ist vielmehr die Meinung der Verwaltung. Auch wenn der BR hier zustimmen muss, hat diese Vv keine Gesetzeskraft. Jedes Verwaltunggericht kann daher die Vw ignorieren und eine eigene Auslegung zu Grunde legen.

    Hier mal der Verweis auf eine Seite des Schützenkreises Offenbach, auf die ich zufällig gestoßen bin und die zumindest auf den ersten Blick nebst passender Formulare in Bezug auf das Waffengesetz alles richtig darstellt .


    Danke für die Blume, die Seiten sind von mir :D

  • Hallo Lanfear,

    Die Verwaltungsvorschrift ist nicht die Auslegung des Gesetzgebers. Das ist vielmehr die Meinung der Verwaltung. Auch wenn der BR hier zustimmen muss, hat diese Vv keine Gesetzeskraft. Jedes Verwaltunggericht kann daher die Vw ignorieren und eine eigene Auslegung zu Grunde legen.


    die Verwaltungsverordnung ist die Dienstanweisung an die Verwaltung, wie diese den Gesetzestext anzuwenden bzw. auszulegen hat. Die Verwaltungen sind daran gebunden, sofern die Verordnung in Kraft tritt. Damit spiegelt sie schon den Willen des Gesetzgebers wieder. Es ist richtig, dass die Gerichte daran nicht gebunden sind. Die bisherige Praxis zeigt aber, dass sie sich in der Regel aber doch auch darauf berufen bzw. sich deren Auslegung zu eigen machen.

    Aber unabhängig davon gilt, dass man den Gesetzestext in den obigen Punkten besser nicht zu freizügig interpretieren sollte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Damit spiegelt sie schon den Willen des Gesetzgebers wieder.

    Ich kenne die gleiche Situation aus dem Steuerrecht. Das ist ganz klar Verwaltungsmeinung und die fällt in den Bereich der Exekutive. Durchaus vergleichbar mit den Einkommensteuerrichtlinien. Der Gesetzgeber sitzt hier nicht mit im Boot. Insoweit widerspreche ich Dir hier erneut. Nur die Verwaltungsbehörden sind durch diese Vorschriften gebunden. Weder die Gerichte noch der Bürger ist an diese Auslegung fixiert. Allerdings kann der Bürger sich auf die Regelungen berufen, da sie auch eine Selbstbindung der Verwaltung darstellen.

    Meine Empfehlung - auch wenn wir in dieser Frage nicht einer Meinung sind - für die Praxis ist die Gleiche: Nicht zu großzügig auslegen.

  • Der Staat an sich kann ja jetzt auch kaum direkt persönlich anwesend sein. ;)

    Sowohl beim Staat als auch beim Verein übernehmen diese umfangreiche Aufgabe ausgebildete Jugendarbeiter. :)

    Die ersten drei schossen alle mit Pressluftgewehren, die zwei letzten benutzten Seitenspanner und erzielten trotzdem noch ordentliche Ergebnisse. Der Unterschied wurde aber ganz klar und dürfte auch nicht mehr widerlegt werden.

    Ein toller Schießstand, die neusten Sportwaffen. Klar, ist alles nett, aber keinesfalls eine Bedingung oder sogar eine Garantie für sportlichen oder gemeinschaftlichen Erfolg. Die Frage ist doch nicht was du mit diesem und jenem anpacken oder erreichen kannst, sondern wie du aus euren Voraussetzungen das beste herausholst.

    Es geht hier um eine gesetzliche Auflage. Die kann man, sofern klar ist, was der Gesetzgeber überhaupt will, erfüllen oder aber eben auch unterlaufen. Letzteres kann wieder im Falle eines Falles Konsequenzen nach sich ziehen.

    Du meinst das bezogen auf unser Formular? Wo siehst du Gefahren?

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Hallo Lanfear,

    formulieren wir es mal etwas anders. Die neue, noch zu beschließende Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht enthält ja speziell auch in unserem konkreten Fall Obhut, wie heißt es so schön, norminterpretierende Auslegungen und damit entfaltet sie auch indirekt Außenwirkung. Der jeweils zuständigen Behörde obliegt ja unter anderem die Genehmigung einer Schießstätte und die Überwachung der mit dem Betrieb verbunden Auflagen. Wenn also die Behörde die Anweisung erhält, eine bestimmte Auflage, hier konkret die gesetzliche Forderung nach der besonderen Obhutspflicht, so auszulegen, dann hat das doch eine Wechselwirkung in Bezug auf das Gesetz und die davon betroffenen Bürger. Ganz sauber aus verfassungsrechlicher Sicht ist das so wohl nicht, zumindest kann man darüber streiten. Da es aber in der Verwaltungsvorschrift ja auch eben diese norminterpretierenden Auslegungen gibt, halte ich auch nicht ganz für verkehrt, hier zumindest im übertragenen Sinne auch vom Willen des Gesetzgebers zu sprechen.

    Aber egal, in dem Teil wird auf jeden Fall die im Gesetz etwas unklare bzw. unscharfe Obhutspflicht konkretisiert und daran sollten sich auch besser alle betroffenen Vereine halten. Also Klartext: Auch der Mensch, der für die besondere Obhut zuständig ist, hat auf dem Stand zu sein und nicht nur irgendwo auf der Anlage. So ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.


    Geronimo

    Euer Formular ist so nicht falsch, es bezieht sich aber nur auf die Schüler. Ihr braucht dann noch ein weiteres Formular für Jugendliche, und zwar konkret bis zur Volljährigkeit, oder ihr ändert euer Formular einfach ab in "Minderjährigen". Die Einverständnis des Sorgeberechtigen muss immer für alle Minderjährigen vorliegen, unabhängig von der jeweiligen Waffenart und unabhängig von der jeweiligen Obhutspflicht. Wir hatten das hier doch schon weiter oben im Beitragsstrang angesprochen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Die offizielle Formularvorlage sagt allerdings klar: „Diese Einverständniserklärung ist für Kinder unter 14 Jahren für das Schießen mit Luftgewehr / Luftpistole und für Jugendliche unter 16 Jahren für das Schießen mit sonstigen Schusswaffen erforderlich.“ Ist wirklich etwas verwirrend.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Die Vorlage stammt aus dem Jahre 2006 und ist so (zumindest nach meiner eher unmaßgeblichen Meinung) nicht (mehr) richtig. Der DSB formuliert das auf dieser Seite auch deutlich anders. Diese Auslegung dürfte auch aus der Feder von Dr. Kohlheim stammen und somit nicht nur einiges an Substanz und Gewicht haben, sondern auch den berühmten Willen des Gesetzgebers wiederspiegeln, denn Dr. Kohlheim war ja schließlich bei den Verhandlungen zum Gesetz dabei.

    Wenn Du aber noch einmal weiter oben in diesem Beitragsstrang den Gesetzestext nachliest, dürfte Dir auch die richtige Auslegung klar werden.

    Ich schrieb ja schon, es gibt zur Zeit eine große Vielfalt dieser Formulare und fast alle sind leider irgendwie falsch. Das gilt sogar für Formulare, welche einzelne Landesverbände anbieten und auch das Formular der Deutschen Schützenjugend DSJ ist falsch.

    Na ja, wir arbeiten hier ja gerade daran. :D


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Der Artikel des DSB ist wirklich mal übersichtlich. Auf mich wirkt das ganze als wären hier wichtige Informationen nicht wirklich an die Verbände und Vereine weitergeben worden. Was nutzt es wenn ein Dr. Werauchimmer etwas aushandelt und anschließend als einziger weiß wie es gemeint ist? Könntest du nochmal einen Blick über die Übersicht in unserem Blog werfen? Die müsste ansich passen. Ich werde wohl unser Formular bei Gelegenheit mal einfach überarbeiten.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Meine Meinung zur Obhut:
    wenn man schon eine noch nicht verabschiedete Verwaltungsvorschrift herannimmt, dann aber die ganze! Dort wird nämlich auch der Begriff Schießstätte definiert. Und dann ergibt sich daraus, dass die Aufsicht mit der besonderen Obhut auf der Anlage anwesend sein muss, oder hier: "...Die Obhut durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht."
    Wieviele es sein müssen, hängt wiederum von der Genehmigung der Schießanlage ab.
    Kleines Beispiel: Mein Zweitverein hat vier durch Mauern getrennte Schießstände, 4x100m, 4x50m, und je 2x25m. Alle vier sind mit einem Gang verbunden, von hier aus kann man durch Fenster die Stände beobachten. Die Genehmigung sieht hier nur eine Standaufsicht vor!
    Die Regelung stand übrigens schon in der "Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung". Im Zweifelsfall, wie so oft, immer die zuständige Behörde fragen.

    Mit freundlichstem Schützengruß
    Johann