Ich bin hier noch mal in mich gegangen und muss Murmelchen grds. Recht geben. Was nützt eine zur besonderen Obhut befugte Person, wenn sie nicht eingreifen kann, weil sie gar nicht sieht, was abgeht. Zumindest eine Beobachtung des tatsächlich Aufsichtsführenden muss gegeben sein.
Die zwar noch nicht vom BR genehmigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetzt sieht das unter Tz. 27.4.2.1 wie folgt:
Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Abs. 3) ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsich-tigung der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet ist
Quelle: BT 331-11
Das stützt dann doch Murmelchens Auslegung der Sache nicht unerheblich.