Dazu dann auch ein Danke von mir zurück. Vielleicht könntest Du dann auch noch das Nein am Anfang deiner Erläuterungen verschwinden lassen. Das könnte spätere Leser dann doch auch noch etwas irritieren.
Wie gesagt, ich habe den Gesetzestext nicht verbrochen und finde ihn auch mehr als ungünstig formuliert. Aber das ist nun mal das aktuelle Gesetz und eine Nichtbeachtung oder Falschauslegung kann Folgen haben.
Es gibt noch eine weitere fiese Falle in dem Gesetzestext. In den Ausführungen des DSB steht da in Bezug auf die Obhut durch Bindestrich getrennt - neben der Schießstandaufsicht. Nach dieser Auslegung muss also neben der besonderen Aufsicht mindestens noch eine weitere Aufsicht anwesend sein. Das wird auch in der AWaffV § 10 noch weiter, aber wieder für Normalsterbliche äußerst unverständlich erläutert.
Mit bestem Schützengruß
Frank