Eintrag einer alten Waffe in die WBK

  • Hallöchen und ein frohes Neues Jahr,

    ich hoffe, das ich hier richtig bin.

    Hab da mal eine Frage. Hin und wieder stöbere ich gerne auf Trödelmärkten, auf Böden und in Kellern. Da findet man manchmal herrlich allte "Kamellen". Im Sommer will ich nu nach Bayern. Da soll´s nu ganz viele Böden und Keller geben, wo man noch nette Dinge finden kann.

    Langer Rede kurzer Sinn. Sollte ich nun u.A. mal zufälligerweise so´n altes funktionsfähiges "Schießeisen" von vielleicht 60,70 oder mehr Jahren finden und der Besitzer es rausrückt ( so nach dem Motto "Nimm mit, ich weiß nicht was ich damit soll"), wie kann (oder soll) ich das Teil auf die WBK eintragen lassen. Immer vorrausgesetzt, das auch wirklich schießt. Vor Ort dürfte es ja wohl nicht gehen (selbst wenn ich meine WBK mit hätte, oder?) und an meinen Wohnort dürfte ich das Teil so ohne weiteres nicht mitnehmen. Also was dann? Und wie isses, wenn der Besitzer die Waffe geerbt, geschenkt oder wie auch immer bekommen hat. Also selbst keine Waffen besitzt??

    Hat jemant eine gute bis sehr gute Idee??

    vielen Dank schon mal im voraus.

    vlg Joachim

  • Hallo Joachim,

    frage doch einfach mal bei deiner zuständigen Behörde beim Landratsamt nach. Ich würde dort mal anrufen und ihnen meinen Sachverhalt schildern. Vielleicht ist es ja möglich, dass du dann die Waffe "provisorisch" telefonisch anmelden kannst beim Landratsamt und sie dann regelkonform nach Hause transportieren kannst und dort dann auf dich eintragen lassen kannst.

    Übrigens habe ich gehört, dass es eine Regelung gibt, dass du eine Waffe 2 Wochen haben darfst und diese innerhalb dieser 2 Wochen dann anmelden musst. Das heißt damit könntest du die Waffe nach Hause transportieren und dort dann regelkonform anmelden. Ob das aber auch Gesetz ist oder nur bei uns so gehandhabt wird, weiß ich leider nicht. Das müsstest du halt erfragen.
    Außerdem denke ich, dass das nur für Waffen für die gelbe WBK gilt, da man bei der grünen ja einen Voreintrag braucht, oder?

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Hallo,

    ich würde dem Ratschlag von Dingo folgen und mich bei der eigenen Waffenbehörde erkundigen. Desweiteren empfiehlt sich ein Blick in die
    §§ 13-18 des Waffengesetzes... ;) (dort findet sich auch die 14-Tage Frist, die Dingo meint)

  • Hallo Joachim,

    der Erbfall ist in § 20 WaffG geregelt und der Waffenfund wird in § 37 behandelt. Der Erbe oder der Finder hat sich immer mit seiner Behörde in Verbindung zu setzen. Speziell bei einem Waffenfund muss die Behörde immer erst grünes Licht geben, dann kann der Finder die Waffe einem Berechtigten überlassen. Einen Waffenfund kannst Du also nicht so einfach "einpacken", weil Du dann ja deiner Behörde nicht die Herkunft nachweisen kannst. Hinzu kommt oft noch die ungklärte Eigentumsfrage.

    Von einem Berechtigten kannst Du auf Gelb die dieser Erlaubnis ensprechenden Waffen direkt erwerben und dann innerhalb der Frist (2 Wochen) deiner Behörde melden und eintragen lassen. Berücksichtigen musst Du dabei die 2/6 Regel, also maximal 2 Waffen pro Halbjahr, wobei diese Regel bei Gelb Alt zwar umstritten ist, aber von den meisten Behörden so erwartet und angewandt wird. Auf Grün brauchst Du zum Erwerb immer einen Voreintrag, es sei denn, Du besitzt auch einen Jagdschein.

    Desweiteren gilt auch noch die Ausleihe nach § 12 (1) 1. Das setzt aber als Überlasser zwingend einen Berechtigten voraus. Allerdings musst Du nicht unbedingt eine Erlaubnis für die spezielle Waffe haben. Du kannst Dir also auch eine Kurzwaffe ausleihen, auch wenn nur eine WBK Gelb hast.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hallöchen allerseits,

    danke für die informativen Antworten. Werde mich mal schlau machen und mit der Behörde in Verbindung setzen. Bis Mai isses ja noch etwas hin.

    Das mit dem Erbfall ist so eine Sache. Da erbt ein Sohn den Hof von seinem Vater der selbigen von seinem Vater erbte. Und da stehen irgendwo im Keller und/oder auf dem Boden in der hintersten Ecke ( z.B. nach einer Renovierung einfach hingestellt) die eine oder andere kleine Kiste mit (vielleicht ) - ich sag mal so - einer "ollen" o8 (oder eine ähnliche alte Waffe) die der Großvater nach seinem Dienst beim Bund mal einfach reingelegt und im laufe der Zeit vergessen hat. Irgendwann isser dann gestorben. Soll ja auf Höfen nicht nur im knietiefen Bayern vorkommen. Und dann kommt so´n neugieriger oller Tourist und findet das Teil. Was dann?? :S Ich will ja nicht behaupten, das sowas regelmäßig passiert, aber mancheiner hat dann das "Glück". Man findet ja heute noch hin und wieder alte "Schätzchen" von Anno Dazumal. Die meisten dürften sich allerdings wohl nur noch als Deko eignen, oder?? :S :S

    vlg Joachim

  • Hallo Joachim.

    wie schon gesagt, wenn Du so einen "Fund" legal erwerben willst, muss er erst mal vom Finder legalisiert werden. Du selbst kannst ja schlecht bei fremden Leuten der Finder sein.


    Noch eine kurze Anmerkung: Du kannst bei solchen Aktionen ganz schnell deine Zuverlässigkeit verlieren, insbesondere dann, wenn Du im Bereich der gesetzlichen Bestimmungen nicht immer ganz sattelfest bist. Schau mal in die aktuelle DSZ. Dort werden Fallbeispiele zum Thema Zuverlässigkeit gebracht. Da kämpft z. Bsp. gerade ein Berechtigter um seine waffenrechtliche Erlaubnis, welcher vermeintlich ganz legal ein gebrauchtes KK in Österreich erworben hatte, aber nicht bedacht hatte, dass man dafür eine spezielle Einfuhrerlaubnis haben muss. Resultat: Strafanzeige und ab 60 Tagessätzen möglicher Verlust der Erlaubnis. So schnell kann das gehen. Also immer schön vorsichtig sein. Der Fall mit dem Parken auf dem Behindertenparkplatz (Schwerbeschädigtenausweis missbraucht) ist noch härter, da ja erstmal überhaupt kein Bezug zum WaffG besteht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Edited once, last by Murmelchen (January 16, 2011 at 4:43 PM).

  • Hallo Frank,

    danke für Deine Tipps.

    Habe mir ja nur so einige Gedanken gemacht. Im Zweifelsfalle werde ich das Teil lieber da lassen. Soviel ich gehört habe, sollen schon Leute ihre Berechtigung verloren haben, die mehr als einmal mit Alkohol am Steuer erwischt worden sind. Ich interessiere mich zwar für Waffen ( und allem was so dazugehört), aber im Zweifelsfalle lasse ich es lieber. Auch wenn es sich hier vielleicht anders anhören sollte.

    Zum Schluss noch eine Frage: was ist die DSZ? Ich meine den Begriff schon mal gehört zu haben, bin mir aber nicht ganz sicher wo und wie.

    Gibt es außer den erwähnten Gesetzen und der Behörde noch Gelegenheiten, wo man sich über Waffenrechtliche und ähnliche Sachen schlau machen könnte?? Sag bitte jetzt nicht "im Verein". Da habe ich schon mal vorsichtig mit etwas angefragt und bekam von 10 Leuten 12 Antworten. Die beste Antwort war: Du hast doch die Sachkunde. Ich war begeistert.

    vlg Joachim

  • DSZ heißt meiner Meinung nach Deutsche Schützenzeitung.

    Die Info mit Alkohol am Steuer ist durchaus korrekt, denn wer so verantwortungslos ist und betrunken Auto fährt (also nicht nur knapp über 0,5 sondern mehr Promille), der ist auch nicht dafür geeignet eine Waffe zu besitzen, denn der ist ja nicht zuverlässig.

    Und diese Regelung finde ich gar nicht so schlecht, denn ein Waffenbesitzer hat wirklich eine Verantwortung und dieser sollte er in jeder Lebenslage gerecht werden.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Huch, hier war ja auch noch eine kleine Baustelle. Hätte ich jetzt beinah vergessen.

    Mit DSZ ist, wie dingo schon richtig angemerkt hat, die Deutsche Schützenzeitung, das Verbandsorgan des DSB, gemeint. Ist durchaus zu empfehlen und ich dachte jetzt auch, der Begriff DSZ wäre in Schützenkreisen etwas verbreiteter bekannt. Nur alleine der tolle Artikel in der aktuellen Ausgabe über den mittlerweile 97 jährigen ehemaligen Weltmeister und Unternehmer Walter Gehmann ist absolut lesenswert. Ich befürchte allerdings, mit seinem "fatalen" Hang, alle möglichen Dinge wie Nachbars Milchkanne oder Lehrers Dachrinne (Duschvorhang) zu löchern, hätte er in unserer heutigen Zeit eher als Krimineller geendet, denn als ein erfolgreicher Unternehmer. Wichtig waren wohl auch die 50m von seiner Terrasse aus. :thumbup: Ich weiß, ich weiß, auch ganz böse. Liebe Kinder ...


    Zur Frage nach Informationen: Maßgeblich ist erstmal das Waffengesetz. Das findest Du auch nebst Verordnung im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums. Einfach mal WaffG in eine Suchmaschine eingeben.

    Dann gibt es die Dir sicher bekannten Büchlein zur Waffensachkunde von z. Bsp. Karl Heinz Martini oder von Rolf Hennig.

    Eine weitere Informationsquelle ist der sogenannte Steindorf/Papsthart, eine kommentierte Aufbereitung des Waffengesetzes in Form der bekannten Beck-Texte. Gibt es als dicken, teuren Wälzer und auch als Taschenbuch. Letztes ist aber wohl auch schon wieder veraltet. Da kann man mal sehen, wie schnell das bei uns so geht mit den Gesetzen.


    dingo

    Die Sache mit dem Alkohol lassen wir jetzt mal außen vor. Aber ob jemand auch gleich unzuverlässig im Umgang mit seinen Schusswaffen wird, wenn er z. Bsp. bei der Steuererklärung kreativ ist oder unberechtigterweise mit Omas Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, wage ich zu bezweifeln. Keine Frage, wer straffällig wird, soll auch dafür bestraft werden. Aber durch den Passus mit der Zuverlässigkeit werden Waffenbesitzer jetzt eigentlich doppelt bestraft, während andere Bürger nur ihre normale Strafe erhalten. Das ist nicht nur nach unserem Rechtsverständnis und unseren Rechtsgrundsätzen zumindest etwas fragwürdig.

    Deine Wortwahl im Zusammenhang mit dem Alkohol war übrings sehr interessant. Das WaffG unterscheidet nach Eignung und Zuverlässigkeit und hier nochmal nach Regelzuverlässigkeit und "absoluter" Zuverlässigkeit. Ja, ich weiß, es ist nicht einfach. Aber da müssen wir durch.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank