Frage zu Sportpistole Pardini HP .32 bzw. Walther GSP500 .32

  • Mein Voreintrag aus 2024 weist die komplette (und auch korrekte) Patronenbezeichnung auf. Bei der eingetragenen Pistole steht einfach Pardini HP.

  • Danke für eure Rückmeldungen.

    Mir ist ja bekannt, dass es da generell einigen Wildwuchs gibt bis hin zu dem berühmten 'Schießgewehr'.

    Aber wenn wie in diesem Fall schon der Hersteller schlampt, was soll da dann auch die Behörde vor Ort machen. Wie geht das denn durchs Beschussamt? Haben die denn keine Möglichkeit, dagegen zu wirken?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Aber wenn wie in diesem Fall schon der Hersteller schlampt, was soll da dann auch die Behörde vor Ort machen. Wie geht das denn durchs Beschussamt? Haben die denn keine Möglichkeit, dagegen zu wirken?

    Ach ich weiß nicht,, liebes Murmelchen... das ist natürlich eine durchaus denkbare und mithin fragbare Frage, aber ich denke die Antwort hängt davon ab, ob der Antwortende Jurist ist, oder Nichtjurist, oder ein Nichtjurist, der gerne mal den Sheriff spielen würde, wie damals der Dr. Dressler vom Beschussamt Suhl.
    Es ist nämlich eher die Tendenz des interessierten Nichtjuristen, zu kritisieren ob das dann überhaupt so erlaubt ist, welche Behörde zuständig ist, und ob man nichts dagegen tun könne, weil das gehe doch nicht so, und wo käme man da hin.
    Der Jurist dagegen dürfte mit den Schultern zucken und sagen: "Na und? Jeder Nutzer weiß, welche Munition für diese Waffen geeignet und bestimmt ist - was soll man da ein großes Fass aufmachen?"

    Für die dennoch interessierten Nichtjuristen sei aber auf die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WaffG hingewiesen, die in der Tat etwas zur Waffenbeschriftung regelt, und parallel auf die Vorschrift des § 24 Abs. 4 S. 1 und S. 3 WaffG, bezüglich der Munition. Soweit es nicht die Importeure, sondern die Händler betrifft, und deren etwaige Sorgfaltsobliegenheiten, gilt dann aaO der Abs. 5.
    Und die dazugehörenden flankierenden Bußgeldbewehrungen als Ordnungswidrigkeiten finden sich § 53 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 WaffG.

    Aber mal ehrlich: Was soll denn das? Will unbedingt jemand dem Schlegelmilch ans Bein pinkeln?

    LG, Carcano

  • Und nein, die alte .32 S&W ist deutlich kürzer. Beides sind alte Schwarzpulverpatronen, wobei die .32 S&W long WC innenballistisch wie außenballistisch ausgesprochen problematisch ist.

    Pedantische Leser würden hier an zwei Stellen des obigen Zitats einhaken und es präzisieren oder verbessern wollen.

    - Zum einen ist meine Aussage über die ausgesprochene Problematik der letztgenannten Patrone in innenballistischer wie außenballistischer Hinsicht zwar völlig richtig, bezieht sich aber nur auf die Wadcutter-Variante, welche von der CP ausdrücklich als eigenständige und separat homologisierte Patrone mit Länderzuordnung Deutschland/Finnland aufgenommen wurde, und zwar im Jahre 1984 (letzte inhaltliche Revision dann im Jahr 2000), mit aktuell einem maximalen Piezo-Gebrauchsgasdruck von 1550 bar. Die klassische Revolverversion mit dem Bleirundkopfgeschoss dagegen ist ballistisch unproblematisch und mit wesentlich weniger Risiko handzuladen, Maximalgasdruck 1000 bar (lette Revision 2009) und Länderzuordnung USA. Aber sie passt natürlich nicht in die Pistolenmagazine.

    - Der zweite pedantische Einwand ist, dass nur die alte .32 S&W long ursprünglich eine Schwarzpulverpatrone war, während die neuere und separat gelistete und normierte Wadcutter-Version von Anfang an mit Nitropulver geladen war. Fabrikgeladen gibt es diese WC-Patrone übrigens mit mindestens 2 verschiedenen Geschossgewichten.

    Carcano