Frage zum privatem Munitionsversand

  • Darf ein nicht WBK Besitzer mit der WBK+Munitionserlaubnis + Perso + einem entspr. Auftrag eines Freundes Munition vom Verkäufer zum eigentlichen Käufer im Auto transportieren. Ich sage nein.. aber der Meinungen gibt es viele.

  • Nö,....
    sonst könnte jeder ....(Arsch) mit Auftrag und Kopien Munition kaufen und unkontrolliert verwenden. Da es keine Mengenkontrolle übers Amt gibt wäre der Schwarzhandel mit Munition komplett offen.
    So bleibt (zumindest offiziell) die Munition in WBK Händen.......

  • Ein Schütze der Vereins Mitglied ist und keine eigene WBK hat darf eine Vereinswaffe mit Munition mit einem Transportschein zu einem auswärtigen Wettkampf/Training mitnehmen.
    Diese Ausnahme wurde gemacht, damit nicht immer andere Personen, mit WBK, mitfahren müssen. Das Mitglied muss auch volljährig und sachkundig sein. Das muss der Verein und das Mitglied auf dem Transportschein bestätigen. Entsprechende Vordrucke gibt es im Internet.
    Das ganze wird in der Praxis aber selten gemacht, wenn was schief geht ist der Verein dran. Wenns ganz schief geht ist er zu.
    Munition vom Verkäufer zum Käufer transportieren, ohne WBK geht gar nicht.

  • Mit Verlaub Freunde,

    wie wäre es denn, wenn Ihr zur Abwechslung einfach mal ins Gesetz schauen würdet, statt euch hier in wilden und teils falschen Behauptungen zu ergehen. Auch die Beachtung des genauen Wortlauts der Frage könnte zur Klärung beitragen. Mein ja nur.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Folgendes steht dort im Gesetz.


    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


    (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
    1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
    2.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
    3.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.


    Sehen wir einmal unter Absatz 1 Nr 1-4 nach:

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;


    Quelle : http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
    Also kurz.
    Wer Inhaber einer WBK ist , darf für jemanden im Auftrag ,der im seine WBK ,Perso und ein Schreiben mitgibt welches den Kauf bestätigt. Munition erwerben und zu dem Berechtigten transportieren.
    Da dort klar steht ( als Inhaber einer WBK ) denke ich ist jemand ohne WBK ausgeschlossen. Der Gedanke ist wohl, dass man jemanden der eine WBK schon hat, den Umgang mit Waffen und Munition jeglicher Art zutraut.

  • Top!

  • Hallo,

    der Ansatz ist zwar richtig, aber man muss den Paragrafen, auf den man sich bezieht, dann auch zu Ende lesen, um die richtigen Schlüsse ziehen zu können.

    Der schon zitierte § 12 Absatz 2 Nr. 1 bezieht sich auf Absatz 1 Nr 1 - 4 und beinhaltet damit auch den 'berühmten' § 12 Abs 1 Nr. 3 b und der lautet:

    ... als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


    Sicher wird wohl kein Händler oder ein anderweitig Berechtigter jemandem ohne WBK nur mit so einer Bescheinigung diese Weisungen enthaltend Munition überlassen. Aber nehmen wir doch mal die folgende Situation an. Ein Berechtigter ordert bei einem Händler eine größere Menge Munition für den Verein, kann diese aber am Liefertag nicht selbst beim Händler abholen. Er teilt dem Händler deshalb mit, dass er einen Vereinskameraden mit der Abholung und dem Transport beauftragt und dass dieser nur nach den erteilten Weisungen handeln darf.

    Nach meiner Rechtsauffassung wäre das so möglich. Ob sich aber auch ein Händler auf so eine Konstellation einlassen würde, weiß ich nicht. Dass es bei einer möglichen Kontrolle auf Grund der großen Rechtsunkenntnis und auch Rechtsunsicherheit zu Problemen führen kann, auch wenn ich diesbezüglich den Transport von Munition gegenüber dem Transport einer Schusswaffe als noch unproblematischer einstufen würde, will ich hier auch nicht verhehlen. Und da ich niemanden aus meinem Verein diesbezüglich in Schwierigkeiten bringen möchte, verzichte ich auch bisher auf die Anwendung von § 12 (1) 3b.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass es in der Praxis funktioniert und auch keine Problem damit gibt.

    Aber bei solchen Transporten nicht vergessen.

    Munition maximal 50 KG pro PKW
    Oder Schwarzpulver nur max 3 KG.

    Bei grösseren Bestellungen wirds mit 50 KG ab und zu knapp. ;)

  • Hallo,

    Da dort klar steht ( als Inhaber einer WBK ) denke ich ist jemand ohne WBK ausgeschlossen.

    Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass es in der Praxis funktioniert und auch keine Problem damit gibt.

    sorry, aber kann es sein, dass Du dir hier gerade widersprichst oder etwas überlesen hast?

    Hier geht es doch um den Erwerb und Besitz ohne WBK.

    $ 12 (1) 3b bietet nach meiner Rechtsauffassung diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Aufgrund der weit verbreiteten Rechtsunkenntnis und auch Rechtsunsicherheit und der aufgrund des herrschenden Klimas auch oft praktizierten äußerst restriktiven Rechtsauslegung halte ich diesen Weg zur Zeit aber nur für bedingt praktikabel.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Öhm. Der Autor des Beitrages fragte ob es möglich sei jemanden ohne WBK zu beauftragen Munition zu transportieren. Was seiner Meinung nach nicht geht.

    Daraufhin zeigte ich den Ausschnitt des Gesetzes mit Quelle, wo ersichtlich ist das man Inhaber einer WBK sein muss um den Erwerb und Transport durchzuführen.(Also ihn in seiner Sicht bestätigt )
    Was ja ausschliesst das jemand ohne WBK das nicht legal durchführen könnte.

    und im 2ten von dir Zitierten Abschnitt habe ich auf deinen letzen Satz im Beitrag geantwortet.

    Halt für den Verein oder Schützen Munition mitzubringen. Als Inhaber einer WBK.

  • Und ich habe darauf geantwortet, dass Du den Paragraphen 12 (1) 3b bei deiner Argumentation nicht berücksichtigt hat.

    Der wurde nämlich genau für solche Fälle mit in das Gesetz aufgenommen und beschränkt sich durch den auch von Dir schon zitierten Paragrafen 12 (2) 1 eben nicht nur auf den Umgang mit Waffen, sondern dieser erweitert die in Paragraf 12 (1) 1 - 4 genannten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht auch auf den Umgang mit Munition.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Jeaa.

    Wie kann man den bitte den Besitz nach Weisung ausüben... xD.
    Aber dann würde man es ohne WBK besitzen dürfen nach Weisung.

    Ob man es dann durch die Gegen fahren dürfte.

    2 Mal editiert, zuletzt von 7.62 x 39 (14. November 2016 um 06:56) aus folgendem Grund: Denkfehler

  • 7,62 x 39 hat vollumfänglich recht.

    Der Abholer der Munition muss im Besitz einer WBK mit Munitionserlaubnis sein.
    Wobei die eingetragenen Kaliber nicht relevant sind. Hat einer nur die Kombi .357 mag
    und .22lfb kann er sehr wohl in Vertretung Munition im cal. 9mm transportieren.

  • Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass es in der Praxis funktioniert und auch keine Problem damit gibt.

    Aber bei solchen Transporten nicht vergessen.

    Munition maximal 50 KG pro PKW
    Oder Schwarzpulver nur max 3 KG.

    Bei grösseren Bestellungen wirds mit 50 KG ab und zu knapp. ;)

    War zwar nicht Frage des TE, aber bei uns in der Gegend ist Pulvererwerb ausschließlich vom Inhaber der §27er-Erlaubnis möglich. Selbst der Erwerb FÜR einen anderen §27-Erlaubnisinhaber, auch wenn man selbst diese Erlaubnis hat (und somit Umgangsberechtigt ist) funktioniert nicht. Der Erwerb durch einen Nichtberechtigten wird aber mit Sicherheit auch nicht mittels Beauftragung funktionieren, da das Sprengstoffgesetz eine solche Form wie § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG nicht kennt.

    Inwieweit die ganze Sache waffenrechtlich bei dem Munitionskauf gedeckt ist, hab ich so meine Zweifel. Was der Büchsenmacher letztlich macht ist möglicherweise noch was anderes. Zumal der Fall auch sicherlich nicht die Regel sein wird. Schon der "Transportschein" für den Wettkampftransport wird ja nicht allzu oft wahrgenommen, wenn ich das so hier in meiner Gegend verfolge.

  • Hallo,

    7,62 x 39 hat vollumfänglich recht.

    wobei der ja inzwischen schon einen Schritt weiter ist.

    Der Abholer der Munition muss im Besitz einer WBK mit Munitionserlaubnis sein.

    Sorry, das stimmt so einfach nicht!

    Der gewerbliche Transporteur braucht keine Erlaubnis. Der braucht noch nicht einmal eine wirklich saubere Weste. Der Azubi oder Angestellte eines Büchsenmachers oder eines Händlers und sogar der Butler, wenn er nur auf Weisung seines Dienstherrn handeln darf, auch nicht. § 12 (1) 2 u. 3a in Verbindung mit § 12 (2) 1.

    Und nach § 12 (1) 3b benötigt ein Beauftragter oder ein Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, der den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf, auch keine Erlaubnis. Und durch § 12 (2) 1 wird dieser 'Besitz über die Waffe' auch auf den Besitz von Munition ausgedehnt.

    So steht es im Gesetz, lesen und verstehen muss man es allerdings selbst. Und auf die möglichen Probleme in der Praxis, welche sich aus der Anwendung dieser Paragraphen bei der heutigen Rechtsunkenntnis, Rechtsunsicherheit und der fast immer restriktiven Gesetzesauslegung ergeben können, habe ich auch schon mehrfach hingewiesen.

    Noch etwas, selbst für die Fälle, für die nach $12 WaffG eine WBK nötig ist, kann diese beliebig sein. Eine gesonderte Munitionserlaubnis oder eine Beschränkung nur auf Munition oder Waffen, für die der Berechtigte selbst eine Erlaubnis besitzt, ist so auch nicht im Gesetz vorgesehen und würde ja auch mehr oder weniger den ganzen Paragraphen 12 WaffG ad absurdum führen. Der Paragraph 12 behandelt ja gerade die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

    Nur zur Erinnerung, nach dem alten Waffengesetz war der Besitz von Munition noch gänzlich frei und auch für die Fälle $ 12 (1) 1 a u. b, für die nach dem neuen Gesetz jetzt eine (beliebige) WBK vorgeschrieben ist, war diese zu der Zeit noch nicht nötig. Und was soll ich sagen, das Abendland hat auch das ohne größere Schäden überstanden. ;)

    Lesestoff


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • ich frag mich gerade was einem privaten Munitionstransport gewerblich sein soll denn es ging nie um den gewerblichen Transport (siehe Eingangsfrage).. Wobei das Problem geklärt ist.

  • Und ich frage mich gerade, warum Du dich genötigt sahst, meinen kompletten Beitrag zu zitieren, wenn Du ihn doch offensichtlich gar nicht zu Ende gelesen hast, geschweige denn verstanden hast.

    Und nach § 12 (1) 3b benötigt ein Beauftragter oder ein Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, der den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf, auch keine Erlaubnis. Und durch § 12 (2) 1 wird dieser 'Besitz über die Waffe' auch auf den Besitz von Munition ausgedehnt.

    Wo bitte schön steht hier etwas vom gewerblichen Transport? Es geht hier entweder um ein Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung oder sogar nur um einen Beauftragen dieser Vereinigung. Und im Gegensatz zu den Fällen, die in § 12 (1) 1 a u. b behandelt werden, braucht dieses Mitglied oder der Beauftragte eben keine WBK.

    Der diesem Absatz vorhergegangene Hinweis auf den gewerblichen Transport diente einfach nur dazu, den Sachverhalt richtig einzuordnen und das Bild abzurunden, nicht mehr aber auch nicht weniger.

    Wobei das Problem geklärt ist.

    Für Dich vielleicht. Aber deine Meinung - ohne auch nur eine bisher geäußerte Begründung dazu - stand ja auch schon vor deiner Fragestellung hier fest.

    Nur so funktioniert ein öffentliches Forum halt nicht.

    Egal, wer mit den hier gebrachten Informationen etwas anfangen kann und sei es auch nur Erkenntnisgewinn, der möge sie nutzen. Und wer auf 'Ich habe aber meine Meinung' beharren will, mir auch recht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Tja Murmelchen dann erkläre mir doch mal wie ein öffentliches Forum deiner Meinung nach genau funktioniert. Man(n) lernt ja nie aus. Wenn irgendwie möglich, fasse Dich kurz da lange Texte ich ermüden.