Neues Bedürfnis nötig??

  • Hallo zusammen!

    Ich habe hier mal eine Frage an die hoffentlich vorhandenen Waffenrechtsexperten in diesen Forum!
    Habe selber auch schon versucht etwas über das Internet etwas raus zu bekommen, bin da aber nicht so recht fündig geworden...

    Ich besitze eine gelbe WBK, ausgestellt 1997, für Langwaffen über 600mm Systemlänge.
    In dieser sind bis jetzt 2 Kleinkalibergewehre(.22) eingetrag.

    Ich habe nun ein sehr gutes Angebot eines Bekannten bekommen, von ihm sein Ordonnonzgewehr "Schwedenmauser"
    zu übernehmen, bzw. zu erwerben.

    Meine Frage ist nun, muss diese "neue" Waffe von der zuständigen Waffenbehörde voreingetragen werden?
    Muss ich eine neue Bedürfnisbescheinigung erbringen?

  • Grundsätzlich ist auf der gelben WBK kein Voreintrag nötig. Auch eine Bedürfnisbescheinigung nicht. Das einzige worauf du achten musst ist ob du noch eine "alte" gelbe hast, d.h. ob diese nur für Einzelladerwaffen genehmigt ist. Wenn der Schwedenmauser ein Mehrlader ist kannst du diesen darauf nicht kaufen.
    Falls du schon eine "neue" gelbe hast, also auch für Mehrlader, einfach kaufen und eintragen lassen, fertig.

    Und wenn die gelbe mal voll ist, kannst du trotzdem weiter kaufen, es muss vom Amt dann eine weitere ohne irgendeinen Nachweis/Bedürfnis ausgestellt werden denn es ist waffenrechtlich keine zahlenmässige Begrenzung vorgesehen.

    Einzig die 2/6 Regel ist einzuhalten.

  • Hallo,
    wenn es noch eine alte gelbe WBK (nur für Einzellader) ist, kannst du alle Einzellader-Langwaffen erwerben. (da darf die Behörde beim Eintragen kein Bedürfnis verlangen, allgemein zum Waffenbesitz aber schon!)

    Um aber eine Repetierbüchse zu erwerben (Ordonnanzgewehr) benötigst du die neue gelbe WBK (oder eine Grüne mit Voreintrag) bzw. eine Erweiterung der alten gelben WBK (machen aber nicht alle Behörden, weil es eigentlich im WaffG nicht vorgesehen ist!).

    Für eine neue gelbe WBK benötigst du eine Bedürfnisbescheinigung zu 100%!
    Für die Erweiterung der alten wird die Behörde wohl auch eine Bedürfnisbescheinigung verlangen.

    Also gibt es folgende Möglichkeiten das Gewehr zu erwerben:
    1. den Schwedenmauser zum Einzellader umbauen (würde ich nicht machen, da 1. Schwachsinn und 2. Wertvermindernt!!!!
    2. alte gelbe WBK erweitern lassen (einfach mal freundlich beim zuständigen SB anfragen)
    3. neue gelbe WBK beantragen (mit Bedürfnis und allem Drum und Dran)

    4. Wenn du derzeit kein Bedürfnis für eine "Repetierbüchse Kaliber 6,5x55 Swed." bekommst, das Gewehr bei einem Berechtigten zwischenlagern und auf dessen WBK "parken".


    Ich halte nur 2 bzw. 3 für sinnoll, da die neue gelbe WBK eigentlich nur Vorteile bietet (die 2/6 Regel finde ich nicht so schlimm, denn ich bin nicht Rockefeller :) )


    Ich hoffe geholfen zu haben!

    Mit freundlichem Schützengruß!

  • Danke für eure Hinweise!
    Ich werde in den nächsten Tagen mal zu SB vom Ordnungsamt mit meiner WBK.
    Werde das Ergebnis dieses Treffens dann hier mal mitteilen!

  • Das Reh

    Das Reh springt hoch, das Reh springt weit.
    Warum auch nicht - es hat ja Zeit!

    Heinz E.


    https://meisterschuetzen.org/thread/4944-al…affen/?pageNo=2

    Hier haben mir die Juristen vermittelt dass ein Anspruch auf eine neue gelbe vorhanden ist.

    Wo haben Dir da welche Juristen was vermittelt?

    Wenn Du dich schon genötigt siehst, auch diesen bisher so übersichtlichen und von den Aussagen her korrekten Beitragsstrang aufzuwerten, dann zitierte doch bitte auch die Textstellen, auf Du dich beziehst.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Danke für eure Hinweise!
    Ich werde in den nächsten Tagen mal zu SB vom Ordnungsamt mit meiner WBK.
    Werde das Ergebnis dieses Treffens dann hier mal mitteilen!


    Hallo goeast12,

    wenn Du deinen SB aufsuchst, dann überlege Dir vorher, was Du am liebsten möchtest. Es könnte auch für Dich mal von Vorteil sein, die alte WBK Gelb zu behalten und zusätzlich eine neue WBK Gelb zu beantragen. Du wirst dann zwar wahrscheinlich nicht um den kompletten Weg nebst Bedürfnisbescheinigung vom Landesverband umhinkommen und auch den vollen Gebührensatz entrichten müssen, aber sollte Dir irgendwann einmal ein schöner Einzellader über den Weg laufen, dann kann der auch in die alte WBK eingetragen werden, ohne daß die Waffe nach einer Sportordnung zulässig sein muss.

    Wenn Du darauf keinen Wert legst, dann kannst Du den SB auch fragen, ob er die WBK auch in eine nach neuem Recht umwandeln kann. Mit etwas Glück bekommst Du dann einen Aufkleber u/o Stempel in deine alte WBK und alles ist gut. Kann sogar sein, dass es noch nicht einmal etwas kostet.

    Besorge Dir aber vorsorglich und für den Fall, sollte der SB einen Nachweis des allgemeinen Bedürfnisbestandes verlangen, eine Bescheinigung deines Vereins, wonach Du den Schießsport noch aktiv regelmäßig betreibst. Diese Bescheinigung kann Dir in deinem Fall im Zweifel dann den Aufwand, die Zeit und auch die Kosten, eine Bescheinigung über den Landesverband zu beantragen, ersparen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Frank,
    danke für Deinen Hinweis zu den WBK's!
    Bin jetzt eigentlich davon ausgegangen das wenn man eine nach neuem Recht beantragt, die alte entwertet wird. Ähnlich Personalausweis oder Sparbuch...

  • Ähnlich Personalausweis oder Sparbuch...

    Nö.
    Ist schon wie "Sparbuch", nur daß du das alte Konto nicht schließt und zusätzlich ein neues eröffnest.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • ohne daß die Waffe nach einer Sportordnung zulässig sein muss

    Das ist zwar zu 100% richtig, aber was möchte man als Sportschütze mit einer Waffe, die man sportlich nicht einsetzten kann ?(
    Dann kann man auch gleich die rote WBK beantragen oder den Jagdschein machen. Mit dem Jagdschein kann man bedürfnisfrei so viele Langwaffen (auch Selbstlader) kaufen wie man bezahlen/lagern kann!

    Mit freundlichem Schützengruß!

  • Danke noch mal für eure vielen Tips und Hinnweise!
    Habe dazu im www versucht das ein oder andere dazu an Info's zu bekommen.
    Dabei ist mir irgendwo was untergekommen zu Thema Beschusszeichen!

    Müssen bzw. haben alle ehem. ausländischen Ordonnanzen überhaupt ein deutsches Beschusszeichen, da ich als Spotschütze diese als solche auch ja zum Einsatz bringen möchte??

  • Ich würde jetzt aus dem Bauch sagen, sie haben KEINEN in Deutschland gültigen Beschuss.
    Natürlich muss das nicht so sein!

    Aber ich habe auch schon Mauser K98 OHNE gültigen Beschuss gesehen, die viele Meisterschaftsaufkleber am Schaft hatten (der fehlende Beschuss ist weder bei der Waffenkontrolle noch beim Besitzer selbst aufgefallen!) :D .

    Grundsätzlich sind militärische Abnahmestempel (z.B. Heereswaffenamt) keine gültigen Beschusszeichen!
    Wenn du nicht sicher bist, ob eine Waffe ein gültiges Beschusszeichen besitzt, fahr mit der Waffe zum nächsten Beschussamt oder schick sie hin.

    Ein Beschuss kostet unter 50€ und kann bei Zweifeln an Waffenzustand oder Beschusszeichen sicher nicht schaden!
    Die 50€ sollten dir deine Gesundheit und die deiner Standnachbarn wirklich wert sein, wenn Zweifel wegen der Waffensicherheit vorliegen!

    Ich habe mal eine Liste bzw. einen Link mit GÜLTIGEN bzw. in Deutschland anerkannten Beschusszeichen angehängt.

    http://www.beschussamt-ulm.de/beschussamt/ha…ex.php?lvl=2013
    http://www.beschussamt-ulm.de/beschussamt/ha…ex.php?lvl=2036

  • Das ist zwar zu 100% richtig, aber was möchte man als Sportschütze mit einer Waffe, die man sportlich nicht einsetzten kann ?(

    Es soll eine Reihe Schützen geben, die mehr an der Waffe und ihrem Knall interessiert sind als am sportlichen Schießen. Diese sieht man nie auf irgendwelchen Wettkämpfen. Und auf eine Scheibe kann ich auch ohne sportlichen Wettkampf schießen (wenn der Stand dafür zugelassen ist).


    Dann kann man auch gleich die rote WBK beantragen oder den Jagdschein machen. Mit dem Jagdschein kann man bedürfnisfrei so viele Langwaffen (auch Selbstlader) kaufen wie man bezahlen/lagern kann!

    Na ja, gegenüber dem Jagdschein dürfte die alte gelbe WBK aber deutlich preiswerter und mit weniger Aufwand verbunden sein. Und bei der roten WBK gibt es oft keine Munitionserwerbberechtigung dabei und sie ist immer schwieriger zu bekommen und wenn, mit sehr begrenzten Sammelgebieten.

  • Das ist zwar zu 100% richtig, aber was möchte man als Sportschütze mit einer Waffe, die man sportlich nicht einsetzten kann ?( Dann kann man auch gleich die rote WBK beantragen oder den Jagdschein machen. Mit dem Jagdschein kann man bedürfnisfrei so viele Langwaffen (auch Selbstlader) kaufen wie man bezahlen/lagern kann!


    Hallo WSG98,

    dein "nicht sportlich einsetzen kann" bedeutet doch nur, dass man mit so einer Waffe nicht an offiziellen Wettkämpfen nach SpO teilnehmen kann.

    Aber das muss man doch auch gar nicht. Selbst unser strenges WaffG macht die Erteilung einer Erlaubnis nicht von der Teilnahme an Wettkämpfen abhängig. Und nur weil eine bestimmte Waffe nicht in einer der SpO auftaucht, bedeutet ja noch lange nicht, dass man diese dann auch generell nicht sportlich schießen könnte. Die Definition im Gesetz ist doch eh krude und stellt zudem auch noch nicht nur meiner bescheidenen Meinung nach einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie des Sports dar. Und zudem, warum sollte man denn nicht auch mal "just for Fun"^schießen dürfen, wenn der Stand die Nutzung dieser Waffe zulässt. In vielen Vereinen haben auch die Oster- und Weihnachtschießen eine lange Tradition und auch da wird in der Regel nicht nach SpO geschossen. Aber gerade zu solchen Anlässen bietet es sich doch an, auch mal eine andere u/o exotische Waffe einzusetzen und dadurch den Mitgliedern auch mal etwas anderes zu bieten. Was ist also daran verwerflich, für solche Fälle z. Bsp. ein Weitschussluftgewehr zu erwerben? Und mit Opas Drilling kann man auch mal eine Runde Wurfscheiben schießen, warum auch nicht.

    Von daher halte ich es auch nicht für gerechtfertigt, hier so leicht unterschwellig zu suggerieren, man würde, ja was denn eigentlich genau, etwa das von "Gottes Gnaden" erteilte "Privileg" unterlaufen, wenn man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen täte. Es bedeutet doch einfach nur, ich muss mir keinen großen Kopf machen, ob der Einzellader, den ich erwerben möchte, auch in irgendeiner SpO aufgeführt ist.

    Also überhaupt kein Thema für eine weitere Runde im heroischen Kampf der"Judäischen Volksfront" gegen die "Volksfront von Judäa" .


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    * Mit dem Jagdschein kann man übrigens auch nicht 'bedürfnisfrei' und wie das mit der Roten WBK funktioniert, ist Dir bestimmt auch bekannt

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (5. Mai 2015 um 18:20)

  • Selbst unser strenges WaffG macht die Erteilung einer Erlaubnis nicht von der Teilnahme an Wettkämpfen abhängig

    Das stimmt, und ist auch gut so!

    Ich will mich hier auch nicht streiten, aber was steht auf der Bedürfnisbescheinigung des Kreisverbandes?

    " die beantragte Waffe ist für die Disziplin xy geeignet/zugelassen und erforderlich"
    So weit mir bekannt ist, muss eine Waffe auf der gelben WBK für irgendeine Disziplin irgendeines zugelassenen Schießsportverbandes bzw. seiner Sportordnung "zugelassen und erforderlich" sein z.B. DSB, BDS, BDMP, Reservisten uvm.

    So könnt ich beim Eintragen einer alten Flobertbüchse z.B. Kaliber 9mm Doppelschrot oder 6mm Flober (wie man sie früher bei Neckermann bestellen konnte) in meine gelbe WBK Probleme bekommen, weil es dafür keine Disziplin gibt.

    http://wsv1850.de/cms/iwebs/?mmid=1385&smid=4203

    Im Endeffekt ist es mir aber total egal, wer sich welche Waffe kauft und warum, solange er zuverlässig ist und diese richtig aufbewahrt, wovon ich aber bei jedem Sportschützen mit WBK ausgehe.

    * Mit dem Jagdschein kann man übrigens auch nicht 'bedürfnisfrei'

    Doch, der Jagdschein ist ja das Bedürfnis! Und zwar für 2 Kurzwaffen, für die man keinen Grund außer den Jagdschein angeben muss und für beliebig viele, jagdlich einsetzbare Langwaffen.
    Mit dem Jagdschein kann man einfach in ein Waffengeschäft gehen und sich eine Langwaffe kaufen, beim Amt wird sie nur noch eingetragen. Die 2/6 Regel gibt es nicht. Wenn man es bezahlen kann, kann man den Händler leerkaufen.
    Auch Langwaffen Munition kann man mit dem JS einfach kaufen.


    (das die rotw WBK die "schwierigste" ist, ist mir bekannt. Ich wollte damit nur sagen, das man, wenn man Waffen einfach nur "sammeln" will auch gleich die rote beantragen kann (dan entfällt auch 2/6) )


    Das ist die mir bekannte Sachlage.
    Wenn ich damit falsch liege, lasse ich mich gerne belehren.

    Mit freundlichem Schützengruß!

  • So könnt ich beim Eintragen einer alten Flobertbüchse z.B. Kaliber 9mm Doppelschrot oder 6mm Flober (wie man sie früher bei Neckermann bestellen konnte) in meine gelbe WBK Probleme bekommen, weil es dafür keine Disziplin gibt.

    Bei einer Gelben WBK, die nach dem aktuellen WaffG ausgestellt wurde, auf jeden Fall. Kein Flobert, kein Doppelschrot, es sei denn, du findest irgendwas Passendes auf Liste B (egal, welcher Landesverband) oder in der Sportordnung eines anderen anerkannten Verbandes.
    Bei einer alten WBK ist es eben nicht so, solange sie nicht auf "neu" umgerubelt wurde. Meinen zumindest manche Juristen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Bei einer alten WBK ist es eben nicht so

    Ach so, das war mir nicht bewusst! Ich dachte, diese Regelung gilt für alle gelben WBKs.
    Das dürfte durch § § 58 Abs. 1 WaffG geregelt sein.

    Ich habe genaue Infos dazu beim Forum Waffenrecht gefunden (weil der Link nicht funktioniert hier als Text):
    weitere Gültigkeit der "alten Gelben WBK"

    Hilfe für Betroffene

    "alte Gelbe WBK" - was nun?

    Mit unserem Aufruf "Forum Waffenrecht sucht Betroffene", den wir Anfang des Jahres über verschiedene Fachzeitschriften und unseren Email-Newsletter starteten, konnte in einem ersten Fall ein für den Waffenbesitzer positives Ergebnis gefunden werden.
    Eine baden-württembergische Behörde hat einem Forumsmitglied auf einer "alten Gelben" WBK die noch freien Felder amtlich gestrichen mit dem Argument, diese berechtige unter dem neuen Waffengesetz nicht mehr zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, sondern nur noch zum Besitz der bereits vorhandenen. Der vom Forum Waffenrecht mit der Wahrnehmung der Interessen des Mitglieds betraute Rechtsanwalt legte gegenüber der Behörde die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht dar und stellte klar, daß gemäß der Übergangsvorschrift in § 58 Abs. 1 Waffengesetz die "alte Gelbe" WBK im selben Umfang wie bisher fortgelte - sie also zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen berechtigt.
    Daraufhin entschuldigte sich die Behörde in aller Form für die damals vertretene Rechtsauffassung, die im Einklang mit der des zuständigen Regierungspräsidiums gestanden habe. Mittlerweile ist aber mit einem Erlaß vom 24.03.2004 durch das Innenministerium Baden-Württemberg klargestellt worden, daß sich das Weitergelten der "alten Gelben" WBK (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG-alt) nicht nur auf den Besitz bereits erworbener Waffen beschränkt, sondern auch die Berechtigung zum Neuerwerb von Einzellader-Langwaffen beinhaltet.
    Die Behörde wird nun unserem Mitglied wieder eine "alte Gelbe" WBK im bisherigen Zustand - also ohne die widerrechtlich vorgenommenen Streichungen der leeren Felder - ausstellen.
    Allerdings ist weiterhin unklar, wie verfahren werden wird, wenn eine "alte Gelbe" WBK voll ist, sprich, wenn alle acht Zeilen des Dokuments verbraucht sind. Eigentlich müßte in einem solchen Fall die Behörde eine weitere "alte Gelbe" WBK ausstellen, da es sich nicht um die Erteilung einer neuen Erlaubnis handelt, für die es nach dem neuen Waffengesetz tatsächlich keine Rechtsgrundlage mehr gäbe, da eine Erlaubnis nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen nicht mehr im Gesetz vorgesehen ist. Hier soll aber keine neue Erlaubnis (WBK) ausgestellt werden, sondern nur ein weiteres Dokument bereitgestellt werden. Die "Grund-Erlaubnis" ist ja bereits vorhanden und wurde bei der Ausstellung als zeitlich und mengenmäßig unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen erteilt. Die weitere WBK ist somit keine neue Erlaubnis sondern nicht mehr als ein "Erweiterungspapier" für die bereits bestehende Erlaubnis.


    Das Bedürfnis (bzw. "bedürfnisfreie") zum Waffenbesitz durch Jäger bezieht sich auf §13 WaffG, somit reicht es aus, Inhaber eines gültigen JS zu sein.

    Mit freundlichem Schützengruß!

  • Dann ist ja alles klar.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Dann ist ja alles klar.

    Etwas mehr Licht kann trotzdem nicht schaden.

    Und da das mit der Berufung auf Sekundärquellen ja oft so eine liebe Sache ist, werfen wir doch besser noch einen Blick in den Gesetzestext:

    Waffengesetz (WaffG)
    § 58 Altbesitz

    (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

    Und nachfolgend kommen dann eben keine Abweichungen, welche sich direkt auf die WBK Gelb beziehen.


    Aber durch die Verwaltungsschrift wird die ganze Sache noch eindeutiger:

    Zu § 58: Altbesitz

    58.1 § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung
    waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung
    hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe
    WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen
    und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-
    Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und
    Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang
    fort.

    Ich würde danach sogar soweit gehen wollen, dass selbst 2/6 nicht gilt. Aber das ist bei dem jetzt herrschenden Klima wohl nur schwer vermittelbar und noch schwerer durchsetzbar.


    Unabhängig davon unterliegen aber sowohl Sportschützen als auch die Jäger (und selbst die Sammler) dem Bedürfnisprinzip. Reines Waffenhorten ist mit keiner der erteilten Erlaubnisse zulässig. Der Unterschied besteht nur darin, dass für bestimmte Erlaubnisse kein jeweils gesonderter Bedürfnisnachweis für die jeweils zu erwerbende Waffe nötig ist. Dadurch wird aber das Bedürfnisprinzip nicht aufgehoben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank



  • Unabhängig davon unterliegen aber sowohl Sportschützen als auch die Jäger (und selbst die Sammler) dem Bedürfnisprinzip. Reines Waffenhorten ist mit keiner der erteilten Erlaubnisse zulässig. Der Unterschied besteht nur darin, dass für bestimmte Erlaubnisse kein jeweils gesonderter Bedürfnisnachweis für die jeweils zu erwerbende Waffe nötig ist. Dadurch wird aber das Bedürfnisprinzip nicht aufgehoben.


    Wobei wir uns hoffentlich einig sind, dass der Begriff des "Waffenhortens" eben nicht konkret (Zahlenmäßig) bestimmt ist und damit wohl nicht gemeint ist, dass man eine (alte) gelbe WBK mit Waffen "befüllt", ohne mit diesen ständig zu schießen. Erst bei der "Erweiterung" auf weitere "Blätter" sehe ich da Ansatzpunkte. Denn neben dem Waffenhorten ist auch das Gefährdungspotential der einzelnen Waffen zu beachten (Intension des Gesetzgebers) und da schneiden die (Einzellader-)Langwaffen nicht besonders kritisch ab, weshalb ja gerade die Sonderregelung des § 14 Abs. 4 WaffG eingeführt bzw. beibehalten wurde.