Lichtschießen: Vergleich DISAG RedDot mit Walther /Röhm LTS mit Präzisions-Funkziel

  • Hallo Freunde,

    zwei Anmerkungen sein mir hier erlaubt. Die ärztliche Bescheinigung soll laut WaffG nur die körperliche und geistige Eignung des Kindes bestätigen. Diese Forderung ist übrigens auch 'Neuland'. Nach dem alten WaffG reichte es noch aus, wenn der Verein die Eignung bestätigte und den Antrag mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten stellte. Die letzte Erlaubnis, die ich selbst noch so beantragt habe, kostete übrigens 15 DM. Zurück zur Neuzeit: Der Arzt, das kann auch jeder Hausarzt oder ein Kinderarzt sein, soll einfach nur bestätigen, dass das Kind schon etwas weiter in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung ist. Eine psychologische Untersuchung im engeren Sinn oder gar eine MPU, wie man es in letzter Zeit (auch von Seiten der Schützen) leider öfter hört, wird hingegen ausdrücklich nicht verlangt und durch die Anmerkung in der Verwaltungsvorschrift auch nochmals etwas ausführlicher bestätigt.

    Und hier liegt wohl leider auch der Hase oft schon im Pfeffer. Wenn man selbst als ahnungsloser Schütze etwas von 'Psychologische Untersuchung' oder gar MPU und dergleichen faselt (sorry) und die noch ahnungsloseren Eltern dann damit bei ihrem möglicherweise auch noch grün angehauchten und ebenso ahnungslosen und durch die Presse dazu auch verunsicherten Arzt aufschlagen lässt und die dann auch noch etwas von MPU oder dergleichen wiedergeben, dann kann das ja nur schief gehen.

    Wenn man als Verein den Weg der Sondererlaubnis gehen will, dann sollte man auch etwas Vorarbeit leisten. Dazu gehört, sich zuerst einmal selbst schlau zu machen, was für eine Bescheinigung denn da überhaupt nötig ist. Da hilft wie auch oft in anderen Fällen einfach der Blick ins Gesetz. Da steht das in diesem Fall nämlich ziemlich eindeutig drin (§ 27 (4)) und es wird durch die Verwaltungsvorschrift auch noch eindeutiger. Da steht übrigens auch drin, dass die Behörde kann, das heißt, sogar auch ganz ohne Bescheinigung, und weiter, dass sie soll, wenn so eine Bescheinigung und die Bestätigung des Vereins vorliegt. Im Klartext, das ist eine Forderung des Gesetzes, da hat die Behörde vor Ort nicht mehr allzu viel Spielraum. Im Zweifel muss man denen das allerdings auch klarmachen und da gibt es auch deutlich bessere und subtilere Wege als gleich mit dem Anwalt zu drohen. Am besten ist es, erst mal miteinander zu reden. Dazu sollte man aber eben auch etwas Ahnung mitbringen und sich nicht gleich von den erstbesten Aussagen des SB verunsichern lassen. Der mündige Schütze und Bürger auf Augenhöhe ist hier also gefragt. Und natürlich auch etwas Fingerspitzengefühl. So SB sind ja auch nur Menschen, jedenfalls die meisten. ^^ Und manche alteingesessenen Schützenvereine sollen zudem ja oft auch noch ganz gute Beziehungen zur örtlichen Prominenz pflegen und so ein Landrat will ja meistens auch ganz gerne wiedergewählt werden. ;)

    Zu den weiteren Hausaufgaben des Vereins sollte auch auf Grund der obigen Anmerkungen gehören, sich im Vorfeld auch schon mal selbst nach einem passenden Arzt umzusehen und diesen dann auch vorher aufzuklären. Wahrscheinlich wird man dabei bei einem Arzt, der selbst Schütze oder Jäger ist oder auch nur im traditionellen Schützenverein Mitglied ist, mehr Erfolg haben, als bei einem Arzt, der gleichzeitig der Ortsobergrüne ist und seltsame Sachen oder so raucht. Und so ein Arzt wird dann, nachdem man ihm das Anliegen auch richtig vermittelt hat, für so eine formlose Bescheinigung wahrscheinlich auch nicht übermäßig die Hand aufhalten, wenn überhaupt.


    Zum Schluss noch eine Anmerkung zum SCATT: Auch wenn der Begriff Messrahmen etwas anderes sugeriert, die Geräte abeiten alle nicht mit Laserlicht. Die Bewegungserfassung erfolgt entweder durch die am Messrahmen angebrachten Infrarot-LEDs, welche von dem Sensor unter der Waffe dedektiert werden, oder aber das Ziel und die Bewegung relativ zum Ziel wird bei den neuem Systemen durch Bilderfassung direkt ermittelt.

    Ein Laser unter der Waffe ginge nach unseren WaffG auch gar nicht. Da würde man dann sich dann einen verbotenen Gegenstand basteln, auch unabhängig von der Sichtbarkeit und Leistung des Laserstrahls. Deshalb sollte man auch von Pointern und dergleichen unter der Waffe sozusagen als SCATT für Arme Abstand nehmen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ein Laser unter der Waffe ginge nach unseren WaffG auch gar nicht. Da würde man dann sich dann einen verbotenen Gegenstand basteln, auch unabhängig von der Sichtbarkeit und Leistung des Laserstrahls. Deshalb sollte man auch von Pointern und dergleichen unter der Waffe sozusagen als SCATT für Arme Abstand nehmen.

    Gibt es dazu auch schon Entscheidungen oder ist das auch nur eine "schützensichere" Interpretation?

    Karl

  • Zu Murmelchens Ausführen bezüglich der Ausnahmegenehmigung und des Ärztlichen Zeugnisses: Vollkommen korrekt, das sollten sich die, die es betrifft, ausdrucken und zum Gespräch mitnehmen.
    Vor allem die "Soll"-Bestimmung bindest den Sachbearbeiter.

    Zu der Sache mit dem Laser als "Scatt für Arme": Ich würde das auch sehr begrüßen, wenn es erlaubt wäre - hätte der hinter dem Trainierenden stehende Trainer doch sehr einfach Anhaltspunkte, was da wirklich mit der Waffe gerade passiert. Insbesondere bei Anfängern oder solchen "Spezialisten", die eher den Scatt-Rahmen treffen würden als die Scheibe. Da aber hier das Zeil beleuchtet wird, an einer Waffe leider hundepfui in Deutschland. Es sei denn, man bekommt eine Ausnahmegenehmigung dafür. Rechtsgrundlage WaffG, Anhang, Verbotene Gegenstände.
    Als vor vielen Jahren die Reflexvisiere rauskamen, herrschte da auch sehr große Verwirrung - bis die Obrigkeit endlich begriff, daß der rote Punkt gar nicht bis zum Ziel leuchtet. Aber ein Laser unter einem als Waffe im Sinne des WaffG klassifizierten Sportgerätes geht leider nicht. Auch nicht, wenn die Kartusche fehlt oder ähnlich. Unter einem Besenstiel, an den man einen Matchabzug und eine Matchvisierung gebaut hat, schon. Und das sind diese Laserzielschießsysteme.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)