OT:
Übrigens, das hier schon gesehen. Das ist ja so gemein.
Aus diesem Mund würde ich mir das auch sagen lassen ... ![]()
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/OT
OT:
Übrigens, das hier schon gesehen. Das ist ja so gemein.
Aus diesem Mund würde ich mir das auch sagen lassen ... ![]()
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Ah, noch ein Bücherwurm. ![]()
Herzlich willkommen, Peter! ![]()
Da liegst Du falsch. Du brauchst zwar zum Erwerb kein Bedürfnis, sehr wohl aber zum Transport. Das Bedürfnis eine Waffe zu Transportieren ist zB. ein Wettkampf, Training, Reparatur, Verkauf, usw.
Das von Ludwig angesprochene Urteil betraf einen Schützen, der seine LP in einem verschlossenem Koffer im Kofferraum seines Autos transportierte. Er fuhr nach einem Wettkampf an seinem Wohnort vorbei um einen Besuch zu erledigen. Angehalten wurde er von der Polizei, weil sein Fahrzeug verkehrstechnische Mängel aufwies.
Da sein angegebener Besuch kein Grund ist eine LP mit zunehmen und er diese zuerst zu Hause ausladen hätte können, wollte der Staatsanwalt 40 Tagessätze und seine LP. In der anschliesenden mündlichen Anhörung urteilte der Richter dann, die Strafe auf 20 Tagessätze fest zu setzen. Seine LP konnte er auch behalten, da er ja sowieso gleich wieder eine kaufen könnte.
Das Urteil wurde letzte Woche an den BSSB und von dort auch an den DSB weitergeleitet. Wir werden mit Sicherheit noch eine Stellungsnahme in den Schützenzeitungen lesen können.
Dr. Kohlheim sah übrigens auch einen Verstoß gegen das WaffG, er wurde gleich nach der Zustellung des Strafbefehls zu Rate gezogen.
Unklar bleibt allerdings, ob bei einer Verhandlung ein guter Rechtsanwalt nicht doch einen Freispruch hätte erwirken können.
Danke für Deinen Hinweis. Trotzdem ist das Urteil - falls das so stimmen sollte - absurd. Es gibt keine unterschiedlichen Bedürfnis-Begriffe im Waffenrecht. Wenn in § 12 III von Bedürfnis die Rede ist, so wird damit direkt auf die §§ 8 u. 13 ff. verwiesen. Dies wird übrigens auch vom Schrifttum so gesehen. D.h. z.B. ein Sportschütze darf seine Waffe zu einem Schießwettkampf transportieren, nicht jedoch zu einer (in D verbotenen) Ausbildung im kampfmäßigen Schießen. Ebenso wäre ein Dienst als bewaffneter "Türsteher" in der Disko eines Freundes unzulässig, denn der Bedürfnisgrund heißt Schießsport und nicht Selbstverteidigung oder Sicherheitsgewerbe.
Und da es für den Erwerb, Besitz etc. WBK-freier Waffen logischerweise keiner WBK und damit keines Bedürfnisses bedarf, kann ein solches auch nicht beim Transport gem. § 12 III WaffG gefordert werden.
Die von Dir skizzierte Argumentation des Gerichts wäre auch hinsichtlich eines zweiten Aspekts falsch, denn es verwechselt anscheinend Bedürfnis und Zweck - zwei Zentralbegriffe in § 12 III Nr. 4 - miteinander. "Wettkampf, Training, Reparatur, Verkauf, usw." sind keine Bedürfnisse, sondern mögliche Zwecke des Waffentransports. Diese Zwecke müssen bei WBK-pflichtigen Waffen vom Bedürfnis (§ 8 u. §§ 13 ff.) gedeckt sein.
PS: Dank an Carcano für seine treffenden Tips, die hoffentlich von vielen beherzigt werden.
Da es für WBK-freie Waffen kein Bedürfnis braucht, entfällt insofern - logischerweise - auch der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" des Transports und alles, was an dieser Formulierung dranhängt (wie z.B. die Regel des möglichst direkten Weges etc.).
Edit:
ZitatFeuerwaffenmunition muss meines Wissens getrennt aufbewahrt werden ...
Das war früher einmal. Heute gilt dies nicht mehr. In § 12 Abs. III Nr. 2 WaffG heißt es:
"Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt [...]"
Was unter den Begriffen schuß- und zugriffsbereit zu verstehen ist, steht in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG:
"Im Sinne dieses Gesetzes [...]
12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."
Damit hat sich der Gesetzgeber, denke ich, schon sehr klar ausgedrückt. Ein verschlossenes Behältnis muß nicht zwangsläufig mit einem "richtigen" Schloß gesichert sein, ein Kabelbinder tut es zur Not auch. Und diese Bedingung wird man doch wohl erfüllen können.
Die Zahl 18 steht nirgendwo im WaffG oder in der AWaffV; sie stammt lediglich aus internen Dokumenten des BMI. Leider hat sie sich eingebürgert. Allerdings weiß ich, daß viele Behörden das nicht so eng sehen. Im Gesetz steht eben nur "regelmäßig". Und das oben verlinkte Gerichtsurteil zeigt ja schon zwei Wege auf, wie man diese Regelmäßigkeit nachweisen kann:
"Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht."
Interessant - und m.E. weit überzogen - ist die Annahme, ein Sportschütze müsse mit jeder seiner WBK-Waffen mindestens 12- bzw. 18-mal pro Jahr schießen.
Das sind die Auswirkungen der Streichung von § 8 II WaffG im Sommer 2009. Jürgen Kohlheim hatte damals in der Bundestagsanhörung gewarnt, daß damit Sportschützen, die temporär weniger aktiv sind, der Entzug der WBK drohen könnte. Das hat die Politik damals weit von sich gewiesen; Abs. 2 sei inhaltlich bedeutungslos, relevant wäre allein § 14. Nun zeigt sich, daß dem nicht so war.
Übrigens hat das BMI Kohlheims Einwendungen aufgenommen und inhaltsgleich in den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum WaffG eingearbeitet. Doch diese Verwaltungsvorschrift ist bis dato nicht erlassen worden. Und angesichts der neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat (der der VwV zustimmen muß), ist mit einer baldigen Verabschiedung dieses Entwurfes auch nicht zu rechnen.
Ich meine ein ordentlich geführtes Schießbuch kann nie falsch sein!
Richtig. Deshalb sollstest Du das auch beibehalten.
Es ist übrigens keine gesetzliche Pflicht, ein persönliches Schießbuch zu führen. Ein solches Heft erleichtert jedoch die Nachweisführung im Falle einer Bedürfnisprüfung ungemein. Und die kann seit der WaffG-Änderung 2009 nicht nur nach drei Jahren, sondern zu jedem beliebigen Zeitpunkt drohen.
PS: Mir erschließt sich die Argumentation Deiner Kollegen nicht, sie stellen einen Zusammenhang her, den es so nicht gibt. Das persönliche Schießbuch dient dem Nachweis des eigenen Bedürfnisses für den Besitz WBK-pflichtiger Waffen. Ein Schießsportleiter ist hingegen eine administrative Funktion. Um diese auszuüben, muß man nicht zwingend selbst Schußwaffen besitzen.
Hallo Michael,
auch von mir ein herzliches Willkommen! ![]()
Mich interessiert Euer GK-Standardgewehr. Wie sieht denn das Reglement dieser Wettkämpfe aus? Meiner Erinnerung nach gab es da Unterschiede zu den ISSF-Regeln. ![]()
Beste Grüße
Zebo
Fachliteratur habe ich immer einiges gleichzeitig am Laufen.
Und zur Entspannung lese ich gerade Dostojewskijs Roman "Der ewige Gatte".
Ohne MLP kommt man nicht mal in der Schülerkader. Alle nichtolympischen Disziplinen interessieren die Verantwortlichen nur am Rande.
Seit wann ist MLP olympisch? Habe ich da etwas verschlafen? ![]()
Mein Glückwunsch an die Sieger und Respekt an alle Teilnehmer.
Hier, in diesem Fernwettkampf, werden Ergebnisse geschossen, die man kaum auf unseren Kreismeisterschaften sieht. :S
@ Wilhelm: Danke für Deine Antwort.
@ all: Die Tabellen bestätigen für Sachsen-Anhalt zwei Probleme, die ich schon befürchtet, bis dato aber noch nicht mit Zahlen unterfüttert gesehen hatte:
1. Wir sind zwar der mitgliederstärkste DSB-Landesverband in Ostdeutschland, doch läßt sich diese schiere Zahl nicht in schießsportliche Leistungen, insbesondere nicht in Medaillen, umsetzen. ![]()
2. Etwas mehr als zwei Drittel der Mitglieder sind über 45 Jahre alt (12.742 von 18.440). Bei Jugend und Junioren ist ein leichter Rückgang feststellbar; lediglich die Schüler konnten im Vergleich zu den Vorjahren ein wenig zulegen.
Dieser Strang überschneidet sich ja mit der parallel geführten Diskussion über die Mitgliederentwicklung.
Meine Gedanken zum Thema Nachwuchsarbeit, speziell auch unter den hiesigen Bedingungen.
1. Kinder- und Jugendarbeit
Sie ist mit Sicherheit wichtig, praktisch wird sie hier in der Region jedoch kaum noch durchgeführt. Offenbar ist es schwer, Kinder und Jugendliche (sowie deren Eltern!) anzusprechen und für den Schießsport zu gewinnen. Hinzu kommt, daß es hier meist keine klassischen Dorfschützenvereine gibt. D.h. der Weg zum Schießstand ist oft über 10 oder 20 km lang und kann von einem Kind meist nur mithilfe der Eltern zurückgelegt werden. Selbst wenn es also möglich ist, Jugendliche zu gewinnen, entscheidet oft die Verfügbarkeit des "Papa- oder Mamamobils".
Trotz der Mühsal sollte man nicht aufgeben. Meiner Erfahrung nach kommen viele, die als Jugendliche schießsportlich aktiv waren und später aufgehört haben, als Erwachsene wieder zum Schießen zurück. Allerdings meist in einer anderen Form und in einem anderen Verein als früher. Es ist m.E. zur Regel geworden, daß der Same, der in der Jugendarbeit gelegt wurde, erst später aufgeht und die Früchte dann von anderen als den ursprünglichen Trainern "geerntet" werden.
2. Gesellschaftliche Mobilität
M.E. steht das klassische deutsche Vereinswesen generell unter Beschuß. Die Menschen werden mobiler, arbeiten an anderen Orten als sie wohnen, ziehen häufiger um usw. Dies alles ist für ein auf Kontinuität und Dauerhaftigkeit ausgerichtetes Vereinsleben schwer tragbar.
So werden vielleicht Jungschützen herangebildet, doch verlassen sie für Ausbildung oder Studium oft ihren Heimatort und kommen - vielleicht - erst Jahre später zurück. Möglicherweise bleiben sie zwar dem Schießsport erhalten, aber eben nicht ihrem ersten Verein.
Ein zweiter Aspekt ist, daß sich viele menschen temporär für den Schießsport interessieren, sich aber außerstande sehen, für ein paar Schießtermine pro Jahr gleich einem Verein (inkl. aller Verpflichtungen) beizutreten. Solche Personen könnte man z.B. über ein "Bürgerschießen" / offene Meisterschaften oder über das von Carcano anderenorts verlinkte Volkshochschulprojekt ansprechen.
Generell sollte man von dem Gedanken Abstand nehmen, daß sich alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung in neuen Vereinsmitgliedern niederschlagen müssen.
Ich kenne einen Schützen, der schießt nur im Winter LP, im Sommer bestreitet er hingegen Mountainbike- und Triathlonwettkämpfe. Und ich bezweifele, daß er sich für das Schießen entschieden hätte, wenn man ihm nicht nur einen hohen Beitrag abverlangen würde, sondern außerdem Vorschriften über Uniformen, Fahnenschwenken, Schützenfest etc. pp. machen würde.
3. Das "Mittelalter"
Hier im Kreis gibt es kaum Fälle, in denen Jugendliche kontinuierlich einem Schützenverein treu gewesen sind. Der weit überwiegende Teil der Neumitglieder tritt dem Verein erst im Erwachsenenalter bei. Deshalb sollte sich die Nachwuchsarbeit auf diese Altersgruppe konzentrieren. Sei es bei öffentlichen Präsentationen der Vereine (z.B. Schießstand auf einem Sportfest) oder über Projekte mit Volkshochschulen und anderen Einrichtungen.
Hier ist noch ein Foto von Denis Sokolow aus Brescia:
Sind die o.g. Zahlen des DSB um Mehrfachmitgliedschaften bereinigt?
Der oben verlinkte Artikel ist gut. Ein Lob an Sylvia und den Herrn Redakteur. ![]()
Bei uns im Land gibt es de facto nur zwei Tageszeitungen (Volksstimme und Mitteldeutsche Zeitung), die sich auch noch regional gegeneinander abgrenzen, so daß beide in einer Monopolsituation sind. Die MZ ist bezüglich des Themas Schießsport schizophren. Im (überörtlichen) Mantelteil dominiert eindeutig die negative Meinungsmache. Gibt es für eine solche keinen Anlaß, dann ignoriert man die Schützen weitestgehend (so auch zur ISSF-WM 2010). In den Lokalausgaben hingegen sind die Schießsportvereine durchweg präsent und erfahren zumeist eine wohlwollende Berichterstattung. So, wie andere Sportvereine auch.
Ich zähle ebenfalls zu den Spätberufenen.
Ein Interesse für Waffen war schon immer vorhanden, doch erst im Jahr 2007, mit Ende 20, wurde das erste LG gekauft. Nach einigen weiteren An- & Verkäufen bin ich nun waffenmäßig ganz gut aufgestellt und im vergangenen Jahr in einen Schießsportverein eingetreten. Derzeitiger Schwerpunkt sind Kurzwaffen (LP & SpoPi).
Meine Motivation war, das gebe ich offen zu, zunächst nicht das "Löchlestanzen" oder ein sonstwie dezidiert sportliches Interesse. Das kam erst später. Zunächst war es bloß ein - m.E. ganz natürliches - Interesse an technischen Geräten namens Schußwaffe. Und wenn man sich nach deren legalen Erwerbs- und Verwendungsmöglichkeiten umsieht, landet man ganz schnell beim Sportschießen. Irgendwann genügt es dann nicht mehr, nur mit LP und LG im eigenen Garten oder Keller zu schießen. Man möchte sich vielmehr auch mit anderen Schützen messen und Wettkämpfe bestreiten. Dies geht am besten über einen Verein - und damit ist der weitere Weg vorgezeichnet.
Vielleicht ist es für manchen von Interesse, eine Schießsportdiziplin kennenzulernen, die es m.W. in den "alten" Ländern nicht gibt, sondern nur in den etwas jüngeren. Gemeint ist das Schützenduell, eine magere Version des Sommerbiathlons (der früher in der DDR allerdings anders hieß):
Gibt's bei euch keine Rundenwettkämpfe im 3x20 ?
Hier in Sachsen-Anhalt gibt es m.W. überhaupt keine Rundenwettkämpfe o.ä., nur die Verbandsliga (auf LV-Ebene) sowie die Regionalliga Ost (jeweils LP und LG).
Das Waffengesetz bräuchte eine Reform.
Eine große Reform des deutschen Waffenrechts, inklusive neuer Systematik im WaffG und Legaldefinitionen, gab es doch in den Jahren 2001 bis 2003. Hast Du damals und seither irgendwelche substantiellen Verbesserungen feststellen können (abgesehen von der Neuregelung der gelben WBK und der Abschaffung des unsinnigen Anscheinsparagrapen in § 37 alt)? Ich nicht.
Ich hab in Richtung Erleichterung / Versachlichung und Anpassung an wirkliche Gefährdung da keinerlei Hoffnung.
Seht Ihr das tatsächlich anders ?
Leider nein.