Hallo Freunde,
im Grunde ist das Thema bzw. die Problematik schon ein alter Hut. Wir haben es hier im Forum auch schon mehrmals behandelt. Nur wollten es wohl bisher viele Schützen und darunter eben auch besonders die Befürworter dieser Technologien nicht so richtig wahrhaben. Es kann ja schließlich auch nicht sein, was nicht darf.
Hier die zugrunde liegenden Paragraphen:
WaffG § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Hier treten also zwei Probleme auf. Erstens stellt sich die Frage, ob diese Lichtgewehre überhaupt Anscheinswaffen sind und zweites, wenn ja, ob dann eine Ausnahme vom Führverbot geltend gemacht werden kann. Bei den Begriffsbestimmungen ist bei den Ausnahmen die Rede vom Spiel, aber nicht vom Sport. Außerdem werden weitere Kriterien wie bestimmte Farben! für die Ausnahmen genannt
In § 42a wird dann zwar auch der Sport genannt. Nur gibt es dazu zur Zeit keine weitergehenden Erklärungen oder gar Bestätigungen. Man muss also zur Zeit wohl davon ausgehen, dass, wenn so ein Lichtgewehr als Anscheinswaffe eingestuft wird, es auch vom Führverbot betroffen ist. Spitzfindig würde ich jetzt sagen wollen, man braucht für jedes Lichtgewehr zur Zeit eine Ausnahmebestätigung vom BKA.
Nicht wahr, unser Waffengesetz ist ein Musterbeispiel für Klarheit und damit auch Rechtssicherheit.
Noch ein Wort an diejenigen unter uns Schützen, welche in den Lichtgewehren die Lösung für einige unserer Probleme sehen. Nicht wenigen der Gegner wie z. Bsp. dem Herrn Tschöpe von der Bremer SPD geht es nicht um das wirkliche Gefährdungspotential. Die möchten am liebsten das ganze Schützenwesen verbieten. Deshalb werden sie auch beim Einsatz solcher objektiv ungefährlicher Technologien keine Ruhe geben. Und zumindest diese Politiker haben auch (unter anderen) dafür gesorgt, dass das WaffG jetzt so ein Trümmerhaufen ist.
Zitat Björn Tschöpe:
"Mit dem Angebot der LPG Schießens werden bewusst bestehende Altersgrenzen für den Schießsport unterlaufen."
"Bei meiner Positionierung geht es nicht um die objektive Gefährdung bei der Bedienung eines solchen Gerätes, sondern darum, dass bereits Grundschulkinder an Waffen gewöhnt werden sollen."
"Der entsprechende Unterschied zur rechtlich zulässigen Freizeitgestaltung von Volljährigen ist, dass hier Kinder rekrutiert werden und der Gebrauch von Waffen als gesellschaftlicher Normalfall gelehrt werden soll."
Sorry, aber ich konnte es mir an dieser Stelle nicht verkneifen. Nachsicht ist aber bei mir deswegen nicht nötig.
Mit bestem Schützengruß
Frank