Hallo Wilhelm,
hier kommt die bayuwarische Stilblüte zum Thema. Findet man jedenfalls so noch aktuell auf deren Server.
Schießen/Altersgrenzen (§ 27)
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für
Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule,
für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.
Voraussetzung ist, dass beim Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und
CO2-Waffen eine schriftliche Einverständniserklärung des/der
Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind, wenn das Kind noch
keine 14 Jahre alt ist. Beim Schießen mit sonstigen Waffen ist eine
Einverständniserklärung bis zum 18. Lebensjahr notwendig.
Das
Schießen darf für Luftdruckwaffen und für sonstige Waffen bis zum 16.
Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten
Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten
Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung
Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch
eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche
Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das "Schießen" mit der Armbrust ist nach der Bundesverwaltungsvorschrift
die Altersbegrenzung von 12 Jahen anzuwenden.
Und hier kommt dann meine zwar völlig unmaßgebliche, aber vermutlich doch richtige Auslegung des Paragraphen 27 (3) WaffG.
Die Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten muss immer für alle Minderjährigen vorliegen, sofern der Sorgeberechtigte nicht selbst anwesend ist. Die besondere Obhutspflicht ist hingegen nur für die jeweils ersten zwei Jahre für das Schießen mit den jeweiligen Waffenarten nötig, das heißt, für Kinder unter 14 mit Druckluft und für Jugendliche unter 16 mit KK oder Flinte.
Begründung:
Der Gesetzestext nennt in § 27 (3) erster Satz zuerst besondere Voraussetzungen, Aufsicht und besondere Obhutspflicht, also eine besondere Quailfikation zur Kinder- und Jugendarbeit - Stichwort Jugendbasislizens. Dann folgt eine Aufzählung, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche mit welchen Waffen schießen dürfen, wobei der zweite Teil der Aufzählung, sprich das Schießen mit KK und Flinte, bedingt durch das Wörtchen 'auch' eine Erweiterung des ersten Teils der Aufzählung darstellt. Ich habe den Eindruck, gerade dieses Wörtchen 'auch' wird oft überlesen. Der geneigte Leser kann ja mal darüber nachdenken, welche Konsequenzen es haben würde, stünde dieses Wörtchen so nicht im Gesetzestext. Der ganze Satz wird dann mit einer weiteren Bedingung abgeschlossen, der Forderung nach Vorlage der Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, soweit dieser nicht selbst anwesend ist.
Weder die Forderung Einverständniserklärung noch die Forderung besondere Obhutspflicht, sprich Jugendbasislizenz, werden durch diesen Teil bzw. Satz des Paragrafen in irgendeiner Form relativiert und sind somit auch (erst mal) für alle Minderjährigen und unabhängig von der jeweiligen Waffenart verbindliche Vorschrift.
Dann kommt aber noch der letzte Satz des Paragrafen 27 (3) und dieser relativiert dann die bisher auch allgemein gehaltene Forderung nach der besonderen Obhutspflicht, aber eben auch nur diese und nicht auch die Forderung nach der Einverständniserklärung. Danach ist dann die besondere Obhutspflicht, sprich die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit nur für die jeweils ersten zwei Jahre für das Schießen mit den jeweiligen Waffenarten nötig. Das heißt, sie ist für das Schießen mit Druckluftwaffen nur für Kinder nötig, sprich, für Minderjährige unter 14 Jahren und für das Schießen mit KK oder Flinte für Jugendliche unter 16 Jahren. Für alle Minderjährigen und unabhängig von der jeweiligen Waffenart muss aber nach wie vor die Einverständniserklärung vorliegen, denn diese wird eben nicht durch den letzten Satz des § 27 (3) relativiert.
Meiner bescheidenen Meinung nach wäre es dringend an der Zeit, dass der DSB hier mal für klare Verhältnisse sorgen sollte und auch die jeweiligen Landesverbände anhalten sollte, ihre Altlasten und Fehlinterpretationen mal auf den aktuellen Stand zu bringen bzw. zu korrigieren. Aber leider findet man - neben der mutmaßlich richtigen Auslegung durch Jürgen Kohlheim - selbst auf den Seiten des DSB eine fragwürdige und in meinen Augen falsche Interpretation, welche wohl vom Landesverband Sachsen-Anhalt stammt und sich dabei auf das Standardwerk zum Waffenrecht, den Steindorf Pabsthart beruft. Dabei ging es um einen reißerischen Filmbeitrag des MDR, der aufzeigen wollte, dass Schützenvereine die gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen nicht beachten.
@Califax
Um genau diesen Punkt mit der Einverständniserklärung ging es mir in erster Linie. Die oben genannte Tabelle sieht für Jugendliche ab 16 keine Einverständniserklärung mehr vor, wenn sie Druckluft schießen. Das halte ich, wie oben ausführlich begründet, für falsch. Bei den LM des WSB der vergangenen Jahre gab es deswegen auch Theater, weil sich Betreuer, welche diese Einverständnisse für ihre minderjährigen Schützen nicht vorweisen konnten, genau auf diese Machwerke und Altlasten von anderen Landesverbänden beriefen.
Des weiteren finde ich ich im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, welche die möglichen Sondererlaubnisse für das Schießen mit Druckluft unter 12 Jahren oder das Schießen mit KK oder Flinte nach unten hin begrenzen. Weder der allgemeine § 3 (3) noch § 27 (4) legen hier bestimmte Grenzen fest noch findet man dazu etwas in der Verordnung oder sogar in der Verwaltungsvorschrift und deshalb sollte man da auch nicht selbst weitere willkürliche Grenzen in solche Tabellen packen, noch sich solcher Parolen wie - unter 10 geht gar nichts - oder so bedienen. GK (als Sportschütze) geht wohl hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers leider gar nicht mehr unter 18 und das lässt sich sogar auch anhand der Formulierung in § 27 (4) festmachen, welche eben Sondererlaubnisse nur für die in § 27 (3) genannten Waffenarten vorsieht.
Zu guter Letzt: Der Gesetzgeber spricht in § 27 (3) von dem Sorgeberechtigen, also Singular und das sollte man dann auch so stehen lassen und wiedergeben, auch wenn es sicher sinnvoll ist, auch schon alleine aus Imagegründen und sozusagen auch als Zeichen des guten Willens, wenn man sich die Einverständnis der Sorgeberechtigen einholt.
Mit bestem Schützengruß
Frank