Wenn man ein Luftgewehr in ein Nachbarland verbringen will, dann gibt es ja zwei Sichtweisen, die auch unterschiedlich ausfallen können. Die Sichtweise der Ausfuhr und Einfuhr bei Wiedereinreise in der Heimatland und die der Einfuhr und Ausfuhr ins Nachtbarland.
Die örtliche Waffenbehörde ist für unser Land nicht die, die verbindlich Auskunft geben kann, das ist der Zoll. Seinerzeit habe ich vom deutschen Zoll folgende Auskunft bekommen:
wenn die Waffe die Kennzeichnung F im Fünfeck aufweist, ist Besitz und Erwerb sowie Ein- und Ausfuhr in Deutschland ohne besondere Erlaubnis möglich, sofern der Verbringer 18 Jahre alt ist. Allerdings sollten Sie sich in Österreich informieren, ob dort nationale Vorschriften zu beachten sind.
Zollrechtlich ist nichts zu beachten, da die Ware die EU nicht verlässt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Die Internetseiten der Zollverwaltung (http://www.zoll.de) werden demnächst neu gestaltet. In dieser Antwort enthaltene Links oder Fundstellenhinweise mit Bezug auf diese Seiten sind nur noch bis zur Umstellung nutzbar.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Informations- und Wissensmanagement Zoll Zentrale Auskunft Carusufer 3-5
01099 Dresden
Die Anfrage beim Österreichischen Generalkonsulat in München ergab folgende Antwort:
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage v. 11.6.d.J. darf ich Sie hiermit gerne über die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Einreise nach Österreich mit Schusswaffen und Munition informieren:
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§38 Abs. 1 bis 4 WaffG:
(2) Schusswaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpassinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den europäischen Feuerwaffenpass einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
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(3) einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht 1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen und dafür bestimmte Munition und 2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
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(4) Wer Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muss diesen und – in den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlass der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
Zusammenfassend kann also ausgeführt werden, dass keine vorherige Genehmigung der zuständigen öst. Waffenbehörde (zuständig ist die Behörde des Grenzübertrittortes) im Feuerwaffenpass erteilt werden muss, wenn die Schusswaffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europ. Feuerwaffenpass eingetragen sind und eine Einladung zu einer Jagd, einem Wettkampf oder Trainingslehrgang nachgewiesen werden kann.
In der Hoffnung, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen,
ÖGK München
Allgemeine Abteilung
Ismaninger Str. 136
D-81675 München
Die Anfragen stammen aus dem Jahre 2011, da ist sicherlich das ein oder andere rechtlich geändert worden. Die beiden Behörden haben damals innerhalb einer Woche geantwortet, da spricht nichts dagegen, sich bei denen zu informieren, die letztendlich dafür zuständig sind.
Aber die aktuellen Informationen der Österreicher lesen sich nicht groß anders, daher wird die von mir rot hinterlegte Zusammenfassung des österreichischen Generalkonsulates weiterhin Bestand haben.