Die Betroffenenauskunft ist in § 42 BZRG geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html
"Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig."
... jedoch die persönliche Einsichtnahme beim Amtsgericht der Wahl möglich ![]()
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…n/FAQ_node.html
Viel Erfolg !
Grüße Kalle