Wie die Behörden mit der Prüfung des fortbestehenden Bedürfnisses umgehen, hängt leider auch vom Bundesland ab.
NRW und BW ticken anders als die restliche Bundesrepublik.
Kreis Offenbach hatte, vor der letzten Gesetzesnovelle, tatsächlich die Erfüllung der 12/18er Regel für jede im Besitz befindliche Waffe gefordert. Dies wurde aber dann durch den neuen § 14 Abs. 5 kassiert.
Aufgrund von redaktionellen Fehlern, so steht es auch in einer Verfahrensanweisung des Landesinnenministeriums BW, wollen die wohl auch die 12/18er Regel.
Es ist hierbei auch die Frage, wie viele Waffen befinden sich im Besitz. Bewegen wir uns innerhalb des Grundbedarfes oder außerhalb.
Wie lange ist man bereits im Besitz einer WBK, also wann war die Eintragung der aller ersten Waffe (10 Jahresregel).
Der Großteil von Deutschland sagt wohl, es muss die 4/6er Regel nachgewiesen werden und für die Waffen oberhalb des Grundbedarfes die Wettkampfteilnahme.
Bei der Wettkampfteilnahme streiten sich auch wieder die Betroffenen, ob für jede einzelne Waffe über Grundbedarf Wettkämpfe nachgewiesen werden müssen, oder nicht.
Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf
Aus den Vollzugshinweisen zum WaffG des Landes Baden Württemberg (ist als Dokument hier angehängt, folgende Zitate:
Zitat
1. Lex specialis für Erwerb und Besitz
Für den Erwerb und Besitz sog. Überkontingentwaffen regelt § 14 Abs. 5 WaffG als Spezialvorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein gesteigertes Bedürfnis anzuerkennen ist. Für eine Anwendung von § 14 Abs. 4 WaffG auf Waffen über das Grundkontingent hinaus, ist daher kein Raum. Insbesondere greift die in § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG normierte Nachweiserleichterung für Schusswaffen deren
Eintragung mind. 10 Jahre zurückliegt (langjährige Waffenbesitzer) nur für solche Waffen innerhalb des Grundkontingents.
und
Zitat
2. Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG
Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksichtigt. Der Verweis innerhalb des § 14 Abs. 5 WaffG bezieht sich daher auf den früheren Absatz 2, der nun weitestgehend Absatz 3 entspricht. Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Be-sitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein.
und
Zitat
3. Bedürfnisüberprüfung
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG hat die zuständige Waffenbehörde alle fünf Jahre das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für den Besitz sog. Überkontingentwaffen zu überprü-fen. Dabei ist das Fortbestehen des gesteigerten Bedürfnisses für Waffen über das Grundkontingent hinaus entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart anhand von § 14 Abs. 5 WaffG zu überprüfen.
Dies ist das Land Baden Württemberg. Ein anderes Bundesland mag das Thema anders interpretieren. Aus dem Absatz 3 Bedürfnisprüfung geht hervor, dass der Nachweis für jede Waffe über dem Grundbedarf zu erbringen ist, nicht nur für die Waffenart.
Ob aber nun die 4/6er Regel je Waffe oder 12/18er Regel lese ich nicht 100% aus dem Dokument heraus. Es ist aber auch nur ein Beispiel um zu verdeutlichen, dass man nicht darum herumkommt, seine zuständige Waffenbehörde zu befragen bzw. ggf. den eigenen Schießsportverband, da dieser die Bescheinigungen in Abstimmung mit den Behörden ausstellt.