Beiträge von Wilhelm

    o. K. Frank, dann könnte man bei näherer Betrachtung auch noch die Information "Schützen am Boden zerstört" hineininterpretieren.

    Man sollte das Bild vllt. noch um drei um den Kopf des wackeren Kämpfers kreisende Paragrafenzeichen erweitern. Dann sorgen bundesweit verteilte Warnzeichen in unserer barmherzigen und aufgeklärten Gesellschaft vielleicht noch für eine Mitleidswelle und die Aktion "Bild kämpft für den Fortbestand der Schützen". Galgenhumor!

    Hallo Carcano,

    bin halt kein Profi in diesen Dingen.

    Dann siehst Du es fachlich ebenso wie ich? Man kann auch als Verein ohne Anerkennung einer Sportordnung existieren und den Schießsport betreiben nach den Regeln eines bestehenden, anerkannten Verbandes, wenn es Vorständler gibt, die dafür sorgen, dass ausgebildete, sachkundige Personen den Schießbetrieb auf einer genehmigten Schießstätte und entsprechendem Versicherungsschutz verantwortlich leiten/durchführen?

    Wir - insbesondere ich - sind in aller Regel keine Profis in vielen Dingen, die unseren gefährdeten Sport umgeben.

    Ich finde es deshalb absolut lobenswert, wenn jemand auch mit Herzblut und viel Sachkenntnis zu seinem Sport steht und dies der Öffentlichkeit mitteilt. Das ist authentisch und ehrlich - ja auch mutig. Wenn jeder auf seine Weise nur ein bisschen mehr Einsatz nach aussen hin zeigen würde, im Bewusstsein, dass dieser Mehreinsatz jetzt einfach notwendig ist, wird das auch in der Öffentlichkeit nicht ohne Wirkung bleiben - positiv.

    :)

    Zitat:

    An welchem Paragraphen würdest Du festmachen wollen, dass die Erlaubnis von der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband abhängig sei?

    Ich habe keinen Paragraphen gefunden, der fordert, dass ein Verein einem anerkannten Schießsportverband angehören muss.

    Allerdings habe ich aus dem Urteilstext die BVA-Sicht herausgelesen, dass für die Übernahme von Verantwortung für den Schießbetrieb Fachkenntnisse der handelnden Personen Voraussetzung ist. Da habe ich so meine Zweifel ob das mit der Genehmigung zum Betrieb eines Schießstandes so einfach unterstellt werden kann. Ich behaupte mal, dass ein Schießbetrieb in einem Verein mit 170 Mitgliedern und nur fünf Sachkundigen ohne JuBali-Lizenz für diese wenigen Verantwortlichen mutwilliges Risikospiel ist. Sollte mal etwas passieren, wird denen auch wohl kaum einer aus der Mitgliedschaft oder dem Vorstand beistehen. Das Problem ist also die Aufsicht.


    § 11 Aufsicht AWaffV

    (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.


    (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.


    (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    § 27 WaffG
    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden -sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.


    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.


    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf


    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),


    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


    (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.


    (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.


    (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.


    (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit


    1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,


    2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,


    a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,


    b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,


    c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,


    d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,


    e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt,

    3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.


    Der Vorstand eines solchen Vereins geht m. E. ein sehr hohes Risiko ein und muss dafür sorgen dass ausreichend ausgebildete, sachkundige Schützen zur verantwortungsvollen Durchführung von Schießveranstaltungen - ja nach bestimmten Regeln, die von anderen anerkannten Fachverbänden genutzt werden - vorhanden sind.

    Bezogen auf die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Berufsgenossenschaft/unfallversicherung - haftet nur der Vereinsvorsitzende bei der Auswahl der ausreichend ausgebildeten sachkundigen Aufsichtspersonen.

    Ich bin nun kein Jurist, jedoch würde ich unter diesen Voraussetzungen als Vorstandsmitglied bzw. erst recht als Vereinsvorsitzender mich einem Verband anschließen. Die Parole "Es wird schon gut gehen" würde ich nicht gelten lassen.

    Dann werden sie erst recht ausgetragen, denn die fehlenden Beiträge müssen durch Gewinne aus dem Schützenfest ausgeglichen werden.

    In unserer Region gibt es m. W. keinen Verein, der sich bei der Finanzierung des Vereins auf einen nachhaltigen Überschuss aus dessen Schützenfest verlässt. In der Regel sind die Schützenfeste in der Endabrechnung ein Zuschussgeschäft dafür, dass der Bevölkerung noch ein "Volksfest" angeboten wird.

    Keine Angst vor den Schützenfesten in der Zukunft, die wird es in der bisherigen Form so nicht mehr geben: Mitgliederschwund, Vereinssterben, Fusionen, Arbeiten, die keiner mehr für andere übernehmen möchte, abnehmendes Interesse an der Fortführung von Traditionen und Brauchtum, Vergnügungssteuer, GEMA, wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit für Unternehmen, Rückzug der Sponsoren usw. usw.....

    @ Dan More,

    meine Frau und ich haben uns bzw. nehmen uns immer noch die Zeit für unsere Kinder, die jetzt als Erwachsene (19 und 21) selbständig sind, genügend Lebens- und Sozialkompetenz besitzen.

    Die von Dir beschriebenen Tendenzen, dass sich Eltern von ihrer Verantwortung und Verpflichtung ihren Kindern gegenüber lossagen durch Eigeninteressenwahrnehmung - PURER EGOISMUS - oder Nichtstun/Faulheit beobachte ich auch. Meine Erfahrungen dazu sammel ich ebenso wie Du beim Fußball oder/und bei der Mitarbeit im Kreissportbund.

    Ich sehe es für mich als Aufgabe an, unseren Kindern bessere Bedingungen für ein Leben in Frieden, Freiheit, Selbstbestimmung und Gesundheit zu bieten. Deshalb auch mein Einsatz für Kinder und Jugendliche, der auch noch Spaß und Zufriedenheit bringt, weil Kinder viel ehrlicher, intuitiver und kreativer sind als coole Erwachsene. Ich freue mich zusammen mit dem Orga-Team trotz der Arbeit auf unseren nächsten Hallenbiathlon am 22.01.2012.

    Auch unser Jugendtag vor wenigen Tagen, wo wir wieder eine Jugendordnung - übrigens wirklich von den jugendlichen selbst erstellt! - eingerichtet haben, hat mir gezeigt, dass schon Interesse an gemeinsamen Aktivitäten ohne Bits und Bytes vorhanden sind. Es scheint nur so, als hätten sie es verlernt ohne Internet aufeinander zuzugehen um etwas Gemeinsames zu gestalten.

    Hallo Dan More,

    nein, es darf nicht als normal hingenommen werden, dass die Mitgliederzahlen permanent sinken. Das ist zu einfach und kurzfristig gedacht und muss zwangsläufig zur nachhaltigen Schwächung/Auflösung der Vereine und Verbände führen.

    Sie dürfen schon gar nicht im Nachwuchsbereich fallen. Ein interessantes Vereinsangebot, welches auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen mit ihren Eltern eingeht, ist natürlich auch in geänderten Zeiten möglich. Man muss es nur gestalten und anbieten wollen.

    Frank, ich hoffe auf Dein umfangreiches Wissen:

    Wie kann die zuständige Behörde einem Verein die Genehmigung für einen aktiv genutzten Schießstand erteilen, wenn dieser Verein keinem anekannten Verband angehört,
    die verantwortlichen Funktionäre ihre Sachkunde zu verbilligten Bedingungen über DSB-Vereine nachweisen,
    Jungschützen schießen lassen, die nicht von Personen beaufsichtigt werden, die dafür geschult und befähigt sind?

    Hallo Frank,

    Du stellst eine sehr gute Frage (die hier eigentlich nicht zur Info gehört und ein eigenes Thema wert sein sollte):

    Generell, wie empfinden die Foristi hier die Bedrohung für sich persönlich und wie sollte damit (auch von den Verbänden) umgegangen werden.

    Wenn ich "Bedrohung" als Zerfall des Schützenwesens insgesamt (Sport und Tradition) sehe, dann gibt es diese Bedrohung aus Sicht des DSB definitiv bereits seit 2000 und früher. Seit 1998 fallen die Mitgliederzahlen mit steigenden Raten. Die Entwicklung und Situation der kleinen Verbände lasse ich mal unberücksichtigt.

    Zu den inneren Zerfallserscheinungen kommen jetzt die externen materiellen Bedrohungen durch die Ankündigung der Besteuerung und Gebührenbelastung im Umfeld unseres Sports hinzu.

    Beide Bedrohungslagen, die interne wie die externe, sind m. E. möglich geworden, weil wir es in der Vergangenheit als Gesamtheit nicht geschafft haben, das Schützenwesen selbstbewusst, vor allem aktiv auf allen Ebenen darzustellen, um so das positive Bild des Schützenwesens über die 70er Jahre hinaus zu erhalten und auszubauen.

    Die Quittung für die Eigensicht und fehlende Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen, die Schaffung/Zulassung eines Nord-Süd-Gefälles, der fehlende Gedanke zur Solidarität über alle Verschiedenheiten des Sports und der Brauchtumspflege hinweg, werden wir wahrscheinlich in den nächsten Jahren sehr schmerzhaft zu spüren bekommen. Es wird ein Vereinssterben in heute scheinbar nicht für möglich gehaltener Auswirkung geben. Vereinsfusionen werden dabei nur eine Zwischenlösung darstellen.

    Als positiv denkender Mensch glaube ich jedoch immer noch daran, dass wir über mehr Bereitschaft zur Situationsbeschreibung, gezielten Maßnahmen der Vereins- und Verbandsvorstände über professionelle Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung und Arbeit aller Mitglieder wir aus diesem Loch wieder herauskommen können. Allerdings müssen wir dafür bereit sein, höhere Beiträge zu zahlen und für mich entscheidender, die Verbandsstruktur ändern, um wirtschaftlich effektiver und konzentrierter zu agieren.

    Sollte es zu der erpresserischen Waffenbesitzsteuer von 300 Euro oder/und ausverschämten Gebührenordnungen für LWB kommen - eine moderne Form der Wegelagerei des Mittelalters - kommen, kann ich zur Zeit nicht sagen, ob ich danach noch Gewehrschütze bleiben werde, mit dem Bogenschießen beginne oder meine Mitgliedschaft im DSB ebenfalls kündige.

    Um es nicht so weit kommen zu lassen, wünsche ich mir als "35jähriger Funktionär" auch mehr Aktive in den Vereins- und Verbandsvorständen, die neben dem geliebten Sport an der Stelle ihre Forderungen aktiv mit einbringen.

    Wenn alle Waffen auch der Vereinsmitglieder durch Aufbewahrung im Schützenverein in einem Versicherungsvertrag mitversichert werden können, ist das gegenüber Einzel-Versicherungsverträgen wahrscheinlich auch finanziell vorteilhaft.

    "Üblich" ist es aus meiner Sicht nicht. Ich kenne keinen Verein, der dies praktiziert.

    Welcher Versicherer stellt denn den Versicherungsschutz?