Eine Konkretisierung der Auswirkungen dieser Waffenrechtsverschärfungen lassen sich m.E. erst aus der Praxis von „try and error“ ableiten. Dabei wird man feststellen, dass das Gesetz nicht dem Schutz der Bevölkerung dient, sondern den BürgernInnen deren Freiheitsrechte nimmt. Die Bürokratisierung wird damit nicht abnehmen sondern zunehmen.
Ich kann nur hoffen, dass die aktuelle Regierung ohne Mehrheit und Anstand nicht noch mehr Schaden für dieses Land anrichtet und die täglich belegte Stümperhaftigkeit demokratisch durch Abwahl beendet wird.
Beiträge von Wilhelm
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Ist das noch Gesetzgebung?
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Aus DS 20/12806
Bei Ermittlungen des Bundeskriminalamts im Bereich der Terrorismusfinanzierung kann es erforderlich sein, polizeiliche Anfragen an geldwäscherechtlich Verpflichtete wie z.B. Banken zu stellen. Damit Banken in der Folge nicht das Konto der betroffenen Person kündigen, ist eine Vorschrift enthalten, die den Banken bei der Kontofortführung Rechtssicherheit gibt. Damit soll eine verfrühte Unterrichtung der Betroffenen – und damit mögliche Beeinträchtigung der Polizeiarbeit – vermieden werden.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Erhebt das Bundeskriminalamt – beispielsweise im Bereich der Terrorismusfinanzierung – Daten zu Personen bspw. bei Kreditinstituten mittels Auskunftsersuchens kann im Einzelfall das Risiko bestehen, dass diese die Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Personen kündigen. Eine Kontokündigung bei den Betroffenen im Anfangsstadium eines Vorgangs kann allerdings das Risiko bergen, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, weil Betroffene (auch ohne expliziten Hinweis) auf polizeiliche Maßnahmen aufmerksam werden und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Die Vorschrift schafft Rechtssicherheit für die Verpflichteten. Hierdurch wird klargestellt, dass aus einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung trotz des Eingangs des Auskunftsersuchens keine zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlichen Nachteile entstehen, weil die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dann einer gesetzlich normierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entspricht. Eine solche Regelung wird den Betroffenen schützen, der nicht bereits auf Grund nur von tatsächlichen Anhaltspunkten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden soll, ebenso wie die verpflichteten Unternehmen u.a. der Finanzbranche, die keine Verantwortlichkeit oder Haftung bei einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung befürchten müssten (vgl. Bundestags-Drs. 17/6925, Seite 15)
Auskunftsersuchen? z.B. Liste alle Kontoinhaber, deren Konten Bewegungen mit "AFD", "Compact" u.a. kommentiert werden?
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Inneres
Abgeordnete debattieren über innere Sicherheit in Deutschland
Liveübertragung: Donnerstag, 12. September, 9 Uhr
Zu Beginn des Sitzungstages am Donnerstag, 12. September 2024, befassen sich die Abgeordneten des Bundestages mit der inneren Sicherheit im Land. Grundlage der rund eineinhalbstündigen Aussprache sind zwei Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (20/12805) und „zur Verbesserung Terrorismusbekämpfung“ (20/12806).
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Mit der Möglichkeit, Finanzermittlungen durchzuführen, erfüllt sich für Nancy ein weiterer Wunschtraum. In der Begründung werden die Finanzinstitute ermuntert, diese Ermittlungen durchzuführen/durchführen zu lassen. Sie werden dadurch keine Nachteile erleiden. Straffreiheit auf allen Wegen?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der FDP-Buschmann dieser Wahnvorstellung einer besessenen Politikerin und Wahlhelferin der AFD nachgibt und bereits dazu seine Zustimmung gibt.
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Am 10.9.24 fand die erste Beratung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems Drucksache 20/12805 statt.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf
Der Gesetzesentwurf, der nicht über den Bundesrat geführt werden muss, sieht für die Verbesserung der Inneren Sicherheit Änderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Asyl- und Aufenthaltsrecht und im Waffenrecht vor.
Auszüge:
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
Die Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes durch Artikel 1 konzentriert sich auf die Verbesserung der Finanzermittlungen. Hierzu entfällt für Finanzermittlungen die Beschränkung durch § 8a Absatz 1 Satz 2 auf gewaltorientierte oder volksverhetzende Bestrebungen. Dadurch werden auch legalistische Bestrebungen mit erheblicher gesellschaftlicher Wirkungsbreite von der Aufklärungsbefugnis erfasst.
Waffengesetz
Die Änderungen des Waffengesetzes werden in Artikel 5 behandelt. Damit Extremisten und Terroristen nicht in den Besitz von Waffen kommen und leichter entwaffnet werden können, werden die gesetzlichen Regelungen verschärft.
Die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) werden verschärft. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG werden künftig die Bundespolizei und das Zollkriminalamt als durch die Waffenbehörden abzufragende Behörden ergänzt, um das dort vorhandene Behördenwissen in die Beurteilung einfließen zu lassen.
Daneben wird eine Pflicht der Waffenbehörden eingeführt, neben der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes auch die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten zehn Jahre abzufragen, um sicherzustellen, dass auch im Fall eines Umzugs keine relevanten Erkenntnisse verloren gehen. Durch die genannten Verbesserungen im Bereich der Zuverlässigkeits- und Eignungs-prüfung wird gewährleistet, dass die zuständigen Waffenbehörden in optimaler Weise über relevante Erkenntnisse anderer Behörden, die Antragsteller beziehungsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse betreffend, informiert werden. Hierdurch wird der Schutz der Bevölkerung vor dem Missbrauch von Waffen verbessert.
Bei Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, an kriminalitätsbe-lasteten Orten, im Öffentlichen Personenverkehr und seinen Haltestellen wird der Umgang mit Messern unabhängig von der Klingenlänge künftig untersagt oder untersagbar, um Angriffen mit Messern und Gewalttaten besser vorzu-beugen. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser neuen Verbote werden erweiterte Kontrollbefugnisse ergänzt.
Die schnelle Nutzbarkeit durch einhändige Bedienung macht Springmesser besonders gefährlich. Daher wird der Umgang mit solchen Messern unabhängig von der Klingenlänge zukünftig untersagt. Ausnahmen bestehen bei bestimmten berechtigten Interessen, wie etwa im beruflichen und jagdlichen Umfeld. Um die Waffenbehörden bei einer Gefahrenlage noch besser in die Lage zu versetzen angemessen zu handeln, werden die Regelungen zu Widerruf und Rücknahme sowie der vorläufigen Sicherstellung von Waffen in §§ 45 und 46 WaffG geändert.
Auch die Regelung zur Untersagung des Besitzes und Erwerbs erlaubnisfreier Waffen in Form individueller Waffenverbote wird konkretisiert. Durch Regel-beispiele wird klargestellt, wann eine Person keine Waffe besitzen darf. Die absoluten Unzuverlässigkeitsgründe für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz werden durch einen Straftatenkatalog erweitert, der insbesondere staatsgefährdende Straftaten beinhaltet.
Es wird klargestellt, dass die zuständige Behörde für die Prüfung der für die waffenrechtliche Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen in öffentlich zugänglichen Quellen recherchieren darf. Zudem wird klargestellt, dass sich tatsächliche Anhaltspunkte, welche für die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen herangezogen werden können, beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder Telefonaten der betroffenen Person mit der Waffenbehörde oder beispielsweise aus öffentlich zugänglichen Quellen, ergeben können.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“
Mal sehen, wann Nancy F. die Sektkorken knallen lässt.
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kleine Korrektur:
Die Ungarin wurde im Finale Dritte.
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Gedanken von Robin Walter
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Ein Beitrag der FAZ zum Sportschiessen (Glosse):
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Die Welt berichtet über Josefin Eder!
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Ein Bericht des MDR geht dieser Frage nach. Die abschließende Antwort ist m. E. offen.
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Danke!
Die Schützenwelt sollte sich bei Euch (Trainern/innen und Sportlern/innen für Eure zielgerichteten Leistungen bedanken. Die Bayern (BSSB) haben das Potenzial vom Lichtschiessen offiziell sehr spät positiv gesehen, obwohl es Herr Ohmayer war, der vom DsB den Auftrag erhalten hat, neue Wege des Schießsports und der Nachwuchsgewinnung bundesweit - mit der 8er-Anlage von Röhm- zu initiieren.
Heute sieht die Förderung des Schießsports durch den BSSB schon besser aus. Z.B. Lichtschiessen als Medium den Nachweis für das LD-Schießen unterhalb der waffenrechtlichen Grenze mit einer Ausnahmegenehmigung zu betreiben.
https://www.bssb.de/fileadmin/Serv…rdernis__1_.pdfWarum die Lichtpunktpistole nicht genannt wird, erschließt sich mir nicht ganz. Sh. letzten Absatz am Formularende.
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Der Gesetzgeber hat seinen Entwurf zu einem geänderten Waffengesetz vorgelegt
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/dow…icationFile&v=2 -
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Meist Zahlungn die bei der Einstellung von Verfahren geleistet werden und vom Richter bestimmten Organisationen zugewiesen werden.
Wie gerät ein Schützenverein in den Fokus der Richter bei der Verteilung der Bußgelder?