Hakenkappen bei KK-Auflage gültig?
Wir haben ja hier im Forum unter verschiedenen Beiträgen (insbesondere Regeln und Maße für LG/Auflage nach SpO 2025) heftig diskutiert, wie die Neufassung der SpO 1.4.6 (TK-Mitteilung 7/24) zu verstehen sei. Mit der TK-Mitteilung 1/25 kam eine Änderung der SpO 1.4.6, wonach klargestellt wurde, dass
- sie gültig für alle Gewehre im Auflagebereich ist (Streichung der bisherigen Ausnahmeregel „und Auflage“) und das
- somit das Maß 25mm des oberen Flügels der Schaftkappe auch im Auflagebereich aus der Senkrechten gemessen wird.
Veranschaulicht wurde die Messmethode 25mm durch zwei Zeichnungen in der TK 1/25:
Beim Luftgewehr Auflage ist ferner zu beachten, dass eine Ausstellung des unteren Flügels der Schaftkappe Richtung Schulter nur so weit zulässig ist, um das Bogenmaß von 20mm (SpO 1.5.4 Buchst. G) einzuhalten.
Für KK Auflage gilt nach SpO 1.5.4 das Bogenmaß von 20mm nicht. Hier muss jetzt auch beachtet werden, dass das Maß 25mm des oberen Flügels der Schaftkappe aus der Senkrechten gemessen wird.
Die Verwendung einer Hakenkappe oder unteren Flügels innerhalb der zulässigen Maße der SpO 1.4.6 ist m.E. nach wie vor zulässig und war auch nie Gegenstand der Diskussionen. Nachdem die obige rechte Zeichnung mit einem ausgestellten unteren Flügel der Schaftkappe Richtung Schulter ja wohl auch für KK-Auflage gilt, kann dieser weiter ausgestellt werden als bei LG-Auflage (fehlende Bogenmaßvorschrift) und kann auch im Rahmen der SpO 1.4.6 länger sein.
Und jetzt fängt mein Unverständnis an: Gestern hat mir mein LSpL erklärt, dass bei KK-Auflage keine Hakenkappe mehr erlaubt sei und dies mit der TK 1/25 und der obigen Zeichnung begründet, was ich (s.o.) nicht nachvollziehen kann.
Ich bitte sachkundige Forenmitglieder um ihre Sichtweise. Die Frage, ob eine Hakenkappe beim Auflageschießen sinnvoll ist oder nicht, kann ausgeklammert werden.