Beiträge von Wulfrin

    Um auf die Eingangsfrage von Buldoce zurückzukommen (Warmschießen):

    Meine Frau und ich schießen zwar "nur" einFWB 800 (nicht x), aber wir behaupten beide, dass die exakte Trefferlage deutlich von der Temperatur des Gewehres beeinflusst wird, was ein FWB-Techniker allerdings so nicht bestätigen wollte.

    Unsere Gewehre sind im Tresor im Heizungsraum, der im Winter wegen offenem Fenster kalt und im Sommer durch WP fast noch kälter ist. Wenn wir die Gewehre erst direkt vor der Fahrt zum Schießstand bzw. Trainingsaufnahme (Differenz 30 min) aus dem Tresor holen, schießen sie tief (bis zu 9,5). Nach Diopterkorrektur dann o.k., aber nach und nach ergeben sich Hochschüsse, so dass wieder zurück korrigiert werden muss. Daher sind wir dazu übergegangen, die Gewehre Stunden vor der Abfahrt aus dem Tresor zu nehmen und an wärmeren Orten "aufzuwärmen". Die Hoch-Tief-Probleme sind dann nicht vorhanden.

    Hallo,

    lediglich meine Erfahrungen (keine Kritik oder "Besserwisserei" zu anderen Meinungen oder Erfahrungen) zum Thema Putzen LG und evtl. Auswirkungen auf die Präzision:

    vgl. Forum Schießsport Munition: Joker - Diaboloprüfgerät, mein Beitrag # 5 und 8 von 2016, hat für mich nach wie vor Gültigkeit, da meine damaligen Feststellungen nach wie vor passen!

    Beim FWB 800 schaut der Kolben selbst bei geschlossenem Verschluss ca. 0,5 cm heraus. Dass bei der Waffenkontrolle wegen der Sicherheitsschnur der Verschluss offen ist, wurde bisher bei der Messung in DO außer Betracht gelassen. Bei der letzten DM wurden nachweislich der Markierung selbst diese 0,5cm nicht mitgemessen. Will jetzt aber auch nichts heißen und trägt auch nicht wirklich zur Klärung bei. Es ist jetzt auch nur meine Intertpretation vom Wort Systemende, dass der bewegliche Kolben je nach Öffnungszustand eigentlich unerheblich sein müsste.

    Wenn lt. Kampfrichter 10/2020 bei KK-Waffen mit geschlossenem System gemessen werden soll, dann heißt dass doch wohl, dass der Schlagbolzen ausgelöst ist und der kleine Anzeigestift nicht raussteht Das erscheint mir für die Messung auch das Richtige zu sein, bedingt aber, dass bei der Waffenkontrolle die Sicherheitseinrichtung entfernt werden oder bei Verwendung einer Schnur so weit aus der Mündung gezogen werden müsste, dass der Verschluss geschlossen werden kann. Ob das im Sinne der Sicherheitsvorschriften ist, sei mal dahingestellt. Fakt war aber, dass bei der letzten DM in H bei mir ab geschlossenem und entspanntem Verschluss gemessen wurde.

    Hallo,

    unter WSB - News Seite 2 Wichtige Veranstaltungen und Wettkämpfe im WSB 2020 steht der Termin 12. - 14.03.2020, allerdings als "Int. Wettkampf", was im Widerspruch zu der oben erwähnten Aussage des WSB steht. Genaueres weiß ich derzeit auch nicht, GGf, beim WSB anrufen.

    Gruß

    Wulfrin

    Hallo,

    ich muss nach einigem Nachdenken zugeben, dass die Darstellung und Schlussfolgerung von pan logischer erscheint, als meine Meinung in #58 und #61. Unstrittig dürfte aber sein, über Sinn oder Unsinn dieser Vorschriften nachzudenken, denn wo soll der Unterschied zwischen einem langen (abgeklebten) Schaft und einem kurzen Schaft incl. nach vorne ragendem Zusatzgewicht bestehen? Aber diese Frage werden wir im Forum wohl nicht lösen.

    Unabhängig davon ist aber, dass durch die Darstellung und Schlussfolgerung von pan nur die Frage bezüglich KK-Gewehr geregelt wäre.

    Für LG gibt es die Bestimmung 700mm nicht. Das in Ziffer 1.5.4 der SpO erwähnte Zitat "Sämtliche Zusatzgewichte müssen innerhalb der Schaftabmessungen liegen" wirft doch die Fragwe auf, welche Schaftabmessungen gelten denn?

    Nach der Tabelle zu 1.5.4 gelten nach Buchst. D eine Vorderschafttiefe von max. 120mm, eine nach Teil 9 geltende Schaftbeschwerung - kleiner/gleich 60 mm unter Laufachse und nach Buchst. I eine Vorderschaftbreite von 60mm. Die Länge ist nicht limitiert (wird ja auf 55cm abgeklebt). Wäre jetzt die Schlussfolgerung falsch, dass mangels der Bestimmung 700mm ein den erwähnten Vorschriften einhaltendes theoretisch bis zur Laufmündung ragendes Zusatzgewicht zulässig wäre? Über Sinn oder Unsinn brauchen wir m.E. wieder nicht diskutieren. Fakt ist nämlich der in #58 erwähnte Ligawettkampf LG-Auflage, bei der eine Schützin am Schaft eine Zusatzgewichtsstange hatte und sich nun mal die Frage stellt, bei LG erlaubt oder nicht.

    für mich steht unter 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr

    "Sämtliche Zusatzgewichte müssen innerhalb der Schaftabmessungen liegen."

    Ich kenne keine Zweibeine die nicht über die Schaftbreite rausgehen und die Stange wird sicherlich nach vorne gegangen sein. Ich finde auch keinen Punkt in Teil neun der eine Abweichung bzgl. der Zusatzgewichte für LG beschreibt, also gilt der Wortlaut aus 1.5.4.

    Nach 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr kommt die Überschrift Luftgewehr und KK-Standardgewehr und danach die Überschrift Festlegungen für KK-Gewehre. Im danach abgebildetem KK-Gewehr unter der Überschrift Abbildung KK-Gewehre das Maß 700 mm.

    Nachdem die Tabelle im Teil 9 Spalte 5 sowohl zur Regelnummer 1.11 LG als auch 1.36 und 1.41 KK 100/50 besagt, dass

    - die 90mm (aus Rz. 1.5.4) auf 60mm reduziert werden und

    - Lauf- und Schaftbeschwerungen bis zur sichtbaren Mündung reichen dürfen, ist dies m.E. durchaus eine Ausnahme von Teil 1.5.4. Zumindest sind mal wieder Auslegungsprobleme zur SpO vorhanden.

    Auch unter Berücksichtung der Antwort von Billy in #59 halte ich meine Zweifel an der Gültigkeit der 700mm für LG und KK aufrecht.

    Ich frag mich, was eine Gewichtsstange am Schaft eines LG bewirken soll was man nicht mit anderen erlaubten Mitteln. Laufgewichten, Gewichten an der Tube, auch auf die Reihe bekommt?

    Zugegeben, aber durch das tatsächlich verwendete LG mit Zweibein (m.E. wegen Überschreitung der 60mm unzulässig) und nach vorne ragender Gewichtsstange (Länge wurde aber nicht gemessen) wurden die Überlegungen erst ausgelöst.

    Ich muss meine Beiträg #21 und #24 berichtigen:


    Regel 0.1.6.2.7 wurde ergänzt: (Nicht als störende Lärmquelle gelten Beifallsäußerungen und angepasste Musikübertragungen).

    Hallo Karl,

    nur interessehalber: 0.1.6.2.7 gibt es in der SpO 2018 ff. nicht, meinst Du (irgegend)eine RuKaO ??

    Hallo,

    ich möchte aus aktuellem Anlass die technische Problematik hierzu aus der SpO wie folgt nach meinem Verständnis kurz zusammenfassen:

    1. Die Länge des Schaftes/Auflagekeils ist nicht begrenzt, bei Länge >55cm wird abgeklebt. Ein Auflagekeil wird offensichtlich Teil des Schaftes (9.7.1 SpO 2020).

    2. Am Vorderschaft angebrachte Zusatzgewichte dürfen ab Systemende nicht länger als 700mm und nicht tiefer als 90mm ab Laufachse reichen (1.5.4 SpO 2020, Abbildung KK-Gewehre). Der Sinn oder Unsinn dieser Regelung soll bezüglich der Frage, wo der Unterschied zwischen einem längeren Auflagekeil anstatt eines Zusatzgewichtes besteht, mal außen vor bleiben.

    Die 700mm wurden in Hannover zumindest schon am Donnerstag mittag konsequent kontrolliert. So auch bei mir, ich musste 2 cm kürzen. Was ich im Hinblick auf Rz. 1.5.4 auch klaglos akzeptiert habe.

    Der von mir erwähnte aktuelle Anlass war jedoch vergangene Woche ein Ligawettkampf LG-Auflage, bei der eine Schützin am Schaft eine Zusatzgewichtsstange samt nach unten ragendes Zweibein befestigt hatte. Im Laufe der nachträglichen Diskussionen, ob dies zulässig sei, wurde eingewendet, dass

    1. die diesbezügliche Abbildung in Rz. 1.5.4 nur KK-Gewehre und keine Luftgewehre betrifft und dass

    2. nach 9.7 in Teil 9 für das Auflageschießen Abweichungen von Teil 1 (hier insbesondere 1.5.4) im Teil 9 geregelt werden.

    So besagt die Tabelle im Teil 9 sowohl zur Regelnummer 1.11 LG als auch 1.36 und 1.41 KK 100/50, dass

    - die 90mm aus Rz. 1.5.4 auf 60mm reduziert werden und

    - Lauf- und Schaftbeschwerungen bis zur sichtbaren Mündung reichen dürfen.

    Letzteres heißt doch dann m.E. wohl, dass die 70mm bei KK aus Rz. 1.5.4 hierdurch aufgehoben sind oder? Wenn dem so sein sollte, hat dies bei der DM in Hannover noch keiner bemerkt?

    In diese Richtung geht m.E. auch die Aussage von Murmelchen in Beitrag #54:

    Die Tabelle bei den Auflagedisziplinen (SpO 2019) sagt übrigens bezüglich der Gewichte wieder etwas anderes.

    Daher die Frage an Billy,

    Jetzt werde ich auf jeden Fall für nächstes Jahr über den Landesverband eine Anfrage bei der TK machen, bezüglich der Länge der Auflageplatte und Gewichte.

    hast Du die Anfrage schon gemacht und wenn ja, welche Antwort hast Du bekommen?

    Einge meinten, dass Radio nicht erlaubt sei,

    da das Musikprogramm unterbrochen wird für Nachrichten, Verkehrsdurchsagen und Werbung.

    Da sei störend für den Schützen. Daher wollte ich wissen ob es hierzu Richtlinen gibt.

    Nach meiner unter #5 erwähnten Rz. 4.7 der Ligaoprdnung BL würde ich persönlich derartige Musikprogramme als zulässig betrachten. Aber das sieht jeder ggf. wieder anders, deshalb finde ich es immer trotzdem gut, mal nach der Rechtslage zu schauen; könnte im Streitfall vielleicht die Lösung erleichtern.

    Hallo,

    die Frage von Diabolo 10 war doch, ob es Regelungen bei Beschallung von RWK gibt. Die gibt es durchaus, es kommt aber auf die konkreten Regelungen in den Liga-/RuKaOrdnungen des jeweiligen LV oder Kreises an.

    Zunächst ist festzustellen, dass die SpO, nach der ja auch Liga- oder Rundenwettkämpfe stattfinden, zur Geräuschkulisse wenig oder gar nichts hergeben. Nach Ziffer 0.2 müssen lediglich Mobiltelefone angeschaltet werden und die nach 0.9.8.2 erwähnten Störungen bzw. ungebührliches Verhalten unterbleiben. Das hat mit der eingangs erwähnten Fragestellung nach der Beschallung nichts zu tun.

    Hierüber lässt sich die Rz. 4.7 der Ausschreibung Bundesliga 2019/2020 konkreter aus. Danach hat der ausrichtende Verein dafür zu sorgen, dass eine ungestörte und ordnungsgemäße Durchführung der Wettkämpfe gewährleistet ist. Der Leitende Kampfrichter ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung einer Bundesligaveranstaltung von der Herstellung einer ordnungsgemäßen

    Veranstaltungsorganisation und akzeptablen Lautstärke abhängig zu machen.

    Der Einsatz von Druckluftfanfaren, großen Trommeln/Pauken und überdimensionalen Ratschen ist nicht erlaubt. Unabhängig von der Interpretation der letztgenannten großen Trommeln/Pauken und überdimensionalen Ratschen wäre eine angemessene Musikbeschallung wohl unkritisch.

    Ob dies auch in der Landes- oder Kreisliga zulässig ist, entscheiden die jeweiligen Liga- oder Rundenwettkampfordnunngen der LV. Bei uns verweist die Ligaordnung der Ober- ud Landesliga auf die Ligaordnung der Bundesliga und die Ligaordnung des Kreises auf

    die Ligaordnung der Ober- ud Landesliga des LV.

    Fazit also bei uns: Eine Beschallung nach den Vorgaben der Rz. 4.7 der Ausschreibung Bundesliga 2019/2020 muss akzeptiert werden. Gefallen, Nichtgefallen, Sinn oder Unsinn einer Musikbeschallung spielt demnach keine Rolle.

    Ich möchte meine Interpretation der SpO zu diesem Thema kundtun:

    Ich kann die Schlussfolgerung von bigboreshooter im Beitrag #7 nicht nachvollziehen, wonach das Verbot der Verwendung von abgelaufenen Kartuschen nur eine Empfehlung sein soll. Ziffer 0.5.1.1 Satz 3 der SpO ist doch ausnahmsweise mal eindeutig. Die Selbstverantwortlichkeit in Satz 2 soll m.E. nur eine vorherige fehlende Waffenkontrolle rechtfertigen, was ich im Übrigen nicht gut finde.

    Die Frage von schmidtchen im Beitrag #6, ob „Sicherheitsverstöße aus z.B. Ziffer 0.2 SpO, die keine Bevorteilung des Schützen darstellen sondern der Sicherheit der anderen Schützen oder auch des eigenen Schutzes dienen, auch nachträglich noch als Verstoß sanktioniert werden können oder lediglich zum Zeitpunkt ihres augenblicklichen Vorhandenseins vor oder während des Wettkampfes“, beurteile ich wie folgt:

    1. Auf Sicherheit wird besonders Wert gelegt (Ziffer 0.2 SpO bzw. jeweilige Sicherheitsblätter des Veranstalters, z.B. DM). Bei dieser Frage geht es nicht um Vorteil oder Nichtvorteil für den Schützen; es stellt auch keine „nur“ Regelverletzung dar (Beitrag von schmidtchen in #14).

    2. Mit Ausnahme des Abs. 9 der Ziffer 0.2 SpO (Stand verlassen ohne Sicherheitskontrolle = Disqualifikation) enthält Ziffer 0.2 SpO keine konkreten Disziplinarbestimmungen.

    3. Diese ergeben sich aus den Ziffern 0.9.8 (Rote Karte bei Sicherheitsverstößen auch durch die Aufsicht möglich), 0.9.8.1 Abs. 4 Nr. 3 (weitergehende Strafe nach § 16 DSB-Satzung bei schweren Sicherheitsverstößen) und 0.9.8.2 (Regelverletzungen bei Sicherheitsvergehen = Disqualifikation).

    4. Nach Ziffer 0.5.1.1 SpO ist die Verwendung von abgelaufenen Kartuschen nicht zulässig.

    Aus dieser Gedankenkette ergibt sich für mich eindeutig eine nachträgliche Disqualifikation des Schützen bei Verwendung abgelaufener Kartuschen, egal ob diese bewusst oder unbewusst verwendet wurden.

    Moin, für mein Verständnis ist alles an Anbauteilen verboten, "AUSSER" ein nicht vergrößernder Farbfilter.

    Ein im Schießsport gängiger Farbfilter ist für mich ein Glas, welches keinerlei Korrekturen vornimmt, sondern nur eingefärbt ist.

    Somit ist für mich die Aussage ganz klar.


    Gutheißen tue ich die Aussage damit aber auch nicht. Denn ein "Sehgeschädigter" hätte mit einem Korrekturglas ja keinen Vorteil, sondern hätte dann zumindest annähernd gleiche Sehbedingungen. ;)

    Vgl. hierzu "Der Kampfrichter weiß das" 11/2018 in https://www.bssb.de/informationen-der-tk-dsb.html:

    Zusätzliche Anbauten am Okular eines Zielfernrohres

    Ein Okular ist der augenseitig wirksame Teil eines optischen Systems, wie z.B. eines Fernglases, Fernrohrs

    oder Lichtmikroskops. Ein Okular besteht aus einer einzelnen Linse oder aus einem Linsensystem.

    Die Funktion des Okulars ist in der Regel ein reelles Zwischenbild einer optischen Abbildung für das

    menschliche Auge. Anbauteile aller Art sind am oder im Okular nicht gestattet.

    Zugelassen sind nicht vergrößernde Farbfilter