Beiträge von Malchi

    Nachdem ich wohl der Verfasser de "sehr schön aufbereiteten, nicht ganz fehlerfreien Klassikers" bin und meine Schulungsunterlagen auf der Homepage meines Heimatvereins veröffentlicht hatte, muss ich mal kurz was zum Mindestalter 10 Jahre klarstellen (als Schwabe):



    Hinweise des Innenministeriums Baden Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts
    Vom 20.März 2013 - Az. 4-1115.0/279-1-
    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März
    2012 (BAnz. vom 22. März 2012 Nummer 47a) soll einen einheitlichen Vollzug des
    Waffengesetzes (WaffG) durch die Waffenbehörden der Länder gewährleisten. Das
    Innenministerium weist zum Vollzug des Waffenrechts in Baden-Württemberg ergänzend
    auf Folgendes hin1:

    Zu 3.4 Altersgrenze
    Das WaffG sieht kein ausdrückliches Mindestalter für Ausnahmen vor, enthält jedoch
    in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 WaffG Wertungen hinsichtlich der persönlichen
    Eignung im Umgang mit Waffen, die auch bei der Erteilung von Ausnahmen
    von den Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG aufgrund der besonderen
    Belange des Kinder- und Jugendschutzes zu beachten sind. Vor der Erteilung
    einer Ausnahme nach Nummer 3.4 WaffVwV kann das Jugendamt angehört werden.
    In Zweifelsfällen oder aus gegebenem Anlass soll dies erfolgen. Unter Berücksichtigung
    dieser Belange soll ein Mindestalter von 10 Jahren nicht unterschritten werden.
    Sofern das Mindestalter von 10 Jahren unterschritten werden soll, ist
    • zuvor das Jugendamt anzuhören,
    • die Unterschreitung des Mindestalters durch die zuständige Waffenbehörde
    schriftlich zu begründen und
    • die erteilte Ausnahme einschließlich Begründung dem zuständigen Regierungspräsidium
    (Ref. 23 - Jugendhilfe) unverzüglich anzuzeigen.
    Wird bei diesen Veranstaltungen Kindern unter 10 Jahren lediglich der Umgang mit
    Lichtgewehren, Bogen oder ähnlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz
    fallen, ermöglicht, kann von einer Beteiligung des Jugendamtes und des zuständigen
    Regierungspräsidiums abgesehen werden.


    Natürlich ist es eine "Soll"-Vorschrift, aber was eine "kann/soll/muss"-Vorschrift im
    Zusammenhang mit Verwaltungsrecht bedeutet, muss ich wohl nicht erklären.

    Michael