Nachdem ich wohl der Verfasser de "sehr schön aufbereiteten, nicht ganz fehlerfreien Klassikers" bin und meine Schulungsunterlagen auf der Homepage meines Heimatvereins veröffentlicht hatte, muss ich mal kurz was zum Mindestalter 10 Jahre klarstellen (als Schwabe):
Hinweise des Innenministeriums Baden Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts
Vom 20.März 2013 - Az. 4-1115.0/279-1-
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März
2012 (BAnz. vom 22. März 2012 Nummer 47a) soll einen einheitlichen Vollzug des
Waffengesetzes (WaffG) durch die Waffenbehörden der Länder gewährleisten. Das
Innenministerium weist zum Vollzug des Waffenrechts in Baden-Württemberg ergänzend
auf Folgendes hin1:
Zu 3.4 Altersgrenze
Das WaffG sieht kein ausdrückliches Mindestalter für Ausnahmen vor, enthält jedoch
in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 WaffG Wertungen hinsichtlich der persönlichen
Eignung im Umgang mit Waffen, die auch bei der Erteilung von Ausnahmen
von den Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG aufgrund der besonderen
Belange des Kinder- und Jugendschutzes zu beachten sind. Vor der Erteilung
einer Ausnahme nach Nummer 3.4 WaffVwV kann das Jugendamt angehört werden.
In Zweifelsfällen oder aus gegebenem Anlass soll dies erfolgen. Unter Berücksichtigung
dieser Belange soll ein Mindestalter von 10 Jahren nicht unterschritten werden.
Sofern das Mindestalter von 10 Jahren unterschritten werden soll, ist
• zuvor das Jugendamt anzuhören,
• die Unterschreitung des Mindestalters durch die zuständige Waffenbehörde
schriftlich zu begründen und
• die erteilte Ausnahme einschließlich Begründung dem zuständigen Regierungspräsidium
(Ref. 23 - Jugendhilfe) unverzüglich anzuzeigen.
Wird bei diesen Veranstaltungen Kindern unter 10 Jahren lediglich der Umgang mit
Lichtgewehren, Bogen oder ähnlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz
fallen, ermöglicht, kann von einer Beteiligung des Jugendamtes und des zuständigen
Regierungspräsidiums abgesehen werden.
Natürlich ist es eine "Soll"-Vorschrift, aber was eine "kann/soll/muss"-Vorschrift im
Zusammenhang mit Verwaltungsrecht bedeutet, muss ich wohl nicht erklären.
Michael