Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.
Nana - Waffen werden zu tausenden "einfach so" als Paket verschickt und nichts passiert. Aber wer spielt schon russ. Roulette?
Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich ;-).
ZitatWenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?
Nun, das eine ist, ob man beim Versenden mit einfachem Paket die Möglichkeit hat, dessen Aushändigen an Nichtberechtigte zu verhindern - diese Möglichkeit besteht definitiv. Das andere ist, ob man sich auf derartige Verfahrensweisen verlassen kann, man also als Versender eine pflichtwidrige Handlung vornimmt, wenn man so vorgeht. Und hier ist die Frage, ob mit negativen Folgen gerechnet werden muß, schon relevant. Für mich ist ein Sportschütze als Empfänger, der zusagt, einen "Verbotszettel" an die Tür zu hängen und seine Mitbewohner erfolgreich zu vergattern, viel zuverlässiger als einer der "Spezialversender". Es gibt objektiv keinen Grund, keine Rechtfertigung, dies anders zu sehen. Wer natürlich niemandem traut, der wird - wie Sie - nur persönlich übergeben. Das muß jeder für sich entscheiden. Maßgeblich ist aber allein, daß man ein Versenden mit DHL nicht mit der Begründung verweigern darf, es sei nicht gewährleistet, daß die Übergabe - wie angeblich bei den Spezialdiensten - nur an den Berechtigten erfolgt. Beides ist, die richtige Verfahrensweise unterstellt, mindestens gleichwertig.
ZitatSie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.
Und? Auch wenn DHL dies so gemeint hat: Dies benachteiligt sowohl den Versender als auch den Empfänger als Drittbegünstigsten (der Frachtvertrag ist ein Vertrag auch zugunsten Dritter) unangemessen, aus den ausgeführten Gründen. Übrigens haben OLG Dü (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06) und OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10) die jeweils angegriffenen Klauseln zu Nachbarn und Hausmitbewohnern kassiert. Aus der Begründung ist unschwer zu erkennen, daß auch die unbedingte und vorbehaltlose Fingierung der Wohnungsanwesenden als empfangsbevollmächtigt aus den oben genannten Gründen Versender und Empfänger unangemessen benachteiligt.
Zitat(Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.
Ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Es geht auch nicht darum, blind auf etwas zu vertrauen. Der Empfänger muß schon, wenn er möchte, daß an ihn mit DHL geliefert wird, zusichern, diese Maßnahmen zu ergreifen, daß nur an ihn ausgehändigt wird. Wenn er dies nicht tut würde ich nicht ihn versenden. Einfach darauf vertrauen, daß seine Verhältnisse grds. so sind, daß dies so geschieht, halte ich für nicht zulässig.
ZitatAus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht. Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.
Durch besagten Zettel an der Tür, besser noch durch ein entsprechendes Fax an das Zustell"amt" (muß man halt in Erfahrung bringen). Völlig egal, was die eh fragwürdigen bis unwirksamen AGBen besagen - gegen meinen erklärten Willen darf nicht an andere Dritte ausgehändigt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Zusteller für entstehende Schäden. Aber wie wir täglich - auch bei den Spezialdiensten - sehen hält sich nicht unbedingt jeder Zusteller dran. Was aber nichts daran ändert, daß dann nicht an Dritte ausgehändigt werden darf, und dieses Nichtdürfen ist eben das Entscheidende, sofern man als Absender nicht Grund zu der Annahme an, daß dies im konkreten Fall oder allgemein regelmäßig bzw. zu häufig mißachtet wird. 100% Sicherheit gibt es eben nur, wenn man es selbst macht.