Beiträge von Dr.König

    Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.

    Nana - Waffen werden zu tausenden "einfach so" als Paket verschickt und nichts passiert. Aber wer spielt schon russ. Roulette?
    Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich ;-).

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    Wenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?

    Nun, das eine ist, ob man beim Versenden mit einfachem Paket die Möglichkeit hat, dessen Aushändigen an Nichtberechtigte zu verhindern - diese Möglichkeit besteht definitiv. Das andere ist, ob man sich auf derartige Verfahrensweisen verlassen kann, man also als Versender eine pflichtwidrige Handlung vornimmt, wenn man so vorgeht. Und hier ist die Frage, ob mit negativen Folgen gerechnet werden muß, schon relevant. Für mich ist ein Sportschütze als Empfänger, der zusagt, einen "Verbotszettel" an die Tür zu hängen und seine Mitbewohner erfolgreich zu vergattern, viel zuverlässiger als einer der "Spezialversender". Es gibt objektiv keinen Grund, keine Rechtfertigung, dies anders zu sehen. Wer natürlich niemandem traut, der wird - wie Sie - nur persönlich übergeben. Das muß jeder für sich entscheiden. Maßgeblich ist aber allein, daß man ein Versenden mit DHL nicht mit der Begründung verweigern darf, es sei nicht gewährleistet, daß die Übergabe - wie angeblich bei den Spezialdiensten - nur an den Berechtigten erfolgt. Beides ist, die richtige Verfahrensweise unterstellt, mindestens gleichwertig.

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    Sie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
    Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.

    Und? Auch wenn DHL dies so gemeint hat: Dies benachteiligt sowohl den Versender als auch den Empfänger als Drittbegünstigsten (der Frachtvertrag ist ein Vertrag auch zugunsten Dritter) unangemessen, aus den ausgeführten Gründen. Übrigens haben OLG Dü (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06) und OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10) die jeweils angegriffenen Klauseln zu Nachbarn und Hausmitbewohnern kassiert. Aus der Begründung ist unschwer zu erkennen, daß auch die unbedingte und vorbehaltlose Fingierung der Wohnungsanwesenden als empfangsbevollmächtigt aus den oben genannten Gründen Versender und Empfänger unangemessen benachteiligt.

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    (Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
    Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.

    Ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Es geht auch nicht darum, blind auf etwas zu vertrauen. Der Empfänger muß schon, wenn er möchte, daß an ihn mit DHL geliefert wird, zusichern, diese Maßnahmen zu ergreifen, daß nur an ihn ausgehändigt wird. Wenn er dies nicht tut würde ich nicht ihn versenden. Einfach darauf vertrauen, daß seine Verhältnisse grds. so sind, daß dies so geschieht, halte ich für nicht zulässig.

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    Aus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht. Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.

    Durch besagten Zettel an der Tür, besser noch durch ein entsprechendes Fax an das Zustell"amt" (muß man halt in Erfahrung bringen). Völlig egal, was die eh fragwürdigen bis unwirksamen AGBen besagen - gegen meinen erklärten Willen darf nicht an andere Dritte ausgehändigt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Zusteller für entstehende Schäden. Aber wie wir täglich - auch bei den Spezialdiensten - sehen hält sich nicht unbedingt jeder Zusteller dran. Was aber nichts daran ändert, daß dann nicht an Dritte ausgehändigt werden darf, und dieses Nichtdürfen ist eben das Entscheidende, sofern man als Absender nicht Grund zu der Annahme an, daß dies im konkreten Fall oder allgemein regelmäßig bzw. zu häufig mißachtet wird. 100% Sicherheit gibt es eben nur, wenn man es selbst macht.

    Jetzt verspüre ich Anzeichen von Ambivalenz. Wirkt es schlüssig und überzeugend, aus AGB-Passagen einerseits Rechte und Schutzvorschriften abzuleiten, im nächsten Atemzug die Regelungsstruktur sowie eine ggf. belastende Wirkung der gleichen AGB aber zu bestreiten, die ABG als windig zu bezeichnen und einseitig freizügig auszulegen?

    Oh, wir können sogar noch weiter gehen und postulieren, daß der gesamte Quark, den DHL da in § 4 zu Ersatzzustellung reinschreibt, ohnehin Unfug ist. Es gilt der Grundsatz, daß nur der von mir bevollmächtigte Vertreter wirksam für mich handeln kann und darf - oder jemand, der nach den Regeln der Rechtsscheins-, Anscheins- und Duldungsvollmacht für den insofern gutgläubigen Dritten als bevollmächtigt gilt. Abweichendes muß vertraglich vereinbart werden. Ich als Empfänger habe mit DHL keinen Vertrag geschlossen. Also kann mir DHL auch nicht irgendeinen anderen als angeblichen Empfangsbevollmächtigten aufdrücken. Da mag DHL in die AGBen reinschreiben was DHL will - dem Empfänger gegenüber wirkt dies nicht. Selbst eine - unterstellen wir mal - ausdrückliche, individuelle Vereinbarung mit dem Versender wäre ohne Bedeutung für den Empfänger - es sei denn, daß er sie genehmigt bzw. den Versender hierzu bevollmächtigt hätte.
    Es läßt sich nur darüber reden, daß der Zusteller nach den Usancen des täglichen Lebens, also letztlich auf Grundlage einer Rechtsscheinsvollmacht, den Ehepartner oder Mitbewohner als bevollmächtigt ansehen darf - aber dieser Schein besteht natürlich nur, solange der Zusteller es nicht besser weiß, also z.B. durch eine entsprechende Mitteilung, etwa den beschriebenen Zettel an der Haustür.
    Das ist jetzt simples BGB, Vertretungsrecht.
    Es gilt übrigens nichts anderes, wenn man - auf welcher Grundlage auch immer - die grundsätzliche Geltung/Wirksamkeit der DHL-AGBen auch gegenüber dem Empfänger unterstelle wollte. Denn dann würde die Fiktion der immer bestehenden Bevollmächtigung des Hausbewohners (so man die entsprechenden AGB-Regelung wirklich so verstehen wollte) eindeutig gegen geltendes Recht (keine Rechtsscheinsvollmacht wenn der Dritte von dem Nichtbestehen der Vollmacht Kenntnis hat) verstoßen und wäre daher als AGB-Regelung unwirksam. Als Richter würde ich die AGBen, sollte es wirklich auf diese ankommen, aber nicht kassieren sondern, weil sie im Kern ja sinnvoll sind und in diesem Umfang den Empfänger auch nicht unangemessen beachteiligen, entsprechend einschränkend auslegen.
    Wenn ich oben versucht habe, dies auch aus den AGBen heraus zu begründen, dann um nicht eine weitere Ebene - nämich deren grundsätzliche Irrelevanz gegenüber dem Empfänger - reinzubringen.

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    In Beitrag 4 hatte ich die Verantwortung des Versenders in die Diskussion einbezogen. Auch der aktuelle Austausch ist in diesem Zuammenhang absolut sinnvoll, fokussiert sich aber im Moment überwiegend auf Aspekte in der Sphäre des Empfängers. Auch jener könnte durch unzureichende oder ungeeignete Maßnahmen einen waffenrechtlichen Verstoß begehen, aber das wäre (zumindest für mich) eine ganz andere Fragestellung.

    Natürlich, völlig richtig. Maßgeblich ist, daß sich der Versender keinen Vorwurf aussetzt, leichtfertig gehandelt zu haben (was aber nur relevant werden kann, wenn die Waffe in falsche Hände gerät). Dies habe ich aber ausgeführt: Dies (die Übergabe nur an den Berechtigten) sicherstellende Vereinbarungen mit dem per se extrem vertrauenwürdigen berechtigten Empfänger sind aber über jeden zweifel erhaben. Denn wenn man dem Transportunternehmen und damit auch dem simplen Zusteller vertrauen darf, daß es sich an die Vereinbarungen hält und nicht an irgendeinen Dritten aushändigt oder den Inhalt des Pakets nicht unterschlägt (und davon geht der Gesetzgeber aus, siehe § 34 I WaffG), dann darf man erst recht dem per se extrem vertrauenwürdigen berechtigten Empfänger vertrauen, daß er sich selbst gemäß dem WaffG verhält und die getroffenen Vereinbarungen einhält.

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    Gemäß meinem ursprünglichen Anliegen (waffenrechtlichen Verstoß seitens des Versenders ausschließen), müsste der Versender sicher sein können, dass
    a) die von Ihnen vorgenommene Auslegung der AGB zutreffend ist,
    b) der Empfänger die von Ihnen als erforderlich dargestellten Maßnahmen (=> Fax/Zettel) tatsächlich trifft (die Beweiskraft des Vortrags, jener hätte einen Zettel ausgehängt, könnte noch gesondert untersucht werden),
    c) letztere angesichts der hier und an anderer Stelle aufgezeigten Ausfallerscheinungen bei einzelnen (evtl. allen?) Transportunternehmen dennoch als geeignet angesehen werden können.

    Ich bin weder der liebe Gott noch der BGH. Jeder Rechtskundige gelangt aber zwangsläufig zu demselben Ergebnis. Vertretungsrecht lernt man im 2. oder 3. Semester.
    Beweisfragen sind Einzelfallfragen; hier geht es ums grundsätzliche.
    Wenn Sie hieran herumdeuteln wollen und Unsicherheiten sehen, dann müssen Sie konsequenterweise die Meinung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 34 WaffG niemals bei Übergabe an irgendein Transportunternehmen erfüllt sind, denn diese 1oo%ige Sicherheit hat man bei diesen nicht, mögen die natürlich auch das Gegenteil behaupten. Aber im Gegenteil haben Sie die größte Sicherheit, wenn Sie entsprechende Vereinbarungen mit dem berechtigten Empfänger treffen - verstößt er dagegen, wird er ganz gewiß seine Zuverlässigkeit verlieren. Wollten Sie hieran grundsätzlich herumdeuteln, dann dürften Sie auch grds. niemanden nach § 12 WaffG eine Waffe ausleihen.
    Selbst bei simplen Rechtsfragen haben Sie nicht die Garantie, daß dann, falls es zum Schwure kommen sollte, der betreffende Richter auch so sieht. Aktuell gehen ja zwei spektakuläre Verfahren durch die Presse, bei denen es um bedeutende Dinge (Freiheitsentzug) ging und dennoch in einer offenbar kaum faßbaren Weise die grundlegensten Regeln mißachtet wurden. Das Leben ist nun mal kein Ponyhof und nichts ist ohne Risiko.

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    Ich übergebe Waffen nach wie vor ausschließlich persönlich. Soweit ich dadurch einen geringeren Verkaufspreis erziele (was ich i.d.R. eh nie erfahre), ist mir meine eigene Sicherheit das wert.

    Das ist zweifellos der sicherste Weg und wenn irgend möglich hole ich gekaufte/ersteigerte Waffen auch persönlich ab. Aber andererseits muß man auch realistisch bleiben: Wie viele Fälle sind Ihnen bekannt, daß an Nichtberechtigte übergeben wurde und etwas passiert ist? Wie groß ist also wirklich das Risiko, daß man als Versender belangt wird, wenn man sich auf eine dieser Verfahrensweisen einläßt? M.E. ist das Risiko wirklich 0%.

    Ich weiß. Und ich duze üblicherweise nur Leute, die ich persönlich kenne und entweder befreundet bin oder aus Usancen (z.B. Verein) duzen muß. _Dies_ ist natürlich auch nicht despektierlich gemeint sondern nur meine im Laufe eines nicht anz kurzen Lebens erlernte Höflichkeit. Aber diese über 20 Jahre Diskussion möchte ich hier nicht weiterführen.

    Grad noch ein Nachtrag:
    Overnite wirbt ja mit Waffenversand ab 27,50. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um einen Versand ohne persönliche Zustellung, also im Ergebnis eine - bezogen auf Waffen, also nicht auf Munition - mit einem normalen DHL-Paket vergleichbare Leistung. Diese Versand sei nur für den Versand an Waffenhändler vorgesehen.
    Interessant ist, daß der Versand etwa einer Pistole mit persönlicher Zustellung 36-, also "nur" 8,50 mehr, kostet. Man erkennt also unschwer, daß die hohen Kosten von Overnite nicht auf waffenspezifischen Besonderheiten des Transports/Lieferung beruhen.
    Für den gesetzeskonformen Versand von Munition haben Dienste wie Overnite sicher ihre Berechtigung, wenngleich die Preise für die spezifische (munitionsbezogene) Leistung weitaus überzogen sind. Für Waffen sollte man aber auf DHL zurückgreifen und die Möglichkeiten nutzen, die deren AGBen bieten.
    Dies alles interessiert natürlich nur diejenigen, die sich um einen gesetzeskonformen Versand Gedanken machen. Nach nicht nur meinen Erfahrungen ist dies aber nur eine recht kleine Minderheit und es ist ganz erstaunlich, daß dennoch offensichtlich weder Waffen/Mun bei DHL & Co. gestohlen werden noch in fremde Hände geraten oder gar Pakete mit Mun in die Luft fliegen.

    Wenn man sich bei DHL registriert kann man dort für seine Pakete die kostenlose Option Postfiliale Direkt für seine Sendungen auswählen. Auf diesem Weg landet das Paket in der Postfiliale "Deiner Wahl".

    Na super, das ist ja fast noch besser, eine weitere Option, die man hat, wenn man das Paket ans sich gesendet haben möchte. Ist ja auch für den Empfänger, wenn er den billigen Versand haben möchte, zumutbar, dies in die Wege zu leiten.

    "Belastbare" Informationen? Wer sollte derartige "Informationen" geben?
    Vielleicht meinen Sie, ob ich spezielle Rechtsprechung zu dieser Frage kenne. Das muß ich verneinen.
    Allerdings können wir mit den DHL-eigenen AGBen arbeiten, z.B.:
    http://www.dhl.de/content/dam/dh…nal-06-2011.pdf

    Die DHL-AGBen selbst sehen vor, daß der Absender abweichende Weisungen geben kann (§ 4 (2) S.3). Dies kann natürlich auch der Empfänger im Namen des Absenders tun. Aber besser:
    Zur Ersatzzustellung heißt es in § 4 (3) u.a.:

    "Ersatzempfänger sind ... sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind ..."
    Es ist offensichtlich, daß mit einem entsprechenden Zettel an der Tür gerade keine Umstände vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen würden. Und den eigenen Hausbewohnern kann man untersagen, Pakete (von bestimmten Absendern) entgegenzunehmen, und dieses Verbot läßt sich auch auf dem Zettel vermerken. Dagegen helfen auch AGBen nichts ...
    Und noch besser: Danach heißt es:

    "Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist ausgeschlossen, sofern der Absender eine entgegenstehende Vorausverfügung erteilt oder der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung untersagt hat."
    Der Zettel an der Tür erfüllt offensichtlich die Textform, auch das Fax an das Zustell"amt", falls ein Zettel an der Tür nicht möglich/tunlich ist.
    Fazit: Wir brauchen keine dies bestätigenden Urteile, schon nach den DHL-eigenen AGBen kann man eindeutig erkennen, daß man auch bei normalen Paketen der Ablieferung an Dritte verhindern kann.

    Aus gegebenem Anlaß darf ich diese allzeitaktuelle Thematik kurz aufgreifen:

    Z.B. die DHL-AGBen schließen den Versand von Waffen nicht aus. Waffen sind auch kein Gefahrgut und können bei bestimmungsgemäßen Transport auch niemanden verletzen. Im übrigen auch beim nicht bestimmungsgemäßen Transport, denn als Schlaginstrument läßt sich nahezu alles verwenden, so daß nichts mehr transportiert werden dürfte.

    Der Knackpunkt ist die in z.B. den DHL-AGBen vorsehene Ersatzzustellung, wenn der (berechtigte) Empfänger nicht angetroffen wird, und dann an andere Bewohner oder Nachbarn abgegeben wird bzw. werden darf.

    Beim Versand an Waffenhändler/Unternehmen ist dies kein Thema, denn zu den üblichen Postzustellzeiten sind die Läden offen und alle Mitarbeiter des Händlers (falls er gerade im Hinterzimmer beschäftigt sein sollte) sind nach § 12 WaffG besitz- und damit empfangsberechtigt. Außerdem wissen die Zusteller dann um den vermutlichen Inhalt und geben nicht bei Nachbarn ab.

    Der private Empfänger kann dies schon einfach durch einen entsprechenden Zettel am Briefkasten/Klingelknopf oder ein Fax an das zuständige Zustell"amt" verhindern. In diesem Fall DARF der Zusteller keine Ersatzzustellung vornehmen.
    Und damit ist genau der gleiche Fall der eigenhändigen/persönlichen Zustellung oder durch die Raubritter overnite & Co. gegeben: Eine vertragliche Verpflichtung des Transporteurs, nur an den benannten Empfänger auszuhändigen. Und wenn der Versender mit dem Empfänger vereinbart, daß dieser entsprechend Vorsorge trifft, dann ist dies genau gegeben und der Versender kann und darf sich darauf verlassen. Im übrigen ist der Empfänger berechtigter Waffenbesitzer, also schon mal per se ungleich zuverlässiger und vertrauenswürdiger als 98% der Restbevölkerung und viel zuverlässiger als so ein mies bezahlter und nicht weiter qualifizierter Yogi von Zusteller, sollte der nicht zufällig ebenfalls waffenbesitzberechtigt sein. Wollte man dem waffenbesitzberechtigten und vielfach überprüften und behördlich als höchst zuverlässig attestierten Empfänger nicht vertrauen dürfen, die vereinbarten entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ersatzustellung zu verhindern/zu verbieten, dann müßte man den Transport durch ein Versandunternehmen generell verbieten - was aber gerade nicht der Fall ist (siehe die Regelungen im WaffG hierzu, die den Versand von Waffen ja gerade voraussetzen).
    Nur am Rande: genau genommen muß der Empfänger auch bereits von sich aus eine Ersatzzustellung verhindern, denn auch er darf nicht zulassen, daß eine Waffe in die Hände von Nichtberechtigten gelangt. Gleichwohl ist es aber ratsam, mit ihm darüber zu reden und dies ausdrücklich zu vereinbaren.

    Ob sich der Transporteur an diese vertragliche Verpflichtung hält ist eine ganz andere Sache. Bekanntlich halten sich auch die Zusteller dieser "Spezialdienste" häufig genug nicht daran sondern geben an irgend jemand ab oder stellen es gar in den Flur. Für den Versender ist nur maßgeblich, daß der Transporteur keine Ersatzzustellung vornehmen darf und auch nicht erfolgen kann, wenn sich alle Beteiligte vertragsgemäß verhalten. Anders natürlich dann, wenn er konkreten Anlaß zu der Annahme hat, daß dieser Zusteller diese Weisung mißachten wird (gleiches gilt für den konkreten Empfänger).

    Und letztlich besteht immer die Möglichkeit, die Waffe an einen besitzberechtigten Freund, bei dem die Ersatzustellung ausgeschlossen werden kann, zu sich auf die Arbeit oder zur Not an den dealer des geringstens Mißtrauens, der dafür freilich einen kleinen obulus verlangen wird, liefern zu lassen. Wir kennen alle die Regeln des § 12 WaffG (und wenn nicht sollten sie rekapituliert werden).

    Fazit: Niemand benötigt wirklich diese "Spezialdienste", damit wird lediglich eine Menge Geld gemacht und die Unwissenheit der Leute (auch der sog. Waffenfachleute, die sicher von Waffen Ahnung haben, aber nicht unbedingt von den rechtlichen Dingen - und auch vordergründig nicht an einer günstigen Lösung interessiert sind, weil sie ja die Kosten weiterbelasten) ausgenutzt.

    Übrigens: Für Kurzwaffen besteht die Möglichkeit des Versendens mit "überschweren" Brief bis 2kg, DINA4 und 15cm Dicke als eigenhändiges Einschreiben für insgesamt (derzeit) EUR 8,45. Teurer als ein Paket, aber eine Alternative, wenn bei Privatleuten die Ersatzzustellung nicht auf die beschriebene Weise verhindert werden kann, man aus Erfahrung weiß, daß solche Anweisungen vom Zusteller mißachtet werden und keine der anderen Möglichkeiten besteht.