Beiträge von Califax

    Das besagte Internetgeschäft hat eine sehr große Auswahl an Produkten, in manchen Bereichen sogar eine extrem gute Auswahl - und die Preise sind in der Regel im unteren Bereich des Straßenverkaufs angesiedelt.

    Das muss man irgendwie anders "bezahlen" - ggf. durch längere Lieferzeiten und abgespeckten Service, denn wer für geringere Margen anbietet, kann auch nur weniger Service bieten. Soweit, so gut.

    Aber bei berechtigten oder auch unberechtigten Reklamationen derart die Contenance zu verlieren, ist absolut unprofessionell.
    Ich werde meine Mail, von Herrn Fabry an mich als Antwort auf eine Reklamation geschickt, hier nicht einstellen - aber der Ton und die durch wütenden Geifer vertippte Rechtschreibung ist mit dem oben angehängten Schriftfetzen identisch.

    Ihr seid alle erwachen und könnt selber entscheiden, was ihr wollt. Ich habe bestimmt 10 gute Erfahrungen mit RB gemacht - und eine eine, die mich persönlich zum Nicht-mehr-Kunden macht. Macht selbst was draus.

    da sollte auch die Ausbildung doch zumindest in großen Teilen abgestimmt sein.

    Da hast du vollkommen Recht.

    Aber wenn ich mir den Ordner alleine für C Basis anschaue... nicht im Entferntesten sind alle dort enthaltenen Inhalte zeitlich in den zur Verfügung stehenden Ausbildungstsgen in halbwegs vernünftiger Qualität umsetzbar.

    Das ist schlichtweg nicht möglich, also wird jedes Ausbildungsteam den Fokus auf die ihnen wichtig erscheinenden Aspekte setzen und die anderen maximal abreißen.

    Ab B dürfte es dann wieder einheitlich sein.

    Egal, auch geschäftliche Mailˋs dürfen nicht einfach veröffentlicht werden.

    Ra Schlun und Elseven dazu

    https://se-legal.de/darf-man-e-mai…roeffentlichen/

    Zitat

    Private E-Mails, die sich ausschließlich an einen bestimmten Adressaten richten, fallen nach ständiger Rechtsprechung in die sogenannte Geheimsphäre und dürfen daher ohne ausdrückliche Zustimmung des Absenders nicht veröffentlicht werden (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08). Die Veröffentlichung solcher Schreiben stellt laut dem genannten Urteil einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der über eine bloße Weitergabe des Inhalts hinausgeht.

    Dagegen

    Zitat

    Im Gegensatz dazu können geschäftliche E-Mails unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht werden. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Absenders ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberzustellen.

    Diese Abwägung ist komplex und kann nicht rein schematisch erfolgen.

    Ich kann nicht erkennen, dass in dem gepostetem Teil der Mail irgendwelche sensiblen Daten enthalten sein sollen, außer, dass der Schreiber wütend genug war, seine Rechtschreibung vor Absenden nicht zu prüfen.

    Wir brauchen keine Gegner, das kann Waffenbesitzer viel besser.

    Du beziehst dich wahrscheinlich darauf, dass ich schrieb: "Mit diesem Papier dürftest du z.B. bei uns auf dem Stand KEINE Aufsicht machen dürfen, nicht mal auf dem Druckluftstand. (Verantwortungsbereich des jeweiligen Standbetreibers)."

    Ich bin durchaus nicht kleinlich, aber als BGB-Vorstand hat man immer die Haftung am Hals und den Richter gleich um die Ecke. Wenn WIR verantwortlich sind für den Schießbetrieb, so muss sichergestellt sein, dass nicht ein Winkeladvokat uns Schlampigkeit und Verletzung unserer Aufsichtspflichten unterstellen kann. Der Vorstand (als verantwortlicher Schießstandbetreiber) bestellt Aufsichten, Trainer und Jugendaufsichten, die für ihn als Erfüllungsgehilfen arbeiten. Egal ob ehrenamtlich oder bezahlt. Die letztendliche Haftung liegt immer beim Auftraggeber, also dem Vorstand.

    Ich selbst bin (mit) verantwortlich und bestellt für die JuBaLi-Ausbildung im DSB-Landesverband und die AU4 Qualifizierung als Aufsicht für Kinder und Jugendliche und darf im BDS AU3 zur "verantwortlichen Aufsichtsperson" schulen. Hier ist übrigens - vom BVA bestätigt - die Waffensachkunde Grundvoraussetzung. Ohne die DARF ich gar nicht den Erfolg des Lehrganges bescheinigen.

    Für jegliche Aufsichtstätigkeit im Sport (nicht nur im Schießsport) gilt das mehrstufige Verfahren:

    1. die potentielle Aufsichtsperson erwirbt die entsprechenden Qualifikationen für die jeweilige Tätigkeit, z.B. den Trampolinschein (gibt es wirklich!) Hier: "Schießstandaufsicht" und ggf. "JuBaLi" bis hin zum "Übungsleiter" oder "Trainer"
    2. der Vorstand prüft die Qualifikationen und fällt eine Entscheidung
    3. der Vorstand bestellt die potentielle Aufsichtsperson für bestimmte Arbeiten/Aufsichten
    4. die potentielle Aufsichtsperson nimmt an und wird bestellte Aufsichtsperson
    5. ggf. stellt der Vorstand darüber ein Dokument aus (Vorschrift bei der verantwortlichen Standaufsicht und der Jugendaufsicht)
      --> der Einkleber oder Stempel o.ä. des Lizenzgeber / Lehrgangsleiters reicht für Schießstandaufsichten nicht!
    6. Die bestellte Aufsichtsperson übernimmt das Amt, z.B., in dem sie die Sportstätte aufschließt und Trainierende hereinlässt oder sich in die Tafel als "Schießstandaufsicht" einträgt
    7. Das direkte Amt endet mit dem Auslöschens des Namens auf der Tafel auf dem Schießstand oder wenn der letzte Sportler sicher die Sportstätte verlassen hat (Ende der Aufsichtspflicht)
    8. Mit der Bestellung (Pkt. 4 und 5) können bestimmte Rechte entstehen, z.B. "alleine schießen" - auf diesem Stand.

    Warum muss eigentlich die Landschaft und Ausbildung der Übungsleiter / Trainer / Aufsichten / Jugendaufsichten derart diversifiziert sein, dass kein Mensch mehr wirklich durchblickt, was für was welche Qualifikation wirklich qualifiziert? Das hat ja inzwischen fast babylonische Sprachverwirrungseffekte in sich!

    (Wir kämpfen uns gerade durch das Thema "Verantwortliche Standaufsicht" - und was es alles für Blüten an "Ausbildungen" dafür gibt bis hin zum "verbandsübergreifenden Schießleiter", gemacht bei irgendwelchen privaten Sachkundedienstleistern und dann noch ggf. 3 Stunden online ...)

    Ich habe diesen Lehrgang vom BSSB zu Standaufsicht

    Da fehlen eindeutig die Zugangsvoraussetzungen in der Ausschreibung!

    §10 WaffG verlangt von allen Aufsichtspersonen die "erforderliche Sachkunde" - und, ich bin zwar kein Jurist, habe aber die Diskussionen diesbezüglich qua Amt sehr sorgfältig verfolgt - übersteigt (!!!) die hier erforderliche Sachkunde die einer normalen Waffensachkunde - darum wird im Rest Deutschlands (soweit mir bekannt) die Waffensachkunde als Zugangsvoraussetzung für den Aufsichtslehrgang vorausgesetzt. Die Sachkunde wird dann in der Regel durch Vorzeigen einer WBK, die auf den eigenen Namen ausgestellt ist, nachgewiesen. Ansonsten mit dem Zertifikat des Lehrgang.

    Meine rein persönliche Meinung: Ein Online-Lehrgang "Verantwortliche Schießstandaufsicht" hat ein echtes Geschmäckle, denn es kann hier nur schwerlich auf die konkreten Herausforderungen des eigenen Schießstandes eingegangen werden. Ist also nur eine "Schnellbesohlung", um irgendwelche Bürokratenfuzzis ruhigzustellen. Mit diesem Papier dürftest du z.B. bei uns auf dem Stand KEINE Aufsicht machen dürfen, nicht mal auf dem Druckluftstand. (Verantwortungsbereich des jeweiligen Standbetreibers).

    Aber Bayern hat bezüglich Waffenrecht ja seine eigenen Gesetze, die im Rest der Republik nicht gelten müssen.

    Ich denke das wäre für die Bambinis noch mal n schöneres bzw spaßigeres Erlebnis.

    Für wenig Geld bei Ali Express Laser-Klappziele. Geht ab wie Tüte Mücken.
    Gibt es "normal" (fällt um und steht wieder auf) oder sogar "fahrbar" - d.h., das Klappziel fährt ständig auf einer Schiene hin und her. Der ultimative Spaß, das Teil zu treffen. (--> wie laufender Keiler)

    Mit Spaßscheiben haben meine (Druckluftschützen) nur sehr begrenzt Spaß, die wollen was treffen. Und das ist mit Kimme/Korn, sportlichem Hochschuss auf Spaßscheiben nicht so gut. OK, sie lernen Haltepunktschießen. Beim Diopter (also Visierung Fleck) macht das natürlich mehr Sinn.

    Ein guter Kampfrichter weiss, wie die zugelassenen Gläser aussehen.

    Tja, was ist "ein guter Kampfrichter"?

    Im Text der SpO habe ich ausschließlich gefunden:

    Zitat

    *Zielfernrohr max 12 fach, kein beleuchtetes Absehen

    Da steht "beleuchtet" und nicht "beleuchtbar".

    Im allgemeinen Teil gibt es zwei wichtige Aussagen dazu:

    Zitat

    0.1.3 Auslegung Wo der Wortlaut der Sportordnungsregeln eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, sind sie stets im Sinne des sportlichen Anstands, der eine mögliche Gleichstellung aller Teilnehmer verlangt, zu interpretieren.

    und

    Zitat

    0.5.3 Zubehör Sportwaffen, Behelfe, Ausrüstung, Zubehör usw., die in diesen Regeln nicht erwähnt sind, jedoch einen persönlichen Vorteil gegenüber anderen verschaffen können oder gegen den Sinn dieser Regeln und Bestimmungen verstoßen, sind nicht erlaubt.

    Jetzt erkläre mir bitte, welchen Vorteil ein Schütze dadurch hat, dass sein ZFR zwar theoretisch beleuchtet werden könne, aber aktuell - ohne Batterie - nicht beleuchtet ist. --> entspricht der Sportordnung.

    Über bei 12-fach abgeklebten/versiegelten ZFR kann man diskutieren, aber auch hier würde ich - so es nicht vielleicht in "der Kampfrichter weiß das doch" vor 20 Jahren bereits "klargestellt" wurde, zugunsten des Schützen entscheiden.

    Allerdings habe ich mich aus gutem Grund extra GEGEN die Zulassung als Gewehr-Kari entschieden. Zu viele (in meinen Augen sinnlose) Stolperfallen.