Aus welchem amtlichen Text liest Du dass die Erlaubnis nur auf Vereinswaffen beschränkt ist?
Aus welchem amtlichen Dokument oder Stellungnahme eines Verbandes liest Du denn was anderes raus?
Um mich mal selbst zu zitieren:
ZitatNennt mir doch mal eine Quelle für Eure Auslegung des §12 (1) Nr. 3b, nämlich aus der hervorgeht, dass man eine Privatwaffe vorübergehend an das Mitglied eines Schützenvereines überlassen werden kann.
ZitatWenn ich mit Meiner Meinung so dermaßen auf dem Holzweg bin und die Auslegung der Nr. 3b so unzweideutig ist, sollte das ja wohl mal ein Verband, ein Sachverständiger, eine Behörde oder sonstwer so zu Papier gebracht haben.
ZitatIch lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann.
Selbst die von @Strindberg verlinkte Seite enthält die Aussage:
ZitatDas Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig.
Im weiteren behandelt die Seite dann insbesondere das Verleihen von Vereinswaffen an Vereinsmitglieder. Das verlinkte Dokument hat den Titel "Musterdokument zum Transport von Vereinswaffen". Wieder keine Aussage darüber, dass eine vorübergehende Überlassung einer Privatwaffe an einen Nicht-WBK-Inhaber möglich ist, ganz im Gegenteil (siehe Zitat)!