Beiträge von GroMar

    Aus welchem amtlichen Text liest Du dass die Erlaubnis nur auf Vereinswaffen beschränkt ist?

    Aus welchem amtlichen Dokument oder Stellungnahme eines Verbandes liest Du denn was anderes raus?

    Um mich mal selbst zu zitieren:

    Zitat

    Nennt mir doch mal eine Quelle für Eure Auslegung des §12 (1) Nr. 3b, nämlich aus der hervorgeht, dass man eine Privatwaffe vorübergehend an das Mitglied eines Schützenvereines überlassen werden kann.

    Zitat

    Wenn ich mit Meiner Meinung so dermaßen auf dem Holzweg bin und die Auslegung der Nr. 3b so unzweideutig ist, sollte das ja wohl mal ein Verband, ein Sachverständiger, eine Behörde oder sonstwer so zu Papier gebracht haben.

    Zitat

    Ich lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann.

    Selbst die von @Strindberg verlinkte Seite enthält die Aussage:

    Zitat

    Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig.

    Im weiteren behandelt die Seite dann insbesondere das Verleihen von Vereinswaffen an Vereinsmitglieder. Das verlinkte Dokument hat den Titel "Musterdokument zum Transport von Vereinswaffen". Wieder keine Aussage darüber, dass eine vorübergehende Überlassung einer Privatwaffe an einen Nicht-WBK-Inhaber möglich ist, ganz im Gegenteil (siehe Zitat)!

    Dann nennt mir doch mal eine Quelle für Eure Auslegung des §12 (1) Nr. 3b, nämlich aus der hervorgeht, dass man eine Privatwaffe vorübergehend an das Mitglied eines Schützenvereines überlassen werden kann. Ich darf auch mal noch auf die Übersicht des WSB verweisen: http://www.wsb1861.de/wp-content/upl…entransport.pdf. Nach der der Transport einer Privatwaffe durch jemanden, der keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, nicht zulässig ist (im Gegensatz zum Transport einer Vereinswaffe). Und ja, mir ist selbst schon aufgefallen, dass der Paragrafenverweis nicht wirklich Sinn macht, aber die Aussage "nicht erlaubt" ist gemacht.

    Wenn ich mit Meiner Meinung so dermaßen auf dem Holzweg bin und die Auslegung der Nr. 3b so unzweideutig ist, sollte das ja wohl mal ein Verband, ein Sachverständiger, eine Behörde oder sonstwer so zu Papier gebracht haben. Den hier eine Quelle zu nennen, könntet ihr mir mal tun. Stattdessen wird sich darauf zurückgezogen, dass jede Quelle die ich bisher angeführt habe, entweder nicht 100%ig korrekt, nicht rechtsverbindlich, den Sonderfall nicht berücksichtigend oder sonstwas ist ... ...

    Die Antwort "c)" ist ja nur unter sehr bestimmten Ausnahmebedingungen, die in der Frage nicht erwähnt werden, zulässig.


    Dann erkläre mir doch mal, wie Du die Frage verstehst, die ist für mich recht eindeutig. Gefragt wird nach den Möglichkeiten der vorübergehenden Überlassung einer Waffe. Der Fragenkatalog lässt nur die Überlassung an einen WBK-Inhaber als richtig durch ... Punkt. Die Überlassung an jemandem der Mitglied eines Schützenvereins ist scheidet aus. ... Nächster Punkt ...

    Wenn ich Murmelchen nicht völlig falsch verstanden habe, vertritt er den Standpunkt, dass eine Waffe ggrds. an jemanden vorübergehend überlassen werden kann, sofern dieser Mitglied eines Schützenvereins ist. Also, warum ist dann die Antwortmöglichkeit c) im Fragenkatalog falsch, wo sie doch genau so einen Fall schildert?

    Und bevor jetzt die ganze Zeit, Quellen die ich aufführe als "nicht bindend" oder sonstwie abgetan werden, würde mich doch mal eine Quelle für eure Auffassung interessieren. Ich lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann. Diese Mühe habe ich mir nämlich bisher auch gemacht!

    Hallo Frank,

    ich bin bei Dir, dass in diesem Zusammenhang im Waffengesetzt nirgends ausdrücklich von Vereinswaffen gesprochen wird. Mich macht nur überaus stutzig, dass in allem was ich zur Nr. 3b bisher gesehen habe, sei es von Verbänden oder der Verwaltungsvorschrift immer nur Fälle beschrieben sind, in denen Vereinswaffen an Vereinsmitglieder überlassen werden. In der Verwaltungsvorschrift lass ich mir das ja noch gefallen, aber warum wird nicht in Merkblättern eines Verbandes der Fall Überlassung einer Privatwaffe an Mitglied eines Schützenvereins beschrieben? Wenn es denn zulässig ist, wäre das ja wohl eine wichtige Info die ein Landesverband mit seinen Mitgliedern teilen würde ... zumindest meiner Meinung nach.

    Noch ein Indiz dafür, dass es sich bei der Nr. 3b um Vereinswaffen dreht http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…hkunde_2010.pdf Fragenkatalog zur Waffensachkunde, Frage 2.21: "Schusswaffen können vorübergehend überlassen werden", Einzig richtige Antwort a) Dem Inhaber einer WBK. Lt. Musterlösung falsch ist Antwortmöglichkeit: c) Verwandten, die Mitglied in einem Schützenverein sind. Frag ich mich, warum die Antwort falsch sein sollte, wenn man, wie Du anführst, Privatwaffen unter Nutzung des § 12 (1) Nr. 3b vorübergehend an das Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung überlassen kann.

    Es wäre glaube ich mal interessant zu wissen, ob es sich bei dem KK-Gewehr von @TobiC um ein Vereinsgewehr oder eine Privatwaffe handelt. Handelt es sich um eine Vereinswaffe befinden wir uns unzweifelhaft im Geltungsbereich des § 12 (1) Nr. 3b WaffG und eine vorübergehende Überlassung ist mit dem richtigen Formular + Kopie der Waffenbesitzkarte kein Problem (vorausgesetzt TobiC ist volljährig und wenn nicht, könnte man die Waffe auch dem Autofahrer überlassen). Bei der Überlassung einer Privatwaffe scheiden sich ja wohl die Geister.

    Bis vor meinem letzten Beitrag hätte ich dir, @Murmelchen, recht gegeben und auch gesagt, dass man eine Privatwaffe an einen Nicht-WBK-Inhaber über die Nr. 3b überlassen kann. Das Problem ist allerdings, dass ich das nirgends gefunden habe. Die WaffVwV bringt und der Erläuterung nur ein Beispiel zur Überlassung einer Vereinswaffe und wenn ich mir so diverse Stellungnahmen/Merkblätter von diversen Verbänden anschaue (z.B. hier http://nssv.de/waffenrecht/im…nd-Munition.pdf oder hier http://www.bsv-stade.de/info/Transport…en-Munition.pdf), dann kommt hier auch der Fall mit den Vereinswaffen. Keiner schreibt hier, dass auch Privatwaffen über Nr. 3b überlassen werden können. Verneint wird es zugegebenermaßen auch nicht, trotzdem lässt mich das doch arg zweifeln, dass diese Regelung so großzügig ausgelegt werden kann. Oder kennst Du noch eine andere Quelle für diese Auslegung?

    Ohne eine rechtsverbindliche Auskunft - wobei man jetzt drüber streiten kann, ob selbst die Auskunft des zuständigen Behördenmitarbeiters "rechtsverbindlich" ist - bzw. einen schriftlichen Nachweis würde ich mich nicht so ohne weiteres auf den § 12 (1) Nr. 3b WaffG berufen.

    Ich war ja eigentlich schon drauf und dran auf meiner Meinung zu beharren, dass die vorübergehende Überlassung einer Waffe durch eine Privatperson an einen Nicht-WBK-Inhaber möglich ist. Jetzt sag ich allerdings auch, dass das nicht erlaubt ist.

    Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz" http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf geht in ihrer Erläuterung zum § 12 Abs. 1 Nr. 3 nur auf den Fall der Überlassung Verein => Mitglied bzw. Beauftragten ein (wobei der Beauftragte nicht Vereinsmitglied sein muss). Von der Überlassung eine Privat an Privat (nicht WBK-Inhaber) ist dort nicht die Rede.
    Liest man sich auch die Erläuterungen zum § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG (Überlassung Privat an WBK-Inhaber) durch, gewinnt man den Eindruck, dass der Gesetzgeber die vorübergehende Überlassung von WBK-pflichtigen Waffen auf einen sehr engen Personenkreis begrenzen will. Nicht dazu gehören ggrds. Personen ohne z.B. WBK bzw. Jagdschein.

    Von daher behaupte ich ab sofort das Gegenteil als in meinem früheren Beitrag und empfehle im Zweifelsfall einen Anruf (besser noch Email, dann hat man es im Zweifelsfall schriftlich) bei der zuständigen Waffenbehörde seines Vertrauens.

    Lösungsmöglichkeit für das Problem wäre, dass das Gewehr z.B. an einen Mannschaftskameraden/Trainer/Betreuer mit WBK überlassen wird und derjenige das Gewehr zum Wettkampf transportiert. Ist zwar im Zweifelsfall umständlicher aber wohl nicht anders möglich.

    Das ist selbstverständlich erlaubt, wenn dir der Eigentümer des Gewehres eine entsprechende Überlassungserklärung ausstellt und dir die Kopie seiner WBK gibt, insofern muss ich @reinersierra widersprechen. Wenn ich das noch richtig weiß sind zwei Fälle zu unterscheiden: Überlassung an nicht WBK-Inhaber (das ist z.B. für ein Vereinsmitglied ohne WBK dem ein Vereinsgewehr überlassen wird) => dann darf die Überlassung nur kurzfristig (z.B. für einen Wettkampf, für ein auswärtiges Training) erfolgen und die Überlassung an einen anderen WBK-Inhaber => Überlassung für längstens 4 Wochen möglich.

    Muster für die Erklärung bekommst du bei der zuständigen Waffenbehörde, dem Landesverband oder deinem Schützenverein. Oder Du schaust Dir diese http://www.wsv1850.de/cms/iwebs/default.aspx?mmid=1347&smid=4044 mal an (unter Aufbewahrung/Transport). Lies Dir auch die auf den Überlassungserklärungen vermerkten §§ im WaffenG durch, das erklärt auch einiges.

    Bei der Gründung dieser ganzen Schießsportabteilungen wird aber meiner Meinung nach außer acht gelassen, dass sich der Finanzbedarf des Verbandes deswegen auch nicht automatisch verringert. Für den Moment zahlen die Vereine dann vielleicht weniger an den Verband, aber am langen Ende hast du über kurz oder lang halt eine höhere Verbandsumlage.
    Einziger Vorteil ist dann vielleicht, dass ich die Umlage über die Beiträge einfacher bei den Mitgliedern der SSG holen kann. Wobei das durchaus auch ohne einen Austritt aus dem Dachverband möglich ist ..

    Das hört sich nach einem Netzwerkproblem an. Wir hatten ein ähnliches Problem, während des Schießens kam es immer wieder zu Verbindungsabbrüchen, Schüsse kamen nicht beim Server an. Auch bei uns waren immer wieder andere SIZ betroffen. Letztendlich war das Kabel zwischen Router und Server defekt. Da bei Euch immer wieder andere Stände betroffen sind, würde ich auch auf ein Kabel nach dem Switch tippen. Ich würde Euch empfehlen mal das Netzwerk durchzumessen oder mal auf gut Glück die Kabelverbindung zwischen Switch und Router bzw. Router und Sever zu tauschen oder mal testweise zu überbrücken.

    Die Vergabe der IP-Adressen nimmt der Router über die MAC-Adressen der Geräte (SIZ, Server) vor. Dafür müsstet Ihr Euch ins Konfigurationsmenü des Routers einwählen. Am Besten mal ins Handbuch Routers schauen.

    Ich denke auch, dass man mit Anfragen zu Ausbildungen beim Landesverband erst mal am besten aufgehoben ist, selbst wenn auch Kurse durch Kreise/Bezirke angeboten werden. Beim LV sollte man den Überblick über alle angebotenen Kurse haben und kann dich ggf. auch an einen Nachbarkreis vermitteln, wenn Dein eigener Kreis gerade keinen passenden Kurs im Angebot hat.

    Je nachdem wo Du wohnst, würde ich vielleicht auch mal bei den Nachbar(landes)verbänden nachfragen vielleicht macht es ja auch Sinn (passendere Termine, kürzerer Anfahrweg) eine Ausbildung dort zu absolvieren.

    Falsch. Richtig lesen.

    Satzung des Sächsischen Schützenbundes e. V. (2008) http://saechsischer-schuetzenbund.de/download/rechtsmittel/

    § 12 Mitgliedsbeitrag und Finanzarbeit
    (...)
    2. Die Vereine haben mittels Vordruck bis zum 5. Januar des laufenden Jahres dem SSB die Gesamtzahl ihrer Mitglieder zu melden. Auf Grundlage dieser Meldung erfolgt durch den SSB jeweils die Rechnungslegung über den Jahresmitgliedsbeitrag des Vereins.
    (...)
    4. Im Jahresverlauf auftretende Veränderungen des Mitgliederbestandes des Vereins (Ausscheiden, Neuaufnahmen) sind mittels Formular (namentliche Meldung) innerhalb von 4 Wochen dem SSB mitzuteilen. Für mittelbare Mitglieder, die im laufenden Jahr ein- oder austreten, ist der volle Beitrag zu zahlen (Jahresbeitrag).
    (...)

    Na, die Satzung regelt das aber recht unzweideutig ... Wenn es da nicht noch ein Regelwerk gibt, die das genaue Gegenteil sagt, sind für alle Mitglieder des Vereins Verbandsabgaben fällig.

    Ich denke mal die Frage Schießbrille/Kontaktlinse muss jeder individuell entscheiden und selbst ausprobieren. Ich habe im Verein zwei Kollegen die schwören drauf und kommen super mit den Kontaktlinsen zurecht (tragen beide dauerhaft Kontaktlinsen). Ein anderer hat es auch versucht, hat es aber sehr schnell bleiben lassen, weil die Linsen trocken wurden. Schießen mit Kontaktlinsen fällt einem sicher leichter, wenn man auch dauerhaft Linsen trägt. Die Kontaktlinse nur für das Schießen einsetzten macht sicher eher Probleme (Auge wird gereizt und man ist es eh nicht gewöhnt).

    Mit Kontaktlinsen hat man den Vorteil, dass das Sichtfeld nicht so eingeschränkt wird, wie mit dem Mini-Glas an einer Schießbrille. Das hat auch durchaus Charme.

    Aber wie gesagt ... "Probieren geht über studieren!"

    Das Problem das Du schilderst ist nicht neu und resultiert letztendlich daraus, dass Dich Dein Verein erst verspätet als Mitglied an den Verband gemeldet hat. Zu beachten ist dabei vielleicht auch, dass man ja in der Regel nicht mit Abgabe des Aufnahmeantrages gleich Mitglied im Verein wird, bei uns ist dafür z.B. ein Beschluss des Ausschusses nötig. Wenn das Gremium nur alle paar Monate zusammenkommt, kann das halt mit der offiziellen Aufnahme in den Verein auch dauern (und damit mit der Verbandsanmeldung). Im Zweifelsfall hat Dich der Verein halt leider nicht sofort beim Verband gemeldet und (aus welchen Gründen auch immer) die Meldung erst mal liegen gelassen.
    Der andere Punkt ist: Wenn ich als Verband die Dauer einer Mitgliedschaft bescheinigen muss, würde ich auch nur das bescheinigen, was ich schwarz auf weiß nachvollziehen kann. Und das ist halt, wann der Verein das Mitglied an den Verband gemeldet hat. Wann jetzt der Schütze Mitglied in einem Verein geworden ist, kann der Verband ja schwerlich nachvollziehen (im Zweifelsfall könnte ihm der Verein ja auch sonstwas erzählen).

    Lange rede kurzer Sinn ... Du wirst Dich wohl die zwei-drei Monate noch gedulden müssen, bis Du die begehrte Bescheinigung in Händen hälst.

    Interessant bei der "nur" 1 €uro-Diskussion wäre auch mal das mit dem derzeitigen Beitrag ins Verhältnis zu setzten. Sind das hier => http://www.dsb.de/dsb/mitglieder/mitgliedsbeitrag/ die aktuellen Beitragsätze? Dann handelt es sich um eine ordentliche Erhöhung um ein Drittel! Versuch mal als Kassier bei deiner Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung in ähnlicher Höhe durchzudrücken ... die halten dich ja wahrscheinlich für meschugge ...

    Einige erklärende Sätze wären hier hilfreich.


    Aufgrund der Quellenangabe bezieht sich das wohl auf einen kurzen Abschnitt in der Deutschen Schützenzeitung vom Dez. 2014. Dort wir ab Seite 26 von der Sitzung des DSB Gesamtvorstandes vom 15. November berichtet.

    Unter der Überschrift "Erhöhungsantrag in Hamburg" steht dort zu lesen, dass der DSB ab 2017 eine Erhöhung des Beitrages um 1 Euro beantragen möchte. Grund hierfür sei die mittelfristige Finanzsicherung des Verbandes (auch im Hinblick auf den Neubau des Bundesleistungszentrums Wiesbaden ab 2015). In diesem Zusammenhang hätte Präsident Fischer angekündigt, dass der DSB auch Einsparpotentiale auf Verbandsseite prüfen wird. Dabei wird Fischer mit den Worten zitiert: "Wir werden wahrscheinlich auf Dauer nicht um eine Angleichung unserer Landesverbände auf die Grenzen der Bundesländer herumkommen". Dadurch erhoffe sich der DSB u.A. (Verwaltungs-)Kosteneinsparungen und Vereinfachungen im Bereich von Zuschüssen. Dazu wäre eine Arbeitsgruppe um Vizepräsident Klink eingerichtet worden, die das Thema innerhalb der nächsten 10 Jahre umsetzten wolle.

    Infos darüber, wer oder wer nicht über die Einrichtung der Arbeitsgruppe informiert war finde ich keine.