Kassenbon pflicht für Vereine

  • Hallo zusammen,

    weiß jemand von Euch, wie es mit der Kassenbonpflicht In Vereinen aussieht? Sowohl im Vereinsheim, aber insbesondere beim Schützenfest stelle ich mir das sehr schwer vor?!

    Viele Grüße

    Flo

    Walther GSP .22/.32 Wechselsystem
    Feinwerkbau P8X

    Browning FN .22

    Kampfrichter B - national

  • Die Bonpflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO trifft nur Verwender eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Das sind nach § 1 Satz 1 KassSichV elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nur wer ein solches System einsetzt, unterliegt überhaupt der Bonpflicht. Wer seine Kasse nach dem Prinzip einer offenen Ladenkasse führt, braucht sich um die Bonpflicht keine Sorgen zu machen.

    Dazu kommt, dass Verstöße gegen die Bonpflicht bisher keinen Sanktionen unterliegen. Im § 379 Abs. 1 AO ist nach meinem Verständnis derzeit noch nichts einschlägig. Auch das BMF weist in seinem Fragen und Antworten zur Belegausgabe darauf hin.

    Will man dennoch ohne Verstoß gegen die Bürgerpflichten keine Bons ausstellen, kann man einen Antrag auf Befreiung nach § 146a Abs 2 Satz 2 AO i.V.m. § 148 AO stellen. Hier soll man aber gut begründen, warum die Ausstellung von Bons eine unzumutbare sachliche Härte darstellen soll. Die bloße Behauptung, dass man aufgrund des Verkaufs von Waren geringfügigen Werts an eine an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen mit eine längeren Schlange zu rechnen habe, wird nicht ausreichen. Auch die Begründung mit der erhöhten Umweltbelastung und/oder der Gesundheitsgefährdung mit Bisphenol A kann man sich getrost sparen.