DM Hannover Waffenkontrolle wozu?

  • für mich steht unter 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr

    "Sämtliche Zusatzgewichte müssen innerhalb der Schaftabmessungen liegen."

    Ich kenne keine Zweibeine die nicht über die Schaftbreite rausgehen und die Stange wird sicherlich nach vorne gegangen sein. Ich finde auch keinen Punkt in Teil neun der eine Abweichung bzgl. der Zusatzgewichte für LG beschreibt, also gilt der Wortlaut aus 1.5.4.

    Nach 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr kommt die Überschrift Luftgewehr und KK-Standardgewehr und danach die Überschrift Festlegungen für KK-Gewehre. Im danach abgebildetem KK-Gewehr unter der Überschrift Abbildung KK-Gewehre das Maß 700 mm.

    Nachdem die Tabelle im Teil 9 Spalte 5 sowohl zur Regelnummer 1.11 LG als auch 1.36 und 1.41 KK 100/50 besagt, dass

    - die 90mm (aus Rz. 1.5.4) auf 60mm reduziert werden und

    - Lauf- und Schaftbeschwerungen bis zur sichtbaren Mündung reichen dürfen, ist dies m.E. durchaus eine Ausnahme von Teil 1.5.4. Zumindest sind mal wieder Auslegungsprobleme zur SpO vorhanden.

    Auch unter Berücksichtung der Antwort von Billy in #59 halte ich meine Zweifel an der Gültigkeit der 700mm für LG und KK aufrecht.

    Ich frag mich, was eine Gewichtsstange am Schaft eines LG bewirken soll was man nicht mit anderen erlaubten Mitteln. Laufgewichten, Gewichten an der Tube, auch auf die Reihe bekommt?

    Zugegeben, aber durch das tatsächlich verwendete LG mit Zweibein (m.E. wegen Überschreitung der 60mm unzulässig) und nach vorne ragender Gewichtsstange (Länge wurde aber nicht gemessen) wurden die Überlegungen erst ausgelöst.

  • Hallo Wulfrin,

    Lauf- und Schaftbeschwerungen bis zur sichtbaren Mündung reichen dürfen,

    Diesen Punkt hatte ich ja eben in Hannover auch angesprochen, er wurde aber ignoriert und auf die Zeichnung mit den 700mm verwiesen.

    Ich denke wenn schon, dann müsste dort Laufbeschwerung stehen und nicht beides. Dies führt zu Irritationen

    Der nächste Punkt, der sicher auch bald eine Rolle spielen wird ist der Punkt: 9.7.3 Zielmittel

    Optiken und Visiere siehe die Auflagentabelle Teil 9. Abweichend zur Gewehrregel darf der Korntunnel

    die Mündung max. 50 mm überragen. Visierschienen oder ähnliche Vorrichtungen sind nicht gestattet.

    Bedeutet dies nun, das z.B. die angebotenen Teile von MEC, Block AGL oder Score AGL gar nicht erlaubt sind? Oder was bedeutet sonst: Visierschiene oder Vorrichtungen.

    Alles nicht wirklich einfach und schlüssig.

    Grüße

    Billy

    KK500 und LG400 für Auflage

  • hallo zusammen,

    für mich stellt sich das folgendermaßen dar:

    Auflageteil Tabelle Spalte 5 ist folgendermaßen zu lesen:

    Laufbeschwerung - nicht über die sichtbare Mündung,

    Schaftbeschwerung - kleiner/gleich 60 mm unter Laufachse,

    Lauf- Visierlänge + Höhe - nichts,

    Munition - 5,6mm Randfeuer (.22 lfb), keine Magnummunition

    Prüfkasten/Tol. 0 -1-mm - nichts

    (alles nacheinander, es wäre einfacher gewesen, wenn dort auch eine Nummerierung stehen würde)

    damit greifen nach wie vor die 70mm Länge eines Gewichtes am KK Vorderschaft angebracht, wie es die Zeichnung - Abbildung für KK-Gewehre - darstellt.


    zu Billy: mir wurde beigebracht, dass der Korntunnel 5cm überstehen darf, das heißt für mich, dass ein Korntunnel max. 8cm lang sein darf mit all seinen möglichen Anbauten. Visierliniernerhöhungen o.ä. dürfen nicht über Laufmündung ragen. Für mich wären dann solche Vorrichtungen im Auflageschiessen nicht gestattet.

    Andere Frage, haben die Teile - MEC, Block AGL oder Score AGL- denn eine Zulassung der TK? Wenn nicht, dann nicht zulässig.

    Gruß, der pan

  • Hallo,

    ich muss nach einigem Nachdenken zugeben, dass die Darstellung und Schlussfolgerung von pan logischer erscheint, als meine Meinung in #58 und #61. Unstrittig dürfte aber sein, über Sinn oder Unsinn dieser Vorschriften nachzudenken, denn wo soll der Unterschied zwischen einem langen (abgeklebten) Schaft und einem kurzen Schaft incl. nach vorne ragendem Zusatzgewicht bestehen? Aber diese Frage werden wir im Forum wohl nicht lösen.

    Unabhängig davon ist aber, dass durch die Darstellung und Schlussfolgerung von pan nur die Frage bezüglich KK-Gewehr geregelt wäre.

    Für LG gibt es die Bestimmung 700mm nicht. Das in Ziffer 1.5.4 der SpO erwähnte Zitat "Sämtliche Zusatzgewichte müssen innerhalb der Schaftabmessungen liegen" wirft doch die Fragwe auf, welche Schaftabmessungen gelten denn?

    Nach der Tabelle zu 1.5.4 gelten nach Buchst. D eine Vorderschafttiefe von max. 120mm, eine nach Teil 9 geltende Schaftbeschwerung - kleiner/gleich 60 mm unter Laufachse und nach Buchst. I eine Vorderschaftbreite von 60mm. Die Länge ist nicht limitiert (wird ja auf 55cm abgeklebt). Wäre jetzt die Schlussfolgerung falsch, dass mangels der Bestimmung 700mm ein den erwähnten Vorschriften einhaltendes theoretisch bis zur Laufmündung ragendes Zusatzgewicht zulässig wäre? Über Sinn oder Unsinn brauchen wir m.E. wieder nicht diskutieren. Fakt ist nämlich der in #58 erwähnte Ligawettkampf LG-Auflage, bei der eine Schützin am Schaft eine Zusatzgewichtsstange hatte und sich nun mal die Frage stellt, bei LG erlaubt oder nicht.