für mich steht unter 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr
"Sämtliche Zusatzgewichte müssen innerhalb der Schaftabmessungen liegen."
Ich kenne keine Zweibeine die nicht über die Schaftbreite rausgehen und die Stange wird sicherlich nach vorne gegangen sein. Ich finde auch keinen Punkt in Teil neun der eine Abweichung bzgl. der Zusatzgewichte für LG beschreibt, also gilt der Wortlaut aus 1.5.4.
Nach 1.5.4 Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr kommt die Überschrift Luftgewehr und KK-Standardgewehr und danach die Überschrift Festlegungen für KK-Gewehre. Im danach abgebildetem KK-Gewehr unter der Überschrift Abbildung KK-Gewehre das Maß 700 mm.
Nachdem die Tabelle im Teil 9 Spalte 5 sowohl zur Regelnummer 1.11 LG als auch 1.36 und 1.41 KK 100/50 besagt, dass
- die 90mm (aus Rz. 1.5.4) auf 60mm reduziert werden und
- Lauf- und Schaftbeschwerungen bis zur sichtbaren Mündung reichen dürfen, ist dies m.E. durchaus eine Ausnahme von Teil 1.5.4. Zumindest sind mal wieder Auslegungsprobleme zur SpO vorhanden.
Auch unter Berücksichtung der Antwort von Billy in #59 halte ich meine Zweifel an der Gültigkeit der 700mm für LG und KK aufrecht.
Ich frag mich, was eine Gewichtsstange am Schaft eines LG bewirken soll was man nicht mit anderen erlaubten Mitteln. Laufgewichten, Gewichten an der Tube, auch auf die Reihe bekommt?
Zugegeben, aber durch das tatsächlich verwendete LG mit Zweibein (m.E. wegen Überschreitung der 60mm unzulässig) und nach vorne ragender Gewichtsstange (Länge wurde aber nicht gemessen) wurden die Überlegungen erst ausgelöst.