Waffenschrank Neu wenn Frau dazu kommt

  • Moin Moin,

    Ich habe mal eine Frage und habe dazu im Waffengesetz nicht gefunden.

    Ich besitze seid Jahren Waffen und habe auch 2 Waffenschränke die beim Amt registriert sind.

    Nun gelten die Schränke als Altbestand und ich darf diese weiter nutzen. Nun hat meine Frau aber auch ihre Sachkunde gemacht und möchte eine Waffe von mir auf Sie überschrieben haben.

    Das Amt schreibt aber vor Sie müsse sich einen Waffenschrank Stufe 0 zulegen.

    Warum darf sie meinen Schrank Stufe A nich mitbenutzen, immerhin wird die Waffe nur umgeschrieben, und verbleibt im gleichen Schrank.

    Ich hoffe Ihr könnt mir da fachlich helfen, wie ich dem Amt dazu Stellung geben kann.

    Gruß Benni

    .308 it‘s like .223 but for Men😎

  • Hi Benni,

    da Du nur eine Waffe Umschreiben möchtest bestände bei gleichzeitiger Nutzung eines Schrankes die Möglichkeit, dass Deine Frau sich an Waffen und/oder Munition vergreift, zu denen sie keine (offizielle) Berechtigung hat. Kurz,.. sie hätte Zugriff auf Dinge ohne dass Du die Möglichkeit hast das zu kontrollieren. Sie müsste die gleichen "Berechtigungen" (grüne / gelbe WBK mit entsprechenden Eintragungen) haben wie Du,....was in der Regel zeitnah nicht funktioniert.

    Ich hatte ursprünglich vor, dass meine Waffen (teilweise) auch auf meine Tochter mit eigener WBK registriert werden. Unser Sachbearbeiter riet mir aber davon ab, weil im Ernstfalle dann nicht nur eine WBK weg wäre (mit der Möglichkeit einen Teil der Waffen zu übertragen) sondern beide WBK,... somit wäre der gesamte Bestand "verloren"....

    Knackpunkt ist die Regelung des gegenseitigen Zugriffs mit/ohne Berechtigung.....

    Du dürftest Deinem Nachwuchs ja auch nicht den Waffenschrankschlüssel überlassen nur weil sein LG mit bei den KK Gewehren steht.....

    Matze

  • Benni,

    frage einfach mal Deine Frau, als neue Waffenbesitzerin müsste sie das in der Sachkunde gelernt haben.

    Genau dieser Punkt ist im Gesetz ja nicht richtig dargestellt. Sie hatte das erfragt aber keine Antwort darauf erhalten

    .308 it‘s like .223 but for Men😎

  • Ich hab eben nochmals gegoogelt und im Waffg gestöbert.

    Dabei habe ich herausgefunden das eine gemeinsame Aufbewahrung zulässig ist. Dies setzt jedoch voraus das man das beim Amt schriftlich melden muss.

    Ich werde denen nochmal einen netten Brief schreiben und die Meldung vornehmen.

    Ablehnen können Sie es dann ja immer noch. ?

    Matze1965 unrecht hast du in dem Punkt das Sie natürlich Zugriff auf Waffen hätte die bei Ihr nicht eingetragen sind, aber mit einer WBK im Besitz ist man von Amtswegen eine zuverlässige Person, deshalb ist das legal.

    Das natürlich Junior mit dem Luftgewehr darauf keinen Zugriff haben darf ist ja auch klar und steht garnicht im Verhältnis.

    In dem Punkt mit mit dem Ernstfall gebe ich dir recht.

    Allerdings glaube ich sowieso selbst bei getrennter Lagerung in einem gemeinsamen Haushalt das die Waffen des anderen im Ernstfall trotzdem einkassiert werden. Diese dann wieder zu bekommen ist dann ziemlich Aussichtslos wie ich von einigen Schützen weiß.


    Ich meld mich wieder wenn ich vom Amt ne Antwort hab.

    Schönes Wochenende... ??

    .308 it‘s like .223 but for Men😎

  • Wie Carcano schreibt, würde auch meiner Meinung nach WaffG §36 Absatz 4, Satz 2 Nummer 2 die gemeinsame Nutzung gestatten:

    Diese Sicherheitsbehältnisse können [...]

    1.

    vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

    2.

    für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

  • Hallo,

    meines Erachtens ist sie keine berechtigte Person, da Sie eben nicht auf alle Waffen Zugriff haben darf.

    Berechtigt wäre Sie z.B. auf alle Waffen, wenn Sie auf der WBK des Mannes mit eingetragen wird.

    Bei einer neuem WBK und nur einer Waffe bei einer Auswahl von mehrerer reicht es m.E. nicht aus.

    Ich hab das ganze auch schon mal wegen meiner Tochter durchgespielt ......

    Ich würde mich aber gerne täuschen ....

    VG

    Holger

    C-Trainer DOSB - Steyr Challenge - Anschütz 1913 in Tesro Evolution-Schaft mit Simalux ZF - Walther LP 400 - TOZ 35 mit Lottes Balance

  • Zum Glück gibt es bei uns Verwaltungsvorschriften, die das Ganze präzisieren und an die sich die Verwaltung auch halten sollte:

    (WaffVwV)

    "36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

  • Moin,

    ich denke es liegt da am Amt...

    Mein Sohn hat auch später als ich seine WSK gemacht und sich ein KK Gewehr zugelegt.

    Ich habe schon seit längerem ein A/B Schrank und daher Bestandsschutz.

    Da mein Sohn mit mir im selben Hausstand wohnt, darf er mit Erlaubnis vom Amt, seine Waffe dort mit Einschließen.

    Sobald er umzieht und seine Waffe mit nimmt, benötigt er einen Schrank der Klasse 0.

    Grüße

    Jens

    Walther LG 400 AluTec Competition,

    Walther LP 400, TOZ 35

    Anschütz KK Olympic 84

    Rossi 1892 Puma

  • da Du nur eine Waffe Umschreiben möchtest bestände bei gleichzeitiger Nutzung eines Schrankes die Möglichkeit, dass Deine Frau sich an Waffen und/oder Munition vergreift, zu denen sie keine (offizielle) Berechtigung hat. Kurz,.. sie hätte Zugriff auf Dinge ohne dass Du die Möglichkeit hast das zu kontrollieren. Sie müsste die gleichen "Berechtigungen" (grüne / gelbe WBK mit entsprechenden Eintragungen) haben wie Du,....was in der Regel zeitnah nicht funktioniert.

    Als Inhaberin einer WBK ist sie eine Berechtigte. Siehe dazu auch $ 12 WaffG. Gerade die Unterscheidung nach Farben ist dazu nicht nötig. Die WBK ist nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bestimmter Waffen, sie stellt an sich auch erst die Erlaubnis zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen dar.

    Auch eine WBK Gelb ohne Eintrag ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und der Inhaber damit auch ein Berechtigter, auch wenn das einige Vögel auch wieder nicht so recht wahrhaben wollen.

    Ich hatte ursprünglich vor, dass meine Waffen (teilweise) auch auf meine Tochter mit eigener WBK registriert werden. Unser Sachbearbeiter riet mir aber davon ab, weil im Ernstfalle dann nicht nur eine WBK weg wäre (mit der Möglichkeit einen Teil der Waffen zu übertragen) sondern beide WBK,... somit wäre der gesamte Bestand "verloren"....

    Eine Waffe gleichzeitig in mehrere WBKs eintragen, geht gar nicht. Und mit etwas Nachdenken sollte man auch darauf kommen, warum das nicht geht. Wobei ich aber auch nicht völlig ausschließen will, dass es bei dem großen Zoo womöglich auch SBs geben kann, die auch auf solch lustige Ideen kommen.

    meines Erachtens ist sie keine berechtigte Person, da Sie eben nicht auf alle Waffen Zugriff haben darf.

    Doch, ist sie. Siehe dazu auch weiter oben.

    frage einfach mal Deine Frau, als neue Waffenbesitzerin müsste sie das in der Sachkunde gelernt haben.

    Und die absolut überflüssigste Antwort kommt mal wieder und wie schon oft aus Österreich.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Nochmal:

    "Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen"

    Jeder, der die Waffensachkundeprüfung gemacht hat, kennt den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum und weiß, was "erwerben" im Sinn des Waffengesetzes bedeutet.

    Für Murmelchen zum Nachdenken:

    1. Wenn ich Inhaber einer (neuen) gelben WBK für Sportschützen bin, kann ich dann damit eine mehrschüssige Kurzwaffe (keine Perkussionswaffe) erwerben und besitzen?

    2. Welche WBK brauche ich dafür?

    3. Wenn ich die o.g. mehrschüssige Kurzwaffe im vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnis aufbewahre, kann dann meine Frau als Inhaberin einer (neuen) gelben WBK für Sportschützen ihr KK dazu stellen?

    Jetzt alles klar?

  • Wollvieh,

    ich kann und darf mir sogar (nur) mit meiner alten WBK Gelb jederzeit von einem Berechtigten eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe vorübergehend ausleihen oder diese vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwerben. So steht es im Gesetz.

    Die Formulierung in der Verwaltungsvorschrift ist in der Tat etwas missverständlich, aber gerade der Hinweis auf den Sportschützen und den Jäger sagt doch, dass die jeweiligen Erlaubnisse unterschiedlich sein dürfen, denn weder der Jäger darf bestimmte Sportschützenwaffen noch der Sportschütze darf bestimmte Jagdwaffen erwerben.


    Vielleicht liest Du selbst erst mal, was ich geschrieben habe und versuchst es auch selbst zu verstehen. Mein ja nur.

    Und die letzte Frage ist damit auch eindeutig mit Ja zu beantworten.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo,

    Matze1965 da ist aber viel Halbwissen dabei. Beim Amt muss man die gemeinsame Nutzung beantragen. Du solltest beim Anpassen von Griffen bleiben. Da hast du mehr Fachwissen.

    Grüße

  • Beim Amt muss man die gemeinsame Nutzung beantragen.

    Hm. Erkläre doch einmal. woraus Du eine solche "Antragstellungspflicht" ableitest. Ich habe sie weder in § 36 WaffG (Abs. 3 S. 1 nennt lediglich eine Informations- oder Mitteilungspflicht des neuen Waffenbesitzers) noch in § 13 Abs. 8 AWaffV gefunden, aber vielleicht übersehe ich da ja etwas?

    Carcano

  • Murmelchen

    "ich kann und darf mir sogar (nur) mit meiner alten WBK Gelb jederzeit von einem Berechtigten eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe vorübergehend ausleihen oder diese vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwerben. So steht es im Gesetz."

    Stimmt, das war aber nicht das Thema. Hier geht es um die Frage der dauerhaften gemeinschaftlichen Benutzung und nicht um den vorübergehenden Erwerb.

    Was an den Ausführungen der VV unklar sein sollte, kann ich nicht nachvollziehen.

    Entscheidend ist, dass die Aufbewahrer

    "grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden".

    Wenn einer der Aufbewahrer die Berechtigung zum Erwerb und Besitz eines großkalibrigen Revolvers (grüne WBK) hat, dann darf der andere, der lediglich eine (gelbe) WBK für Sportschützen besitzt, ein Kleinkalibergewehr eben nicht zusammen mit dem Revolver einlagern, weil eben nicht alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen.

    Und wenn Du das jetzt immer noch nicht glaubst, dann glaubst es halt nicht.