Aufsicht mit Jagdschein

  • Bei uns kam neulich die Diskussion auf, ob ein Jagdscheininhaber, der beim jagdlichen Schießen Aufsicht machen dürfte, auch beim Schützenverein Aufsicht machen darf (z. B. KK).
    Bei uns wird es aber anscheinend so gehandhabt, dass dies nicht geht. Wenn jemand dies machen möchte, muss er innerhalb des Schützenwesens seine Waffensachkunde noch einmal machen. Wobei seine Waffensachkunde für den Zugriff auf "Schützen-"Waffen ausreicht.
    Mein Kenntnisstand ist, dass das rechtlich wohl ginge, aber sich die Verbände (DSB?, NSSV?) dagegen aussprechen.

    Wird das überall so gehandhabt, was sind da die genauen Einschränkungen?

    Viele Grüße aus dem Herzen Niedersachsens

  • Rechtsgrundlagen:

    § 15 WaffG: anerkannter Schießsportverband mit genehmigter Sportordnung
    § 27 WaffG i.V.m. §§ 9-11 AWAffV: Betrieb von Schießstätten nebst Aufsichtsführung

    letztlich § 11 Abs. 6 AWaffV: "Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes."

    Der DSB hat in seinem Qualifizierungsplan (aktueller Stand: 12.02.09) unter "Nachweis und Anerkennung" (Ziffer 5 im Abschnitt 1.2 "Verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht") kein Anerkennungsverfahren vorgesehen. Damit bleibt als Qualifizierung nur die erfolgreich absolvierte Ausbildung (=> Lernerfolgskontrolle) durch die Landesverbände, so wie sie im Qualifizierungsplan vorgegeben ist. Über die zu Grunde liegende Motivation kann spekuliert werden. Die Landesverbände werden (und müssen - wegen der gesetzlichen Vorbehalte) sich aber dran halten.
    Die Qualifikation zur "Verantwortlichen Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht" ist in den Qualifikationen zum Schießsportleiter und zum Trainer enthalten.

    Die verantwortliche Aufsicht muss den Betrieb gem. der genehmigten Schießstandordnung gewährleisten und verantworten. Dies wird in der Qualifizierungsmaßnahme zwar nicht umfänglich vermittelt. Dennoch wäre ein "nur"-Jagdscheininhaber ggf. überfordert. Die Ausbildung zur Waffensachkunde - gleich wo erworben - reicht in keinem Fall.

    Über die Modalitäten bei anderen Schießsport(spitzen)verbänden neben dem DSB habe ich keine Kenntnis.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Ich glaube, so richtig hat sich in diesem Fall noch keiner Gedanken gemacht. Ich stamme auch aus einem Jägerhaushalt und bin natürlich auch Sportschützin. In unserem Verein lernen auch die Jungjäger schießen - vom Anlernen bis hin zur Jägerprüfung übernehmen jedoch die Jäger und die dafür in unserer Kreisgruppe gewählten Obleute für die Standaufsicht diese Rolle. Da diese Jäger der Kreisgruppe angehören (und somit keine "richtigen" Mitglieder in unserem Schützenverein sind), die Kreisgruppe sozusagen Mitglied im Schützenverein ist, können Jäger bei uns z. B. keine Standaufsicht übernehmen. Die Waffensachkunde unterscheidet sich auch von der Sachkunde der Sportschützen. Ich habe beide machen müssen. Damals, als ich Jungjägerin war und vor ein paar Jahren, als ich KK sportlich schießen wollte. Diese Sportschützen-Sachkundeprüfung und die Mitgliedschaft im Schützenverein befähigt mich zur Standaufsicht.

    Ohne Mut zur Niederlage - keine Sternstunde.

  • frank17

    Danke für die schnelle Antwort. Ich habs ein- zweimal überlesen müssen, aber ich glaub jetzt hab ichs verstanden.
    Der DSB könnte fremde Lehrgänge für die Standaufsicht anerkennen, will dies aber anscheinend nicht.

    red gecko

    Ja offensichtlich wird da zwischen Waffensachkunde gem. Waffenrecht und Waffensachkunde nach DSB unterschieden. Obwohl die Version des DSB jawohl auch auf jeden Fall nach Waffenrecht gelten sollte.

    Hab jetzt nochmal im Ausbildungsplan des NSSV geschaut, dort steht, dass nur für die Standaufsichtausbildung ( 4 Stunden - also vergleichsweise wenig aufwendig) auch die Sachkunde nach Waffenrecht ausreicht. Für alle anderen aufbauenden Lehrgänge (Schießsportleiter, Jugendbasislizenz (Jubali) und weiterführende Trainer) ist dann aber die DSB-Sachkunde erforderlich.
    Von daher könnte man also nach meiner Lesart einen Jagdscheininhaber (mit Waffensachkunde gem. Waffenrecht) zum Lehrgang Schieß- und Standaufsicht schicken und der dürfte dann bei uns auch Aufsicht machen. Müsste ein solcher Lehrgang nur noch angeboten werden (Ist bei uns in die Waffensachkunde integriert).

    Was mir aber fehlt ist eine Möglichkeit JuBaLi machen zu können, ohne Waffensachkunde. Dann natürlich nur für den Luftdruckbereich. Bei der Standaufsicht wird dort schließlich auch unterschieden.

    Viele Grüße aus dem Herzen Niedersachsens

  • Oo... ich wollte erläutern und habe es wohl nicht ganz geschafft ...

    erst mal zu den verschiedenen Varianten von "Anerkennen":

    Anerkennungsverfahren nach § 15 des Waffengesetzes: hier geht es um die Anerkennung von Schießsportverbänden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), das hat mit der Standaufsicht nichts zu tun.

    Anerkennen von Qualifizierungsmaßnahmen gem. Ziffer 5 im Abschnitt 1.2 des DSB-Qualifizierungsplans: hier geht es darum, dass der DSB für "Verantwortliche Aufsichtspersonen (Schieß- und Standaufsicht)" keine fremde Ausbildung anerkennt. Gemeint ist damit die Ausbildung zur "Verantwortlichen Aufsichtspersonen (Schieß- und Standaufsicht)" selbst und nicht die "Waffen- Sachkunde nach § 7 WaffG" als Zulassungsvoraussetzung zu dieser Ausbildung.

    Zur Sicherheit nochmals der Hinweis: Die Ausbildung zur Waffensachkunde reicht nicht aus, um "Verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht)" zu sein.

    Ich wollte den DSB-Qualifizierungsplan zum Selbststudium anhängen, aber er überschreitet die zulässige Größe von Anhängen. Daher hier der Link zum download: Qualifizierungsplan DSB - Deutscher Schützenbund e.V.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Ich glaub wir meinen schon das gleiche.

    Anerkennen von Qualifizierungsmaßnahmen gem. Ziffer 5 im Abschnitt 1.2 des DSB-Qualifizierungsplans: hier geht es darum, dass der DSB für "Verantwortliche Aufsichtspersonen (Schieß- und Standaufsicht)" keine fremde Ausbildung anerkennt.

    Dieses Anerkennen hatte ich oben gemeint, z. B. die Schieß- und Standaufsicht der Jagdverbände.

    Quote

    ... und nicht die "Waffen- Sachkunde nach § 7 WaffG" als Zulassungsvoraussetzung zu dieser Ausbildung.

    bei uns im Ausbildungsplan des NSSV wird aber zwischen unterschiedlichen Waffensachkunden unterschieden, ich weiß nicht ob das anderswo auch so ist? Siehe Anhang (komplett unter NSSV_BildungsplanEndg_0902.12.pdf), entspricht abgesehen von der angehängten Übersicht weitgehend der Version vom DSB.
    NSSV_Bildungsplan.pdf

    Quote

    Zur Sicherheit nochmals der Hinweis: Die Ausbildung zur Waffensachkunde reicht nicht aus, um "Verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht)" zu sein.

    Das ist mir klar, nur bei uns ist es so, dass es einen Lehrgang für beides gibt, der dann auch 35 Stunden statt 30+4 Stunden umfasst.

    Viele Grüße aus dem Herzen Niedersachsens

  • Diese unterschiedlichen Waffensachkunden waren mir bislang fremd. Ohne dass ich beide Werke jetzt im Volltext verglichen habe, scheint auch mir der Qualifizierungsplan des NSSV dem Qualifizierungsplan des DSB sehr ähnlich zu sein (muss ja wohl auch ...). Aber auch daraus hätte ich zunächst nicht zwei verschiedene Waffensachkunden herausgelesen.
    Erst die Übersicht auf Seite 12 bringt die beiden beim NSSV gebräuchlichen Varianten zu Tage. Die light-Version ("Sachkunde nach WaffG") für KK-Standaufsicht ist mir unbekannt. Was dort "Sachkunde nach DSB 30 LE" genannt wird, hätte ich als "Sachkunde nach § 7 WaffG" gem. DSB-Qualifizierungsplan angesehen (s.a. S. 13 des DSB-Qualifizierungsplans).

    Nochmals zurück zum Ausgangspost: als Zulassungsvoraussetzung für die Qualifizierung zur "Verantwortlichen Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht)" sollte eine bestandene Jägerprüfung ausreichend sein. Sie gilt Kraft § 3 Abs. 1 AWaffV als anderweitiger Nachweis der Sachkunde. Dem Gesetz- resp. Verordnungsgeber würde das also ausreichen. Wenn der Verband das aber nicht will ...

    edit: die Wortkombination "Sachkunde nach DSB" findet Google nur beim NSSV. Eine Besonderheit?

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo Freunde,

    nach dem Willen des Gesetzgebers kann und darf es keine Unterschiede und Abstufungen der Sachkunde geben. Der Umfang der Sachkunde ist in der allgemeinen Verordnung zum WaffG eindeutig festgelegt. Auch die Sachkunde der Jäger unterscheidet sich nicht von der Sachkunde der Sportschützen, unabhängig davon, was die einzelnen Lehrer in den Kursen so vermitteln oder verzapfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Jagdscheininhaber und Sportschützen, die eine Sachkundeprüfung nach §7 WaffG abgelegt haben, uneingeschränkt als verantwortliche Aufsichtsperson nach §27 WaffG auf Schießstätten fungieren. Auch WBK-Inhaber erfüllen in der Regel diese Voraussetzung. Die einzige Einschränkung besteht, wenn in der Sachkundeprüfung nur bestimmte Waffen, z. Bsp. kleinkalibrige, behandelt wurden. Dann darf auch nur auf diesen Ständen Aufsicht geführt werden.

    Natürlich muss die Aufsicht mit den geschossenen Disziplinen und bei Meisterschaften auch mit dem Regelwerk der Spordordnung vertraut sein. Dies ist aber keine waffenrechtliche Bedingung und auch nicht Bestandteil der Sachkundeprüfung. Waffenrechtlich ist die Aufsicht für die Sicherheit und die Einhaltung der Standordnung zuständig. Beim Training wird ja eh nur bedingt nach der Sportordnung geschossen und bei Meisterschaften ist neben der/den Standaufsichten auch noch eine Schießleitung gefordert.

    Generell halte ich das Rumgezicke der einzelnen Verbände bei der gegenseitigen Anerkennung der Sachkunde für sehr fragwürdig. Wir haben schon ein sehr strenges Waffenrecht. Man muss da nicht immer noch einen drauf setzen und die Sache noch mehr überregulieren. Außerdem habe ich bei den Lehrgängen immer den Verdacht, dass hiermit auch ganz gut Kasse gemacht werden kann.

    Wenn der Gesetzgeber es anerkennt, der DSB aber nicht, was sind dann die Konsequenzen? Wie sieht es dann mit den Versicherungen aus? Der DSB ist ja normalerweise nicht der Inhaber der Schießstätte. Der Inhaber ist aber für die Breitstellung der Aufsichten verantwortlich und auch für den Versicherungsschutz.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ich sehe zwei Kausalketten:

    Verbände => Ausbildungen / Qualifizierungen / Lizenzen => Selbstverwirklichung / Kasse machen - das ist nach meinen Beobachtungen sport(art)unabhängig, wir werden es wohl nicht nachhaltig ändern

    WaffG/AWaffV => genehmigte Sportordnung und Qualifizierungsrichtlinien als Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes - damit ist es mittelbar (sei es bewusst oder unbewusst) doch Wille des Gesetzgebers, dass eine erfolgreich absolvierte Sachkundeausbildung (zumindest in den dem DSB angeschlossenen Landesverbänden und Vereinen) nicht ausreicht, um die Rolle "Verantwortliche Aufsichtsperson" wahrzunehmen.


    Ob sich die Sachkunde der Jäger vor der der Sportschützen unterscheidet, weiß ich nicht. Der Verordnungsgeber hat zumindest die Möglichkeit gesehen, dass sich die Ausbildungen unterscheiden, denn eine bestandene Jägerprüfung gilt gem. AWaffV als "Anderweitiger Nachweis der Sachkunde". Hätte man hier absoluten Gleichklang gewollt, hätte es dieser Differenzierung nicht bedurft. Absoluter Gleichklang wäre aber nur zu erzielen gewesen, wenn man die betroffenen Interessengruppen (Sportschützen und Jäger) in dieser Sache unter einen Hut gebracht hätte. Und an dieser Stelle treffen wir wieder auf die Macht der Verbände, mit der sich auch der Gesetzgeber bisweilen schwer tut.

    Was sind die Konsequenzen (zu) freizügiger Auslegung? Nun ja, in unserem Wirtschaftssystem zählen in erster Linie Umsätze, Jahresabschlüsse und Gewinne. Unternehmen, die sich diesen Zielen verpflichtet haben, mögen bisweilen nach Möglichkeiten suchen, von der Leistungspflicht freizukommen ...
    Neben zivilrechtlichen Aspekten sind evtl. noch das Ordnungswidrigkeiten- und das Strafrecht zu bedenken.

    Letztlich muss sich jede Aufsicht fragen, wie weit die Grauzone in eigenem Interesse gehen darf. Angesichts der aktuellen öffentlichen Meinung zum Schießsport darf man wohl auf wenig Verständnis hoffen, wenn es zu einem Schadensfall kommt und der Vorwurf im Raum steht, die waffenrechtlichen Bestimmungen seien nicht eingehalten worden. Selbst der Präsident des DSB hat mehrfach in der Öffenlichkeit erklärt, bei Verstößen gegen das Waffenrecht gelte "Null Toleranz".

    Wir mögen uns noch so einig darüber sein, dass das Waffenrecht an manchen Stellen fragwürdig, überreglementiert und was auch immer sei. Während Öffentlichkeit und Teile der Politik über weitere - tw. noch fragwürdigere - Verschärfungen nachdenken, werden wir mit Forderungen nach Lockerung kaum punkten können. Und ein zu laxer Umgang mit den bestehenden Regelungen liefert den Befürwortern von Verschärfungen die zur dort geführten Argumentation passenden Fakten.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo frank17,

    ich stimme deinen Ausführungen zu. Ich bleibe aber dabei, dass die Extrawurst unseres Verbandes, der Verbände, hier nicht nötig ist. Das Waffenrecht verlangt die Sachkunde, mehr nicht. Da sind sich nach meiner Kenntnis alle Experten einig. Ein Gericht wird auch nicht nach den Bestimmungen eines Verbandes urteilen, sondern anhand des Waffengesetzes. Zivilrechtlich können solche Konstruktionen allerdings dumm enden. Deshalb bin ich auch dagegen.

    Natürlich muss eine Aufsichtsperson mit den Regeln und den Disziplinen vertraut sein. Aber dieses Wissen kann doch auch ohne weitere Prüfung erworben werden. Niemand macht doch mal eben so Aufsicht. Normalerweise wird erstmal ein langer Weg durchlaufen.


    Ein weitere Unsicherheit habe ich mit der Unterscheidung DSB von Druckluftständen gegenüber Ständen für Feuerwaffen. Nach meinem Kenntnisstand unterscheidet hier der Gesetzgeber nicht. Die jeweilige Aufsicht, die Aufsichten, müssen immer sachkundig sein. Eine Sachkunde Light gibt es nicht.


    Genau das ist doch der Punkt. Durch den ganzen Mist weiß hinterher keiner mehr genau, was noch statthaft ist und was nicht. Vielleicht steckt da sogar Absicht hinter. Aber unsere Verbände sollten diese Spielchen nicht mitmachen. Alle sollten sich streng an das Waffenrecht halten, aber nicht immer noch einen oben drauf setzen. Das ist in meinen Augen genauso daneben wie die Forderung nach den Signalfähnchen bei Druckluftwaffen. Bei Feuerwaffen mag das Sinn machen, aber nicht bei Waffen, wo das Treibmittel ja immer an Bord ist. Wenn es ganz dumm kommt, dann wird hier auf einmal das Fähnchen selbst zum Geschoss. Ganz zu schweigen von einigen alten Seitenspanner, die ja erst mal gespannt werden müssen, um das Fähnchen da überhaupt hinein zu bekommen. So eine Forderung steht nicht im Waffengesetz, aber unser Verband findet es toll. Dabei wird damit noch nicht einmal wirklich die Sicherheit erhöht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Selbst bei so vielen klaren Worten hat man das Gefühl irgendetwas doch nicht verstanden zu haben. Selbst bei Fragen, wie die einleitende Frage von neuenkruger, ist scheinbar immer noch ein Erklärungsbedarf vorhanden. Gerade weil es keine bundesländerübergreifende Regelungen zu geben scheint. Wenn ich mich jetzt nicht auf das Bundesland versteife und dort nach Regelungen und Gesetzgebungen suche, sondern einfach nur das bestehende Waffenrecht zu Rate ziehe, dann steht doch unter 1 a AWaffV §§ 10 und 11 alles was die Frage eigentlich beantwortet. Oder interpretiere ich die Paragraphen falsch?

    Fakt ist, dass ein jeder sich mit mit der Sportordnung und dem Waffengesetz auseinandersetzen sollte. Wenn da jemand sattelfest ist - so wie frank17 es zu sein scheint - Hut ab! Sich in diesem Paragraphendschungel zurechtfinden zu wollen ist schon eine enorme Herausforderung. Aber in jeder Sportart gibt es Regeln die zu beachten sind und Missachtung - selbst durch Unkenntnis - endet meist mit rüden Zurechtweisungen, schlimmstenfalls mit einer Disqualifikation.

    Ich finde es prima, dass hier aus dem Nähkästchen der Gesetze und Regelungen gesprochen wird... So wird mancher auf etwas aufmerksam gemacht, worüber er sich bisher nicht den Kopf zerbrochen hat.

    Ohne Mut zur Niederlage - keine Sternstunde.

  • Natürlich muss eine Aufsichtsperson mit den Regeln und den Disziplinen vertraut sein. Aber dieses Wissen kann doch auch ohne weitere Prüfung erworben werden. Niemand macht doch mal eben so Aufsicht. Normalerweise wird erstmal ein langer Weg durchlaufen.

    Ein langer Weg? Dabei ist gerade die Qualifizierung zur Schieß- und Standaufsicht die Grundlage für jede der Ausbildungen.

    Ein weitere Unsicherheit habe ich mit der Unterscheidung DSB von Druckluftständen gegenüber Ständen für Feuerwaffen. Nach meinem Kenntnisstand unterscheidet hier der Gesetzgeber nicht. Die jeweilige Aufsicht, die Aufsichten, müssen immer sachkundig sein. Eine Sachkunde Light gibt es nicht.

    Ich denke die Sachkunde bei Luftdruckwaffen wird einfach vorausgesetzt.

    Das ist in meinen Augen genauso daneben wie die Forderung nach den Signalfähnchen bei Druckluftwaffen. Bei Feuerwaffen mag das Sinn machen, aber nicht bei Waffen, wo das Treibmittel ja immer an Bord ist. Wenn es ganz dumm kommt, dann wird hier auf einmal das Fähnchen selbst zum Geschoss. Ganz zu schweigen von einigen alten Seitenspanner, die ja erst mal gespannt werden müssen, um das Fähnchen da überhaupt hinein zu bekommen. So eine Forderung steht nicht im Waffengesetz, aber unser Verband findet es toll. Dabei wird damit noch nicht einmal wirklich die Sicherheit erhöht.

    Ich finde die Sicherheitsschnüre eine absolut sinnvolle Sicherheitsmaßnahme.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Ein langer Weg? Dabei ist gerade die Qualifizierung zur Schieß- und Standaufsicht die Grundlage für jede der Ausbildungen.

    Ein langer Weg in Bezug auf den Werdegang im Verein, nicht in Bezug auf die Ausbildungsstruktur des DSB.

    Ich denke die Sachkunde bei Luftdruckwaffen wird einfach vorausgesetzt.

    Siehe Qualifikationsplan DSB - Seite 18 unten. Meiner Meinung nach ist dieser Passus so nicht korrekt.

    Ich finde die Sicherheitsschnüre eine absolut sinnvolle Sicherheitsmaßnahme.

    Begründe deinen Standpunkt doch mal auch unter Berücksichtigung meiner Anmerkungen.

    Für mich sind immer noch die alten Grundsätze entscheidend. Niemals die Waffe auf andere Personen richten. Immer davon ausgehen, dass die Waffe geladen sein könnte und immer dem Finger vom Abzug, wenn man nicht schießen will. Das Fähnchen bietet nur eine trügerische Sicherheit und verführt eventuell sogar dazu, die entscheidenden Sicherheitsgrundzüge nicht mehr zu beachten.

    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Vielen Dank nochmal an alle für die intensive beschäftigung mit dem Thema.

    Die einzige Einschränkung besteht, wenn in der Sachkundeprüfung nur bestimmte Waffen, z. Bsp. kleinkalibrige, behandelt wurden. Dann darf auch nur auf diesen Ständen Aufsicht geführt werden.

    Das käme dann aber ja doch wieder einer Unterscheidung gleich.
    Ich weiß nicht, was der Grund für diese Unterscheidung in Niedersachsen ist, aber ich denke, da ist der NSSV etwas auf dem Holzweg ist und sollte sich zumindest an der DSB-Regelung orientieren.

    Ich finde es prima, dass hier aus dem Nähkästchen der Gesetze und Regelungen gesprochen wird...

    Dem kann ich mich nur anschließen.

    Ein langer Weg? Dabei ist gerade die Qualifizierung zur Schieß- und Standaufsicht die Grundlage für jede der Ausbildungen.

    Ich denke die Sachkunde bei Luftdruckwaffen wird einfach vorausgesetzt.

    Ich finde die Sicherheitsschnüre eine absolut sinnvolle Sicherheitsmaßnahme.

    Die Schieß- und Standaufsicht ist kein allzu langer Weg, umfasst ja nur 4 Stunden, Waffensachkunde mal vorausgesetzt.

    In der Ausbildungsordnung sowohl des NSSV als auch des DSB steht folgender Satz, von daher muss schon erlaubt sein, eine Schießaufsicht für Druckluft ohne Waffensachkunde zu machen:

    Quote

    Beabsichtigt der Bewerber, die Aufsicht ausschließlich auf reinen Druckluftständen zu führen, ist
    der Sachkundenachweis nach § 7 WaffG nicht erforderlich. In diesem Fall ist eine Bestätigung
    der Sachkunde durch den Verein ausreichend. (DSB)

    Quote

    Beabsichtigt der Bewerber, die Aufsicht ausschließlich auf reinen Druckluftständen zu führen, ist
    der Sachkundenachweis nach § 7 WaffG nicht erforderlich. In diesem Fall ist eine Empfehlung des Vereins ausreichend. (NSSV)

    Wo sich natürlich die Frage auftut, was im DSB-Fall, eine Bestätigung der Sachkunde durch den Verein ist?


    Luftdruckwaffen fallen doch auch nicht unter das Waffengesetz, von daher muss dieser Passus dort auch nicht auftauchen.

    Mit den Sicherheitsfahnen kann ich auch gut leben. Gerade im Jugendbereich verdeutlicht es doch die Tatsache, dass es sich um Waffen handelt und man damit äußerst sorgsam umgehen sollte.
    Auch ich habe als neu schießender Jugendlicher schonmal ein Gewehr mit Diabolo in die Tasche gepackt, nachdem ich aus Versehen nach Ende meines Schießprogramms nochmal geladen hatte (wenn ich mal 20 jahre zurückdenke). Habs zwar dann direkt meinen Betreuer gefragt, ob das richtig war und der hat dann doch noch einen Schuss abgegeben, aber sowas könnte dann heute mit Sicherheitsfahnen eigentlich nicht mehr passieren. Ist nur etwas nervig wenn man Waffen hat, die nur ohne Sicherheitsfahne in Tresor und Tasche/Koffer passen.

    Viele Grüße aus dem Herzen Niedersachsens

  • Quote

    Luftdruckwaffen fallen doch auch nicht unter das Waffengesetz

    - ein herber Trugschluss!!!

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Begründe deinen Standpunkt doch mal auch unter Berücksichtigung meiner Anmerkungen.

    Gerne. Du kannst auf einen Blick erkennen ob wirklich Sicherheit hergestellt wurde. Bei einigen Luftdruckwaffen ist das Handling sicher nicht optimal. Bei unseren Anschütz 8002 muss man auch die Sicherheitsschnur etwas nach vorne schieben damit sich der Verschluss schließen lässt. Mit etwas Pech fliegt die orange Sicherheitsschnur zwei oder drei Meter. Aber natürlich auch nur wenn der Schütze den Verschluss zum Einschieben der Sicherheitsschnur zu weit öffnet.

    Die Schieß- und Standaufsicht ist kein allzu langer Weg, umfasst ja nur 4 Stunden, Waffensachkunde mal vorausgesetzt.

    Es gibt jedenfalls eine Ausbildung für Luftdruckwaffen mit 6 Unterrichtseinheiten und eine Ausbildung für Feuerwaffen mit 10 Unterrichtseinheiten. Sie werden von unseren Gauübungsleitern angeboten. Im direkten Nachbargau ist dafür der Schützenmeister zuständig. Für eine Ausbildung für Feuerwaffen wird zusätzlich eine Sachkundeprüfung benötigt. Das entspricht den Vorgaben der Ausbildungsstruktur (Sachkunde ggf. nach Waffengesetz).

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Genau dieser Passus aus dem Qualifikationsplan stimmt meiner Meinung nach so nicht. Auch für Druckluftstände ist der Sachkundenachweis vorgeschrieben. Das Waffengesetz unterscheidet hier nicht nach den Schießstätten. Genau dieser Punkt zeigt mir deutlich, dass man sich auch nicht immer auf die Aussagen der Verbände verlassen kann. Einmal wird mehr als nach Waffenrecht gefordert, und dann wird die Forderung wieder unterlaufen.

    Man möge mich eines besseren belehren.

    Luftdruckwaffen fallen doch auch nicht unter das Waffengesetz, von daher muss dieser Passus dort auch nicht auftauchen.

    Das ist ganz falsch. Luftdruckwaffen sind eindeutig Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Wenn dem nicht so wäre, bräuchten wir hier ja die ganze Diskussion nicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Selbst bei so vielen klaren Worten hat man das Gefühl irgendetwas doch nicht verstanden zu haben. Selbst bei Fragen, wie die einleitende Frage von neuenkruger, ist scheinbar immer noch ein Erklärungsbedarf vorhanden. Gerade weil es keine bundesländerübergreifende Regelungen zu geben scheint. Wenn ich mich jetzt nicht auf das Bundesland versteife und dort nach Regelungen und Gesetzgebungen suche, sondern einfach nur das bestehende Waffenrecht zu Rate ziehe, dann steht doch unter 1 a AWaffV §§ 10 und 11 alles was die Frage eigentlich beantwortet. Oder interpretiere ich die Paragraphen falsch?

    Hallo red gecko,

    das Waffenrecht ist Bundesrecht. Aber da es eben auch sehr allgemein gehalten ist, oft mit heißer Nadel gestrickt wurde und es zudem noch nicht einmal eine neue Verwaltungsvorschrift dafür gibt, kocht oft jede Kreispolizeibehörde oder jedes Landratsamt ihr eigenes Süppchen. Daher habe ich ja auch ein Problem damit, wenn dann auch noch die Verbände ihre eigenen Spielregeln oben drauf setzen.

    Fakt ist, dass ein jeder sich mit mit der Sportordnung und dem Waffengesetz auseinandersetzen sollte. Wenn da jemand sattelfest ist - so wie frank17 es zu sein scheint - Hut ab! Sich in diesem Paragraphendschungel zurechtfinden zu wollen ist schon eine enorme Herausforderung. Aber in jeder Sportart gibt es Regeln die zu beachten sind und Missachtung - selbst durch Unkenntnis - endet meist mit rüden Zurechtweisungen, schlimmstenfalls mit einer Disqualifikation.

    Nicht nur das. Manche Handlungen können sogar ganz leicht strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist es nicht traurig, dass die handelnden Personen fast schon ein juristisches Studium absolviert haben müssen, um noch durch zu blicken. Man sollte sich bei der ganzen Diskussion ja immer vor Augen halten, dass wir trotz der Schusswaffen doch einen absolut friedfertigen Sport betreiben, bei dem Unfälle nur ganz selten vorkommen. Letztendlich wird aber auch die größte Überregulierung nicht verhindern können, dass es mal zu einem Unfall kommt. Das ist wie mit dem Missbrauch der Schusswaffen.

    Ich habe ja schon geschrieben, dass ich hinter der ganzen verwirrenden Überregulierung eine gewisse Absicht vermute. Wer will denn schon noch Verantwortung übernehmen, wenn er dabei gleich mit einem Bein im Knast steht. Ich kenne auch etliche Schützen in meinem Alter, die keinen Spaß mehr man Schießsport haben, weil sie sich als verantwortungsvolle Erwachsene regelrecht gegängelt fühlen.

    Ich finde es prima, dass hier aus dem Nähkästchen der Gesetze und Regelungen gesprochen wird... So wird mancher auf etwas aufmerksam gemacht, worüber er sich bisher nicht den Kopf zerbrochen hat.

    Sicher richtig. Noch besser wäre es aber, die ganze Überregulierung zu entwirren und wieder auf eine vernünftige Grundlage zu stellen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Genau dieser Passus aus dem Qualifikationsplan stimmt meiner Meinung nach so nicht. Auch für Druckluftstände ist der Sachkundenachweis vorgeschrieben. Das Waffengesetz unterscheidet hier nicht nach den Schießstätten. Genau dieser Punkt zeigt mir deutlich, dass man sich auch nicht immer auf die Aussagen der Verbände verlassen kann. Einmal wird mehr als nach Waffenrecht gefordert, und dann wird die Forderung wieder unterlaufen. Man möge mich eines besseren belehren.

    Gerne. :D In beiden Fällen ist Sachkunde natürlich absolut notwendig. Sie wird bei Luftdruckwaffen durch den Verein und bei Feuerwaffen durch die Prüfung bestätigt. Ich dürfte beispielsweise trotz Übungsleiterlizenz keine Feuerwaffenschützen beaufsichtigen. Eine sinnvolle Regelung.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Hallo geronimo,

    vielleicht reden wir ja auch nur einfach aneinander vorbei.

    Ich behaupte, der auf Seite 18 des Qualifikationsplans DSB aufgeführte Passus

    Beabsichtigt der Bewerber, die Aufsicht ausschließlich auf reinen Druckluftständen zu führen, ist
    der Sachkundenachweis nach § 7 WaffG nicht erforderlich. In diesem Fall ist eine Bestätigung
    der Sachkunde durch den Verein ausreichend.

    ist entweder schwer missverständlich oder aber falsch. Der Sachkundenachweis nach §7 ist immer nötig. Und im Gegensatz zum alten Waffenrecht ist dieser immer durch Ablegen einer Prüfung zu erbringen. Der Verein kann natürlich auch selbst so eine Prüfung organisieren und dann bei Bestehen die Sachkunde dann bestätigen.

    Nochmal, im Waffengesetz wird nicht nach den Schießstätten unterschieden. Einschränkungen kann es nur dann geben, wenn in der Sachkundeprüfung nur bestimmte Waffen behandelt worden sind. Siehe dazu AWaffV Abschnitt 1 §1-3

    Wir sind wieder beim Thema: auf der einen Seite Sachkunde DeLuxe, auf der anderen Sachkunde Light. Ist beides Quatsch, auch wenn es vom DSB kommt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank