Doch, genau das löst das Problem.
0.1.3 der SpO:
Wo der Wortlaut der Sportordnung eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, sind sie stets im Sinne des sportlichen Anstands, der eine mögliche Gleichstellung aller Teilnehmer verlangt, zu interpretieren.
Und ich sage es auch hier und immer wieder gerne, jeder sollte die SpO lesen und kennen, voallem auch Sportschützen.
Freu mich schon wenn in Deutschland nach der Reihe Besitzer von Anschützgewehren (siehe Franks Post) nicht zum Wettkampf zugelassen werden bzw. nachträglich disqualifiziert werden. Wenn ich einen Einspruch gegen das Ergebnis eines Gegners einlege muss ich ja also recht bekommen oder? Problem also gelöst?