Standsperre durch fehlende Aufsicht

  • Auf einem Luftdruckwaffenstand im Bereich des NDSB hat angeblich die Ordnungsbehörde eine unangemeldete Standkontrolle vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass keine verantwortliche Standaufsicht auf dem Stand war. Daraufhin hat der Mitarbeiter der Behörde die Mitglieder aufgefordert ihre Sachen zu packen, und diese dann des Standes verwiesen. Anschließend ist der Stand versiegelt, und für eine weitere Nutzung gesperrt worden.

    Wer weiß näheres?

    BBF

  • Hallo BBF,

    der Fall wird ja auch schon WO-anders teilweise recht wild diskutiert.

    Vorab, es ist eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn diese bis zu 10 000 EUR gehen kann. Ob so ein Verstoß die komplette Schließung eines Standes rechtfertigt, ist aber mehr als fraglich. Wie soll dafür die Begründung lauten? Die Schießstätte muss deswegen ja keine Mängel aufweisen. Betreiber unzuverlässig? Mag sein. Aber dann kann man ja immer noch den Betreiber wechseln.

    Es stellen sich aber Fragen. Wer ist der Betreiber? Ist der Betreiber seinen Pflichten nachgekommen, oder hat er die Sache mit der fehlenden Aufsicht selbst geduldet? Sollte er jemanden mit der Aufsicht betraut haben und wäre derjenige dieser Aufgabe nicht nachgekommen, so wäre doch auch nur dieser dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Die Information kam ja über die Schiene der Reservisten. Kann es sein, dass der Betreiber den Stand an eine andere schießsportliche oder jagdliche Vereinigung, wie es so schön heißt, vermietet oder denen den Stand zur Verfügung gestellt hatte? Dann könnte man zumindest nach meinem Rechtsverständnis auch nur diese Vereinigung dafür belangen, oder?


    Egal, jedenfalls sollte man diese Sache mit der Aufsicht nicht zu locker handeln. Eine verantwortliche Aufsicht ist bei jedem Schießen gesetzliche Pflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Wettkampf oder nur Training oder sogar nur geselliges Vergnügen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hätte, wäre, wenn ...

    Deshalb habe ich gefragt ob jemand etwas näheres (keine Vermutungen) dazu sagen kann.

    BBF

  • Hallo Meisterschützen,

    Muss den eine Standaufsicht immer mit auf den Stand sein? - Z.B. , wenn jemand (älter als 18 Jahre, langjährige Schützenerfahrung) alleine Luftgewehr (oder vielleicht KK) trainieren will, und das zu einer Zeit wo kein anderer Zeit hat?

    Und dann noch die Frage bezüglich Ausbildung der Standaufsicht? Muss da jemand extra an einen Lehrgang teilnehmen und eine "Zertifizierung" haben, oder kann das ein erfahrener Schütze sein?

    Ganke für die Antworten!

    Grüsse

    Reinhold

  • Generell muss die Aufsicht qualifiziert sein. Bei uns muss man dafür den Kurs zur Qualifizierten Standaufsicht machen, der dich dann berechtigt Aufsicht an Luftdruckständen zu machen. Bist du Inhaber einer gültigen WBK darfst du auch bei scharfen Waffen Aufsicht sein. Eine Aufsicht ist generell immer notwendig, außer es schießt eine qualifizierte Person als einziger gerade am Stand. Dann darf er sich sozusagen selbst beaufsichtigen.

  • Hallo MichaelB,

    danke- genau das wollte ich wissen - als Besitzer der gelben WBK - war ich mir nicht sicher ob ich alleine KK liegend trainieren darf oder ob da noch eine Aufsicht dabei sein muss. So jetzt kann ich loslegen und auch mal Sondertrainingseinheiten machen.

    Danke

    Reinhold

  • danke- genau das wollte ich wissen - als Besitzer der gelben WBK - war ich mir nicht sicher ob ich alleine KK liegend trainieren darf oder ob da noch eine Aufsicht dabei sein muss. So jetzt kann ich loslegen und auch mal Sondertrainingseinheiten machen.

    Die WBK alleine nutzt die nichts, du musst auch ein entsprechendes Zertifikat haben, dass dich als qualifizierte Aufsicht ausweist. Die Ausbildung zur qualifizierten Aufsicht wird gerne auch im Rahmen zur Sachkunde mitgemacht, aber dies ist bei Inhaber alter Sachkunde nicht dabei. Wir sind hier in Deutschland :cursing: da braucht es einen extra Zettel für.

    BBF

  • Hallo BBF ,

    kannste da mal so ein Zertifikat reinstellen! Hab ich noch nie gesehen! Wer verteilt diese Dinger ?- Aufsichtsbehörde? Landratsamt? Waffensachverständiger? Bist du dir sicher das auch Schützen mit Waffensachkunde so was benötigen, um alleine zu schießen? Kannst du den Abschnitt aus dem Waffengesetz nennen, der das genau regelt?

    Grüsse Reinhold

  • Ja, auch Schuetzen mit Wafensachkunde benoetigen sowas. Beim DSB ist das in der Sportleiterschulung mit drin oder seit wenigen Jahren oft auch bei der Waffensachkunde. Aber wenn es bei der Waffensachkunde dabei ist steht es auch extra drauf die "Sachkunde zur Standaufsicht".
    Eine einfache Waffensachkunde reicht definitiv nicht! Aussteller ist der DSB, bzw. seine Vertretung auf unterer Ebene (Land/Bezirk/Kreis)

  • s. §§ 10, 11 AWaffV

    weiterer Austausch via PN?

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo Reinhold,

    der für Dich zuständige Landesverband im DSB oder dessen Untergliederungen (Kreise, Bezirke, teilweise auch Gaue genannt) bieten diese Lehrgänge zur verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) an und stellen darüber auch Bescheinigungen aus. Etliche Verbände bieten dazu sogenannte Basislehrgänge an. Diese beinhalten neben der Waffensachkunde nach § 7 WaffG auch die Qualifikation zur Standaufsicht, welche der Gesetzgeber als verantwortliche Aufsichtsperson bezeichnet. Diese Lehrgänge können auch getrennt angeboten werden und für die Berechtigung zur Aussichtsführung auf reinen Druckluftständen ist die Waffensachkunde nach § 7 WaffG nicht zwingend nötig, reicht aber andererseits auch dort nicht allein als Qualifikation aus.

    Daraus ergibt sich auch, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) alleine nicht (mehr) zur Aufsichtsführung berechtigt, es sei denn, in dem der Eraubnis zugrunde liegenden Waffensachkundelehrgang wurde auch das Thema Aufsicht behandelt und auch bescheinigt. Auch ein Jagdschein berechtigt alleine nicht (mehr) zur Aufsichtsführung auf Schießständen. Das ist aber (bei den Jägern) auch etwas umstritten und wird auch regelmäßig kontrovers diskutiert. Ich habe früher auch mal die Ansicht vertreten, eine WBK reiche immer als Qualifikation, war aber dabei auch davon ausgegangen, das ein entsprechender Sachkundelehrgang eben auch immer diesen Teil Standaufsicht beinhalten würde. Ich selbst habe auch so eine alte Bescheinigung. Das war und ist aber so nicht zwingend nötig. Generell gilt, man ist auf der sicheren Seite, wenn man eine Bescheinigung vorweisen kann, in der explizit steht, das man zur Aufsichtsführung auf (allen) Schießständen berechtigt ist.


    Apropos, auch diese Befähigung und Berechtigung, auf Schießständen als verantwortliche Aufsichtsperson fungieren zu dürfen, reicht so alleine nicht. Der Betreiber einer Schießstätte oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung, welche einen Stand nutzt, muss diese Aufsichten der jeweils zuständigen Behörde melden. Bei Vereinen, welche einem anerkannten Schießsportverband angehören, z. Bsp. über ihren Landesverband dem DSB, genügt es stattdessen, die qualifizierten Aufsichten in einer Liste zu führen und ihnen nach Prüfung der Qualifikation eine Bescheinigung auszustellen, dass sie für den Verein die Aufsichtsfunktion übernehmen dürfen. Diese Bescheinigung ist dabei sogar von der jeweiligen Aufsicht mitzuführen.

    Nach § 11 (3) AWaffV darf eine zur Aufsichtsführung befähigte Person schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    Und noch ein wichtiger Hinweis: Bei Kindern und Jugendlichen unterhalb bestimmter Altersgrenzen reicht in Abhängigkeit der jeweiligen Schusswaffen die verantwortlich Aufsichtsperson (Standaufsicht) alleine auch nicht ( mehr) aus. Siehe dazu auch § 27 (3) WaffG. Hier ist eine weitere Qualifikation in Form der sogenannten Jugendbasislizenz (JuBaLi) oder ein anderer Nachweis entsprechender Qualifikation zusätzlich nötig, es sei denn, der jeweilige Erziehungsberechtigte ist persönlich anwesend. Die Funktion ((Aufsicht und Inhaber JuBaLi) oder (Aufsicht und Erziehungsberechtigter)) kann auch in Personalunion ausgeführt werden.


    Hier die Verweise zu den gesetzlichen Grundlagen (§ 27 WaffG und § 10 und § 11 AWaffV) und Hinweise auf die Ausbildungsstruktur und den Qualifizierungsplan des DSB und eine Ausarbeitung zu Thema Standaufsicht. Liest man sich unter § 1 AWaffV durch, was gesetzlich vorgeschrieben zur Waffensachkunde nach § 7 WaffG gehört, so wird auch klar, warum der Nachweis dieser Sachkunde allein nicht zur Aufsicht befähigt.

    Waffengesetz

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

    Ausbildungsstruktur des DSB

    Qualifizierungsplan DSB

    Schießstandordnung für alle Schusswaffen DSB

    Richtlinien zur Ausbildung von Standaufsichten DSB


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (30. November 2012 um 17:02)


  • ... es sei denn, der jeweilige Erziehungsberechtigte ist persönlich anwesend. ... oder (Aufsicht und Erziehungsberechtigter)) kann auch in Personalunion ausgeführt werden.


    in diesen Fall muß der Erziehungsberechtigte auch zur Aufsichtsführung berechtigt sein.

    Sharpsschützin

  • Hallo sharpsschützin,

    ja genau. Ist aber auch gar nicht so ganz einfach, das alles sauber zu beschreiben.


    Sag mal, ist der Name bei Dir Programm?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hallo sharpsschützin,
    Sag mal, ist der Name bei Dir Programm?
    Frank


    ja, das Postel wird mit 80 bis 117 Grain CH4 angetrieben.

    zum Thema: Im wahren Leben hab ich von Druckluftschützen erst kürzlich gehört, das sie keine Aufsicht brauchen, die haben aber auch zugegeben das sie von anderen Sachen keine Ahnung haben.

    sharpsschützin

  • zum Thema: Im wahren Leben hab ich von Druckluftschützen erst kürzlich gehört, das sie keine Aufsicht brauchen, die haben aber auch zugegeben das sie von anderen Sachen keine Ahnung haben.

    Ja, das hört man öfter, wobei man zwischen brauchen im Sinne von benötigen und brauchen im Sinne von vorgeschrieben unterscheiden muss, denn benötigt wird eine Aufsicht bei erwachsenen gut eingewiesenen und verantwortlichen Schützen ja tatsächlich nicht. Klar kann man sich hinstellen um dem Gesetz genüge zu tun, und viele tun das durchaus, nur muss man sich bei solchen Regelungen halt auch nicht wundern, wenn der eine oder andere darauf verzichtet, das ist immer so eine Geschichte von wegen das ganze muss für den Schützen nachvollziehbar und begründet sein.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Wie kommst du darauf? Benötigt man unbedingt eine Standaufsicht? Nein, denn es kommt auch so keiner um, oder? Ist eine Standaufsicht vorgeschrieben und kann man sich gewaltigen Ärger einhandeln wenn man sich einfach drüber hinwegsetzt? Offensichtlich, eine mögliche Konsequenz zeigt beispielsweise diese drastische Maßnahme.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Ich fasse es nicht.  ?(

    Eine verantwortliche Aufsichtsperson ist bei jedem Schießen auf einem Schießstand gesetzlich vorgeschrieben!

    Diese verantwortliche Aufsichtsperson muss dafür entsprechend qualifiziert sein und diese Qualifikation auch nachweisen können. Eine WBK qualifiziert alleine nicht zur Aufsichtsführung, ist andererseits aber auch bei reinen Druckluftständen nicht zwingend nötig. Aber auch bei reinen Druckluftständen ist bei jedem Schießen immer eine verantwortliche Aufsichtsperson gesetzliche Vorschrift und auch diese Aufsicht muss dafür entsprechend qualifiziert sein. Ein Sonderfall bezüglich Aufsichtsführung wird durch § 11 (3) AWaffV beschrieben. Im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen sind weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten.


    Auf die entsprechenden Gesetzestexte und die Verordnung dazu wurde an dieser Stelle neben den Richtlinien, der Standordnung und weiteren Ausarbeitungen des DSB schon in Beitrag 11 hingewiesen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank