Ich habe mir überlegt, in welches Unterforum das am besten hereinpasst. Da es schwerpunktmäßig ums tatsächliche sportliche Schießen und um bestimmte Disziplinen geht, habe ich dieses gewählt. Bitte gegebenenfalls verschieben, wenn ihr findet, dass es eher woanders hingehört. Die aufgenommenen Zitate stammen nicht von hier, sondern aus Waffen-Online:
QuoteEs scheint so, als sei Euch nicht klar, was die B-Listen eigentlich sind??
Ja, mag sein; es ist allerdings auch vielen Landesverbänden selbst nicht klar.
Eigentlich müßte man ja unterscheiden:
- Es gibt nämlich einerseits Platzhalter in der allgemeinen und für alle verbindlichen Sportordnung des DSB selbst, nämlich in der Disziplinenübersicht. Wer die mal durchschaut, stellt mit Interesse und vielleicht mit Freude fest, dass es eine Menge potentiell vorgesehener Disziplinen gibt, in denen die Landesverbände bisher noch keine Wettkämpfe ausgetragen haben; könnten sie aber. Die Numerierung dann folgt insoweit der DSB-Vorgabe.
- Und dann gibt es andererseits ganz eigenständige (und frei erfindbare) neue Disziplinen der Landesverbände, also die "eigentlichen" Listen B. Egal ob Selbstlader .223 (SBSV, also Südbaden) oder Eimerschießen long distance nach Quigley (nicht bei den DSB-LSBs, aber so bei der DSU).
Eine Verwirrung entsteht bisweilen, weil manche Disziplinen (z.B. das sportlich voll aufgerödelte GK-Gewehr 100 m liegend) in manchen Landesverbänden in das DSB-Schema an den dort vorgesehenen Platzhalter-Ort eingeordnet werden, und in anderen Landesverbände als eigenständige Disziplin der Liste B auftauchen und dort geregelt sind.
QuoteDa nach dem neuen WaffG aber Wettkämpfe nur nach SpoO geschossen werden dürfen
Dass ist so nicht richtig dargestellt. Wettkämpfe können beliebig geschossen werden, egal ob auf Luftballons, Blecheimer oder Pfennigmünzen, solange die Waffen nicht nach § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind (Ausnahmen nach Abs. 3 möglich, etwa im BDMP), und solange das Verbot des kampfmäßigen Schießens nach § 9 AWaffV nicht eingreift. Aber ein waffenrechtliches Bedürfnis für Sportschützen gibt es eben nur für Waffen, mit denen Disziplinen aufgrund einer genehmigten Sportordnung geschossen werden können.
QuoteAlso haben das die Landesverbände übernommen. Manche mehr, manche weniger schützenfreundlich, manche gar extrem widerwillig und schützenfeindlich (siehe z. Bsp. Hessen).
Und Niedersachsen, und NWDSB, und Westfalen. :-((
Gruß,
Carcano