bisheriger Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2012 den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes beschlossen.
Der Gesetzentwurf ist im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge unter der Dokumentnummer 305/12 verfügbar. Er wurde dem Bundesrat vorgelegt, dessen zuständige Ausschüsse unter der Dokumentnummer 305/1/12 Empfehlungen abgegeben haben.
Gesetzentwurf samt Empfehlungen waren Gegenstand der heutigen Plenarsitzung im Bundesrat. Die Beschlussdrucksache 305/12(B) fasst die Ergebnisse zur Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf zusammen.
Zielstellung des Gesetzes; ausgewählte Aspekte
Die wesentlichen mit dem Gesetzesvorhaben verfolgten Ziele sind der Pressemeldung des Bundesministerium des Innern zu entnehmen.
Der Entwurf des Gesetzesvorhabens sieht vor, die Kompetenz zur Gestaltung von bestimmten Gebührenvorschriften teilweise auf die Länder zu übertragen, insoweit ist ein Außerkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Ein Feinziel des Gesetzes ist, auch präventive behördliche Prüfungen unabhängig vom Prüfungsergebnis grundsätzlich einer Gebührenpflicht zu unterwerfen. In der Gesamtschau - also nicht nur aus der Sicht des Kostenschuldners in spe - ist imho eine solche Regelung legitim.
Für den Bereich des Waffenrechts enthält die Begründung zum Gesetzesentwurf folgende Passage:
QuoteDes Weiteren kann sich bei gesetzlich angeordneten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen die Zurechnung zum Pflichtenkreis des Betroffenen – wie im Fall der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z. B. § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes) – aus der Inhaberschaft einer gefährlichen Sache und damit aus einer an die Gefährlichkeit anknüpfenden dauerhaften Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers ergeben. In diesen Fällen fällt auch die periodische Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Besitzers der gefährlichen Sache in dessen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 146, 147). Auch in diesem Fall rechtfertigt sich die Gebührenbelastung des Inhabers der Waffe für die Kosten der Überwachungsmaßnahmen daraus, dass diese Leistung speziell und individualisierbar auf ihn bezogen ist und seinem Interesse dient, die Waffe weiterhin unbeanstandet zu nutzen. Anders als nicht individualisierbare Überwachungsmaßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr, die jedermann gewidmet sein können, dient die Überwachungsmaßnahme im Waffenrecht der auf den Waffeninhaber bezogenen individuellen Risikovorsorge, die auf Grund der Gefährlichkeit von Waffen erforderlich ist.
offene Fragen angesichts der Beschlussempfehlung des Bundesrats
Mit sehr überzeugenden Argumenten spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung der bundeseinheitlichen Gebührenregelung im Bereich des Verkehrs aus:
QuoteFür die Länder entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand, denn die aus dem Bundesrecht herausfallenden Gebühren müssen in die Landesgebührenregelungen übernommen werden. Damit in Deutschland kein Gebührentourismus eintritt, müssen die Länder sich untereinander abstimmen, was sicherlich nicht einfach zu erreichen ist.
...
Ein Bedürfnis für eine Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung wird im Bereich des Verkehrs nicht gesehen. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen selbst sind durchweg bundesrechtlich geregelt. (Beispiel: FZV, TÜV-Gebühren, FeV, FahrlG, BKrFQG), die Maßnahmen haben bundesweite Geltung. Soweit der Verwaltungsaufwand im Einzelfall wesentliches Element der Gebührenbemessung ist, wird dem durch die bundesrechtliche Festlegung von Rahmengebühren bislang Rechnung getragen. Das "Preisniveau" innerhalb Deutschlands dürfte weitgehend vergleichbar sein, so dass Unterschiede zwischen den Ländern kaum zum Tragen kommen dürften.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass die mit den Änderungen angestrebte Transparenz des Gebührenrechts durch die geplante Maßnahme gerade nicht erreicht wird. Es würde die Situation eintreten, dass die Länder unterschiedliche Gebührenhöhe für gleiche Gebührentatbestände einführen werden. Den Unternehmen und Bürgern wird es gerade im Falle von festen Gebührensätzen schwer zu vermitteln sein, dass ein Verwaltungsvorgang in einem Land teurer ist als in einem benachbarten Land.
... erscheint es nicht sinnvoll, die Gebühren ... künftig in jedem Land einzeln zu regeln.
Für den Bereich des Waffen- und Sprengstoffrechts ist die Sachlage imho vergleich, damit wäre die bezüglich des Verkehrsrechts geführte Argumentation und die darauf begründete Zielstellung auch hier zutreffend. Die Beschlussempfehlung des Bundesrats fordert hier allerdings lediglich das Einräumen einer Verlängerung der Übergangsvorschrift. Die Länder beabsichtigen also, im Bereich des Waffen- und Sprengstoffrechts zukünftig eigene Kostenverordnungen zu erlassen. Es bleibt offen, ob und wie die am Beispiel des Verkehrsrechts aufgezeigten negativen Effekte vermieden werden sollen und können.