[...]Unter Vorsitz des zuständigen Abteilungsleiter, Norbert Seitz, wurde über den einzigen Tagesordnungspunkt, die Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 15a Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes bei Verfahren zur Änderung von Schießsportordnungen anerkannter Schießsportverbände, diskutiert.[...]
[...]Abteilungsleiter Seitz schloss die Besprechung mit dem Hinweis, dass das Bundesverwaltungsamt ab 11.06.2012 die noch offenen Verfahren zur Genehmigung von Schießsportordnungen auch unter Rückgriff auf diese Diskussion fortsetzen und zeitnah abschließen werde. Zwischenzeitlich liegt dem Deutschen Schützenbund ein Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vor, der die Genehmigung einiger Disziplinen der sogenannten Liste B des Verbandes ("abweichende Disziplinen der Landesverbände") in ihrer neuesten Fassung ablehnt. Der Deutsche Schützenbund wird gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. [...]
BBF