BGH hebt Urteil auf, ein neuer Angriff?
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Das Urteil war schlecht, die Nebenklagevertretung eine Katastrophe für den Rechtsstaat. Hoffen wir, dass der Angeklagte jetzt mehr Glück und bessere Richter hat.
Carcano
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Hallo Karl,
was für ein Angriff und gegen wen oder was richtet sich der?
Mit bestem Schützengruß
Frank
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Frank,
Deine Frage enttäuscht mich, wenn von jemandem wie Dir der sonst schon in jedem harmlosen Bericht einen Angriff auf den Schiesssport sieht, nicht erkannt wird, dass sich ein nochmaliges durchkauen sich kaum positiv auswirken kann, oder glaubst Du dass die Opfer dann weniger tot sind?
Karl
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ausnahmsweise stimme ich Karl hier zu, inhaltlich, jedenfalls.
Die diversen Vertreter der Opferangehörigen werden wieder ihr Gesicht in jede Kamera halten und der gesamte Amoklauf mit all den Nebenkriegsschauplätzen wird wieder in den Medien sein. Hoch und runter!
Und das zum jetzigen Zeitpunkt, äußerst unccol, da im NRW Landtagswahlen bevorstehen und kommendes Jahr BT Wahlen. Der Prozess kann ausschlaggebend für den Ausgang der BT Wahl werden, wenn die Öko-Taliban es wieder für sich nutzen, wovon ich mal ausgehe.
Aber auf der anderen Seite, kann ein Aufrollen des Verfahrens für uns durchaus auch positiv sein, da augenscheinlich Recht ein wenig arg überbogen wurde, bei der ersten Verhandlung und das ein deutliches Zeichen dafür ist, dass es ein rein medial gesteuertes Verfahren war.
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„Hubert Gorka, einer der beiden Anwälte des Vaters von Tim K., zeigte sich zufrieden. "Für uns heißt das: Neues Spiel, neues Glück", sagte er.“
Zwei Rechtsanwälte gehen in der Mittagspause im Park spazieren. Plötzlich kommt ein junger Mann atemlos auf sie zugestürzt und wirft einem der Juristen vor: "Ihr Hund hat soeben meine Hose zerrissen." Der Angesprochene gibt ihm ohne große Diskussion 200€ für den Kauf einer neuen Hose. Als der junge Mann wieder weg ist, fragte der Kollege erstaunt: "Seit wann hast du denn einen Hund?" Der Rechtsanwalt antwortet: "Ich habe keinen Hund. Aber man weiß ja nie, wie die Gerichte entscheiden."
Ich hoffe, dass das Strafmaß für den Verurteilten nach Beendigung des juristischen Geschäftsvorfalls erhöht wird und die Neuauflage der Diskussionen von Presse und Parteien in der Öffentlichkeit nicht noch weiter zum Imageschaden der Sportschützen in der Öffentlichkeit beiträgt.
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Der BGH pflegt - wie es seine Rolle und sein nobile officium als Revisionsgericht ist - öfters mal Urteile aufzuheben, die zu sehr dem "[un]gesunden Volksempfinden" oder dem "berechtigten Volkszorn" geschuldet waren.
Der Winnenden-Prozess war vom Ablauf und sowohl vom Grunde wie vom Umfang der Nebenklagebeteiligung eher ein Justizskandal. Strukturell. Ich hoffe daher auf Freispruch vom Vorwurf einer Straftat und Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Die Frage der Strafbarkeit hängt hier - es ist die alte Rechtslage anzuwenden, § 52a WaffG wurde ja erst nach Winnenden geschaffen - übrigens nicht (NICHT) von der sicheren oder unsicheren Aufbewahrung ab, sondern allein davon, ob eine konkrete Gewaltneigung des Jugendlichen für den Vater erkennbar und vorhersehbar war.
Carcano
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Ich habe den Beschluss (es sind nur 15 Seiten) jetzt gelesen. Allerdings bin ich nicht recht glücklich damit. Die Aufhebung war sicherlich sinnvoll, doch ein Problem stellt (neben der ungewöhnlich herben Anwaltsschelte der Verteidigung durch den Senat) auch die relativ deutliche und unterschwellig lenkende "Segelanweisung" des BGH für die erneute rechtliche Würdigung dar, die so sicherlich nicht nötig oder geboten gewesen wäre. Aus Sicht der Verteidigung - aber auch aus Sicht aller legalen Waffenbesitzer - ist das ärgerlich.
Übersetzt auf schlichtes Alltagsdeutsch - um die Anmutung zu verstehen, muss man freilich auch ein bisschen Revisionserfahrung haben - sagt der BGH nämlich: "der Angeklagte wird sich wieder rauszureden versuchen, die 'Verteidigung wird Nebel schießen, und möglicherweise brechen euch auch die Tatsachenfeststellungen weg, auf die ihr euer Urteil stützen wollte. Aber das macht nichts, wenn ihr wollt, könnt ihr trotzdem verurteilen, wir decken euch dann jedenfalls."
Im übrigen sind im letzten Absatz des Beschlusses die Emotionen mit dem Berichterstatter etwas durchgegangen, der sanft polemische Passus hätte eher in den Spiegel gepasst (na ja, durchgegangen nach den steif-formalen Revisions-Sprachmaßstäben, nicht nach dem Maßstab eines Königlich Bayerischen Amtsgerichts).
Carcano
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Hallo,
dass muss doch für Herr Grafe wie Wasser auf der Mühle sein. Man liefert ihm wieder Munition um die Schützen runter zu machen. Man sollte aber von Seitens der Schützen nicht überreagieren wie es in der Vergangenheit des öfteren passiert ist. Man hat ihm ja schon oft genug seine Unwissenheit im Schützenwesen bewiesen und das tut ihm mehr weh als alles Andere, ihm mit seinen eigenen Waffen schlagen.
Kogge
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Frage:
wenn der Beschluss im Juristendeutsch so geschrieben ist, dass bereits jetzt schon eine erneute Vorverurteilung stattfindet und bereits jetzt eine neue Verurteilung, bzw. Bestätigung der bestehenden Verurteilung stattfindet, dann kann doch kein fairer Prozess zu erwarten sein.
Kann man da nicht im Vorfeld bereits juristisch dagegen vorgehen? -
Aus einem anderen Thread in einem anderen Forum:
Quote from GloecknerIch muss indes zu meiner Schande gestehen (öffentlich; was noch seltener vorkommt ), dass ich die Ausführungen des BGH (deinerseits zutreffend kommentiert, obwohl aus Anwaltssicht ) zum Schuldspruch spontan insoweit nicht gänzlich durchdrungen habe, als es darum geht, ob der Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. 222 StGB tatsächlich allein auf den Aufbewahrungsverstoß nach WaffG, ggf. ohne zusätzliche konkrete Feststellungen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit, gestützt werden kann.
Ich hatte dies ja hier früher tendenziell bejaht, bin nun aber doch ein wenig überrascht.Das liegt auch daran, dass der Berichterstatter sprachlich getrickst hat (Amphibolien). Und mit dem Tricksen meine ich jetzt nicht, dass ein "als" dort in ein an dem konkreten Ort semantisch gegenteiliges "also" mutierte, das kann man per Urteilsberichtigung korrigieren. Nein, damit meine ich eher einen syntaktischen Anschluss wie "für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind."
Amphibolisch ist es deshalb, weil es gelesen werden kann als "nur solche Straftaten, welche zudem auch vorhersehbar (blah)...", und darauf kann sich der Senat gegen Kritik immer zurückziehen (die Kritik sollte man trotzdem äußern ).
Insinuiert und vielleicht sogar gemeint ist aber eher "Folge einer ungesicherten Verwahrung können Straftaten sein, die ja dann vorhersehbar sind". Und das ist bedenklich, weil es in Richtung der Reinvention einer "versari in re illicita" Haftung geht.Konkret weise ich (etwas en passant, so den Bauer von der Seite her bei Ziehen schubsend) noch auf zwei dogmatische Parallelismen hin: einerseits den "Schutzzweck der Norm" z.B. in § 823 Abs. 2 BGB. Klar ist das Deliksrecht, aber die Einschränkung der Zurechenbarkeit ist es dort, auf die es mir ankommt. Und andererseits die Ingerenz: der Garant muss nur wegen *bestimmter* Gefahren schützen. Banales Beispiel: der bissige und wiederholt auffällige Hund des X [Landeshundeverordnungen lassen wir mal weg, bitte nur fahrlässige Körperverletzung ohne ergänzende Owis und Schutzgesetze] wird von K frei und ohne Maulkorb laufen gelassen und beißt prompt wen. Klare Zurechnung. Anderseits: derselbige Hund bellt, wie das Hunde nun mal generell und allgemein öfters tun, eine Katze an. Muschi rennt über die Straße, Autofahrer bremst auch für Katzen, schwerer Verkehrsunfall eines Schulbusses. Zurechenbarkeit vielleicht, wegen Tierhalterhaftung usw., aber wenn, dann nicht wegen der *spezifischen* Gefährlichkeit dieses Hundes.
Näherhin zu Tim K., und nun dogmatisch sehr abbreviiert: Schutz- und Obhutsgarantenstellung ggü. dem Sohn selbst war sicherlich vorliegend, wegen Suizidalität. Ingerenz hinsichtlich des Sohnes aber nur bei bekannter Gewaltneigung oder vorhersehbaren Fremdgefährdungen.
Drittens, und das ist im BGH-Beschluss eigentlich noch problematischer (Juristendeutsch für: ich reg' mich auf ) steht in Nr. 35 eine schiefe Aussage zur Vorsehbarkeit. Klar gehört eine Kristallkugel zur Grundausstattung jedes Revisionsberatungszimmers in OLGs und BGH (Amtsrichter müssen ohne diesen Luxus auskommen), doch hier geht es tatsächlich nicht (!) um die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts, sondern um die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen oder des Unterlassens bestimmter elterlicher Handlungen.
Denn die Nichtbehandlung eines psychisch erkrankten Angehörigen, für den man nicht nur sorgeberechtigt, sondern u.U. sorgeverpflichtet ist - auch u.U. noch jenseits der Volljährigkeit -, kann (!) eine schuldhafte Unterlassung sein. Sie führt aber nicht dazu, dass man bloß durch Nichtstun mirakulös "wissen kann", was der vielleicht zukünftig noch alles anstellt, sondern nur dazu, dass einem die Nichtbehandlung im Falle eines Schadenseintritts zur strafbaren Unterlassung zugerechnet wird.Carcano