Einlagerung von fremden Waffen

  • Wie läuft das mit der Einlagerung einer Waffe im Schrank von jemand anderem oder umgekehrt?
    Welche formalitäten sind nötig und für wie lange kann man das machen? Braucht man eine WBK Eintragung wenn man eine fremde Waffe im Schrank hat? Was gilt für Jäger?

    Mein Trainingsmotto:
    Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein. (Philip Rosenthal, Unternehmer, *1916)

  • Vier Wochen darf eine Waffe überlassen werden.
    Benötigt wird ein Leihschein und eine Kopie der WBK, auf der die waffe eingetragen ist, die überlassen werden soll.
    Der Überlassungsnehmen muß auch eine WBK besitzen.

  • Hallo Dan und natürlich Ludwig,

    die sichere Verwahrung ist nicht an einen festen Zeitraum geknüpft, die Dauer muss aber absehbar sein, z. Bsp. Urlaub oder berufliche Abwesenheit.

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;

    Also, beide müssen Berechtigte sein, wobei der Erwerber nicht unbedingt genau eine Berechtigung für den Zweck (Sportschütze/Jäger) und das Waffenmodell haben muss, welches er vorübergehend verwahren soll. WBK Gelb berechtigt in diesem Fall z. Bsp. auch für einen Revolver. Der Zeitraum muss, wie schon gesagt, absehbar sein und sollte nebst Grund für die Aufbewahrung und den Angaben zu den handelnden Personen und ihren Berechtigungen dokumentiert werden. Die Aufbewahrung muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

    Die Punkte a) und b) des Paragraphen 12 (1) 1 sind unterschiedlich zu betrachten. Sicheres Verwahren beinhaltet in der Regel nicht auch gleichzeitig die Erlaubnis zum Führen, das heißt, damit auch zum Testen oder Ausprobieren zum Schießstand zu fahren. In letzterem Fall wäre auch noch § 38 zu beachten. Sportschützen dürfen z. Bsp. auch jagdliche Waffen von Jägern verwahren, aber nicht nach 12 (1) 1a ausleihen. Jäger dürfen auch verwahren, aber keine Waffen nach 12 (1) 1a von z. Bsp. Sportschützen ausleihen, wenn diese jagdlich verboten sind.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank