Probetraining LG für Kinder unter 12?

  • Halo,
    Wir hätten eine interessierte junge Dame (11 Jahre), die gern mal Probetraining bei uns machen wollte. Sie möchte ganz gern mal reinschnuppern, ob dieser Sport was für sie ist.

    Aber das Waffengesetz sagt ja, erst ab 12 bzw. Mit Ausnahmegenehmigung ab 10 Jahren.

    Sind im Gesetz für Probetraining irgendwelche Regelungen getroffen? Ich hoffe, einer kann mir einen Tipp geben.

    Viele Grüße
    Manu

  • Du hast die einschlägigen Bestimmungen schon zitiert:

    Aber das Waffengesetz sagt ja, erst ab 12 bzw. Mit Ausnahmegenehmigung ab 10 Jahren.


    Ohne eine Ausnahmegenehmigung geht es nicht, den Begriff 'Probetraining' kennt das deutsche Waffenrecht nicht.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Ist ja völlig an der Realität vorbei. Erst ein psychologischer Test, dann die Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt. Dann gehts zum Training und nach einigen Einheiten, merkt man, oh ist ja alles nix für mich. Ja supi.

    Wer hat Erfahrungen mit so einem Test oder den Ordnungsämtern gemacht? Und was sind die Kosten?

    Grüße

  • Waffenrecht ist Bundesrecht, für den Vollzug sind aber die lokalen Behörden (z.B. Ordnungsamt, Kreispolizeibehörde, ...) zuständig. Von daher gibt es leichte Abweichungen im Vollzug und deshalb keine allgemeingültige Antwort.
    Das Thema wurde im Forum schon ab und an diskuiert, hierunter findest Du einige Fundstellen. Eine Alternative für den Einstieg unter 12 Jahren ist das sog. Lichtschießen, auch hierüber gibt es im Forum viele Beiträge.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo Giftzwerg,

    hier erst mal die gesetzlichen Grundlagen (WaffG):

    § 3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    § 27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

    Das Gesetz bietet also mehrere Möglichkeiten der Ausnahme. §3 (3) ist allgemeiner formuliert und bietet sogar eine pauschale Ausnahme an, also auch für Gruppen zum Bsp. bei Tagen der offenen Tür. Bei kreativer Formulierung des Antrags und unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Behörde mitspielt, bieten sich hier mehrere Möglichkeiten. § 27 (4) bietet hingegen die individuelle Ausnahme zwecks Leistungsförderung, wobei der Begriff 'Förderung des Leistungsports' nicht starr geregelt ist und schon das regelmäßige Training und die beabsichtigte Teilnahme an den Meisterschaften als 'Förderung des Leistungssports' angesehen werden kann.

    Zur Praxis: Die mehr oder weniger problemlose Erteilung hängt leider sehr stark von der jeweils zuständigen Behörde vor Ort ab. Wenn ihr schon vorher wisst, die Damen und Herren dort sind halbwegs aufgeschlossen, dann könnt ihr als Verein versuchen, nach § 3 (3) eine pauschale Erlaubnis für ein (sogar regelmäßig durchführbares) Schnuppertraining zu erhalten. Bestimmte schon vorhandene Strukturen im Verein wie ausgebildete Jugendtrainer und eine schon vorhandene Jugendabteilung können dabei argumentativ hilfreich sein. Es kann euch aber, wie schon gesagt, passieren, dass die Behörde nicht oder nur beschränkt mitspielt.

    Habt ihr bisher nur die eine Schützin, ist wohl ein individueller Antrag nach § 27 (4) sinnvoller. Wie auch schon gesagt, der Begriff 'Leistungssport' kann recht weit gefasst werden. Euer Verein muss dazu das Talent der Schützin bescheinigen. Apropos, um das herauszufinden, muss man nicht unbedingt dem Zögling eine Waffe in die Hand drücken. Euer Verein muss des weiteren die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, sprich JUBALI, das Einverständnis des Erziehungsberechtigten muss vorliegen und ihr braucht eine ärztliche Bescheinigung. Das muss kein komplettes medizinisch-psychologisches Gutachten sein, es reicht auch eine Bescheinigung des Hausarztes über die körperliche und geistige Reife. Siehe Verwaltungsvorschrift WaffG. Kann man sicher auch für lau bekommen, wenn der Arzt nicht gerade ein totaler Anti ist. Aber es gibt ja auch Jäger und Schützen unter den Ärzten.

    Diese Bescheinigungen (in der Regel nebst Lichtbild) reicht ihr dann bei eurer Behörde ein. Ihr könnt natürlich auch noch vorher nachfragen, ob die ein Antragsformular dafür haben und ob sie auch noch irgendwelche "Sonderwünsche" haben.

    Die Kosten für eine Sondererlaubnis nach § 27 (4) sind von Land zu Land (und manchmal auch scheinbar von Behörde zu Behörde) recht unterschiedlich. Letztlich habe ich etwas von (unverschämten) 50 EUR gehört. Es soll aber wohl auch noch deutlich günstigere Gebührenordnungen geben. Ich selbst habe das letzte Mal noch 15 DM bezahlt. Ist aber, wie man sieht, auch schon lange her.

    Es gibt übrigens keine gesetzliche Untergrenze. In der Verwaltungsvorschrift wird ein Alter von 8 Jahren als sinnvolle untere Grenze angegeben. Für die Erlaubnis nach § 27 (4) hat sich allerdings mittlerweile die angenommene Grenze von 10 Jahren scheinbar verselbstständigt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Apropos, man sollte meiner bescheidenen Ansicht nach von diesen gesetzlichen Möglichkeiten deutlich mehr Gebrauch machen, auch wen es aufwendig sein kann und auch mit Kosten und dem Risiko der Ablehnung behaftet ist. Nur so kann der Bedarf signalisiert werden. Der scheinbar einfachere Weg über die 'Ersatzlösungen' ist nicht immer der richtige Weg.

  • Hallo Frank,
    vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

    Wir sind ein kleines Städtchen mit ca. 3500 Einwohner. Inkl. Bogensport haben wir ca. 15 Jugendliche. Einige, die jetzt über 12 sind, schnuppern jetzt mal bei LG rein.

    Na dann werden wir mal mit dem Ordnungsamt reden. Ich glaube, der einfachste Weg ist der Tag der offenen Tür. Lichtgewehr können wir uns bei 50 Mitgliedern nicht wirklich erlauben. Mal schauen, was rauskommt.

    Grüße

  • Lichtgewehr können wir uns bei 50 Mitgliedern nicht wirklich erlauben.


    Es gibt ggf. die Möglichkeit, ein Lichtgewehr auszuleihen. Beispielsweise die Bayerische Schützenjugend (BSSJ) verleiht sowohl Biathlon-Lichtgewehre als auch 'normale' Lichtgewehre. Schau mal hier bzw. in dem dort ebenfalls verlinkten Magazin 'BSSJ intern' (immer auf einer der letzten Seiten).

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.


  • Es gibt ggf. die Möglichkeit, ein Lichtgewehr auszuleihen. Beispielsweise die Bayerische Schützenjugend (BSSJ) verleiht sowohl Biathlon-Lichtgewehre als auch 'normale' Lichtgewehre. Schau mal hier bzw. in dem dort ebenfalls verlinkten Magazin 'BSSJ intern' (immer auf einer der letzten Seiten).

    Tolle Sache in Bayern. Wir gehören zum Thüringer Schützenbund. ;( Aber wir werden mal bei der Thüringer Schützenjugend anfragen. Ich würde sogar mein privates Scatt zur Verfügung stellen.

  • Ich würde sogar mein privates Scatt zur Verfügung stellen.


    Eine gute Idee und gleichzeitig ein lobenswerter Einsatz für den Sport. Bezüglich des Einsatzes bei Kindern unter 12 Jahren solltest Du hier allerdings nochmals nachlesen.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.


  • Eine gute Idee und gleichzeitig ein lobenswerter Einsatz für den Sport. Bezüglich des Einsatzes bei Kindern unter 12 Jahren solltest Du hier allerdings nochmals nachlesen.

    Oder einfach ausgedrückt das Scatt darf dann nicht auf einem "echten" funtionsfähigen Gewehr angebracht sein.