§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
Man beachte, dies ist der zur Zeit gültig Gesetzestext. Die Verwaltungsvorschrift habe ich hier vorher eingestellt, weil sie den Sachverhalt etwas übersichtlicher beschreibt. Der Begriff "Einladung" in der Vorschrift steht so nicht im Gesetz, es wird ein Grund verlangt, man muss also ein Bedürfnis haben.
Zum Thema Staatsvertrag: Ja es widerstrebt mir sogar als vermeintlicher Ballermann, wenn bei einem so schon extrem komplizierten Bundesgesetz für ein Land zusätzliche Extrawürste gebacken werden. Zwischen holländischen und westdeutschen Schützen gibt es auch einen regen Austausch. warum also nicht auch da? In anderen Grenzgebieten dürfte es ähnlich aussehen. Damit ich nicht falsch verstanden werde, mir geht es nicht drum, dass ich den Bayern keine Erleichterungen gönne, es geht hier um ein grundsätzliches Rechtsverständnis. Aber was hat dieser Staatsvertrag überhaupt mit diesem Beitragstrang zu tun?
Egal, ich mach jetzt auch Schluss. Ich denke, Pustefix kann die Informationen hier schon richtig einordnen und auch richtig abschätzen. Auf die Problematik in Sachen Auslegung und den dabei möglicherweise besonders kritischen Punkt wurde mehrfach deutlich hingewiesen.
Mit bestem Schützengruß
Frank