• § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
    (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
    (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
    (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
    1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
    2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
    3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
    mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

    Man beachte, dies ist der zur Zeit gültig Gesetzestext. Die Verwaltungsvorschrift habe ich hier vorher eingestellt, weil sie den Sachverhalt etwas übersichtlicher beschreibt. Der Begriff "Einladung" in der Vorschrift steht so nicht im Gesetz, es wird ein Grund verlangt, man muss also ein Bedürfnis haben.

    Zum Thema Staatsvertrag: Ja es widerstrebt mir sogar als vermeintlicher Ballermann, wenn bei einem so schon extrem komplizierten Bundesgesetz für ein Land zusätzliche Extrawürste gebacken werden. Zwischen holländischen und westdeutschen Schützen gibt es auch einen regen Austausch. warum also nicht auch da? In anderen Grenzgebieten dürfte es ähnlich aussehen. Damit ich nicht falsch verstanden werde, mir geht es nicht drum, dass ich den Bayern keine Erleichterungen gönne, es geht hier um ein grundsätzliches Rechtsverständnis. Aber was hat dieser Staatsvertrag überhaupt mit diesem Beitragstrang zu tun?

    Egal, ich mach jetzt auch Schluss. Ich denke, Pustefix kann die Informationen hier schon richtig einordnen und auch richtig abschätzen. Auf die Problematik in Sachen Auslegung und den dabei möglicherweise besonders kritischen Punkt wurde mehrfach deutlich hingewiesen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ich denke, Pustefix kann die Informationen hier schon richtig einordnen und auch richtig abschätzen. Auf die Problematik in Sachen Auslegung und den dabei möglicherweise besonders kritischen Punkt wurde mehrfach deutlich hingewiesen.


    Ich glaub auch. Die Gesetze sind ja eigentlich eindeutig und gar nicht so kompliziert. Das Hauptproblem ist wohl tatsächlich, dass a) die Reparatur nicht Zweck des Schießsports im engsten Sinne ist und damit eine Bewilligung nötig ist und b) dass jeder - auch in den diversen Behörden, die ich bisher angerufen habe - zwar dezidiert zum Meinungsbild beiträgt, das aber keineswegs einheitlich ist. Sprich: Kaum einer hat Ahnung. Was natürlich bei Grenzbeamten unangenehm sein kann. Ich nerv die Behörden jetzt so lange, bis ich eine schriftliche Antwort zum An-der-Grenze-vorzeigen erhalte, die Sinn ergibt. (Also, ob die Sportschützenausnahme gilt oder falls nicht, welches Amt jetzt die im Gesetz so oft genannte "zuständige Behörde" überhaupt ist, um die Bewilligung/Genehmigung auszustellen.)
    Danke allerseits!

  • Pardon, wenn es jetzt ein wenig Off-Topic wird.


    Zunächst ging ich ebenfalls felsenfest davon aus, dass auch in Bayern Bundesrecht gilt - dabei bleibt es auch. Wie ich allerdings gerade gesehen habe, gibt es aber wohl einen völkerrechtlichen Vertrag, der hier ebenfalls zum Tragen kommt. Jener steht in der Normenpyramide oberhalb des einfachen Bundesrechts (s. Art. 25 GG).

    Hier muß ich Einspruch einlegen. ;) Art. 25 GG begründet einen Vorrang nur für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Das sind z.B. die Grundsätze der UN-Satzung oder der Menschenrechtsverträge. Einen allgemeinen Vorrang des Völkerrechts gibt es hingegen in Deutschland nicht (im Gegensatz zu anderen Staaten). Der genannte Vertrag steht, vermittelt durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages, auf derselben Ebene der Normhierarchie wie das WaffG.

  • Der genannte Vertrag steht, vermittelt durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages, auf derselben Ebene der Normhierarchie wie das WaffG.


    Prinzipiell zutreffend. Allerdings gibt es dazu m.W. rechtsphilosophisch unterschiedliche Auffassungen. Wenn man diesen Ansatz nämlich konsequent verfolgt, dann kann jeder per Zustimmungsgesetz ins nationale Recht überführte völkerrechtliche Vertrag über jedes einfache Bundesgesetz wieder ausgehebelt werden. Das wäre vermutlich nicht im Interesse der Signatare des Vertrags.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Ich hab von allen in Frage kommenden Behörden (Schweiz, Österreich, Baden-Württembergisches Innenministerium) Antworten bekommen, wie der Transport vor sich zu gehen hat. Fazit (nach z.T. einigem Geeiere): Sportwaffen sind kein Problem, der Koffer muss abschließbar sein. Die Mails, in denen schlussendlich drinsteht, dass ich keine weitere Genehmigung brauche, hatte ich als Ausdruck dabei. Wer Details für eine ähnliche Exkursion wissen möchte, kann mich ja anmailen.