Tage allgemeiner Arbeitsruhe
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
Dies ( in § 3) und die Bestimmungen des in § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG): sollen dafür sorgen, dass während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhangen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
b) die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
Wir im Schützenkreis bemühen uns darum, bei Sportveranstaltungen, diese Regeln zu beachten.
Bei der Organisation von Veranstaltungen wird aber nach meiner Erfahrung dieser Aspekt kaum umgesetzt, aus verschiedenen pragmatischen Abwägungen der Organisatoren und Teilnehmer sogar umgangen.
Wird das Thema in den Vereinen andernorts konsequent beachtet?