Schießsportleiter benötigen keinen Schießnachweis?

  • Hallo zusammen!

    Seit zwei Jahren bin ich aktiver Sportschütze,
    habe den Sachkunde- und Standaufsichtslehrgang gemacht, bin im Besitz
    der grünen und der neuen gelben WBK. Diesen Monat werde ich noch den
    Schießsportleiterlehrgang besuchen.
    Angeschlossen ist unser Verein
    dem NSSV/DSB. Von Anfang an führe ich ein Schießbuch und lasse mir jede
    Teilnahme unterschreiben (ca 18 Einträge im Jahr), denn nach drei Jahren
    könnte ja mein Bedürfnis nachgeprüft werden.

    Nun meine Fragen:

    1.
    Mein
    Schießsportleiter sagte mir, dass ich nach bestandener SSL-Prüfung kein
    Schießbuch mehr führen brauche, da ein Bedürfnis bei SSL automatisch
    anerkannt wird, solange die Lizenz gültig ist.

    Stimmt das und wo finde ich entsprechende Gesetzestexte?

    2.
    Ein
    Bekannter ist auch SSL, er sagte ähnliches. Da er aber in verschiedenen
    Verbänden tätig ist, führt er trotzdem ein Schießbuch, meinte als SSL
    kann ich die Eintragungen selber machen, sollte mir aber die Einträge
    vom Vereinsvorsitzenden abstempeln oder gegenzeichnen lassen.

    Was haltet ihr von dieser Variante?

    Ich meine ein ordentlich geführtes Schießbuch kann nie falsch sein!

    Wie sollte ich mich verhalten?

  • Ich meine ein ordentlich geführtes Schießbuch kann nie falsch sein!

    Richtig. Deshalb sollstest Du das auch beibehalten.

    Es ist übrigens keine gesetzliche Pflicht, ein persönliches Schießbuch zu führen. Ein solches Heft erleichtert jedoch die Nachweisführung im Falle einer Bedürfnisprüfung ungemein. Und die kann seit der WaffG-Änderung 2009 nicht nur nach drei Jahren, sondern zu jedem beliebigen Zeitpunkt drohen.


    PS: Mir erschließt sich die Argumentation Deiner Kollegen nicht, sie stellen einen Zusammenhang her, den es so nicht gibt. Das persönliche Schießbuch dient dem Nachweis des eigenen Bedürfnisses für den Besitz WBK-pflichtiger Waffen. Ein Schießsportleiter ist hingegen eine administrative Funktion. Um diese auszuüben, muß man nicht zwingend selbst Schußwaffen besitzen.

  • Man glaubt ja kaum, was der ein oder andere Schützenbruder für einen Unfug verzapft. Ist natürlich totaler Blödsinn, dass der Inhaber einer Schießsportleiterlizenz kraft dieser Lizenz ein waffenrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis hat. Wie jeder andere Sportschütze, muss auch der Inhaber einer solchen Lizenz seine schießsportlichen Aktivitäten im Zweifel nachweisen können.
    Mal abgesehen davon, dass die DSB-Vorstufenqualifikation "Schießsportleiter" gar nicht ungültig werden kann. Ebenso wie der Erwerb der Jugendbasislizenz läuft das Ding gar nicht ab. Erst die C-Trainer-Lizenz erlischt ohne verlängernde Fortbildungen nach 4 Jahren.

    Ein persönliches Schießbuch zu führen ist immer eine gute Empfehlung, die ich auch geben würde. Bleib also ruhig dabei.

  • Liebe Freunde,

    ich betreibe meinen Sport (Wie mit Unterbrechungen seit fast 40 jahren). Nachweise dafür gibts ohne Ende. Ja, auch ich führe ein Schiessbuch in das ich ab und an Einträge vornehme. Bei allen würde ich ja wahnsinnig. Abzeichnen kann Dir das jeder Aufsichtführende mit Sachkunde, der bei der KPB vom Verein gemeldet ist (Auch jeder der Sachkundig ist und nicht gemeldet ist). Schießleiterlehrgang und SSL, alles Verbandsinterne Eigenerfindung, genau wie Jubali (Es heißt der Behörde glaubhaft gemachte geeignete Personen und Punkt).
    Wie zebo richtig schreibt, gibt es nichtmal ne Verpflichtung Schießbuch zu führen, aber das mit dem SSL nicht, ist der Versuch interne Unterregeln aufzustellen.

    Das Schiessbuch kann man dem Vereinsbevollmächtigten, der dem Mitglied die Bescheinigung zur Bedürfnisüberprüfung geben sollte /muß
    zur besseren Glaubhaftmachung vorlegen. Ich hasse es wenn Leute bei der kleinsten Nachfrage der KPB bereitwillig dort mit ihrem Schiessbuch wedeln. Im Übrigen dürfte es rechtlich sehr schwer für die Behörde werden, ein weiteres Bedürfnis nicht anzuerkennen, auch wenn die
    in einer ganz anderen Passage des Gesetzes erwähnten 14 mal pro Jahr ,durch berufliche oder persönliche Verhinderung ( Fernpendler auf Zeit, Erkrankung, Pflege, Erziehung usw.) auch mal über einen Jahreszeitraum oder länger nicht geschafft werden können.

    Also geht doch bitte nicht schon wieder kollektiv auf den typisch deutschen Bürokratenleim.
    Wirst Du ein besserer Mensch mit mehr als 14 quittierten Schiessübungen pro Jahr ? Oder anders herum: Läßt Du Dich von Deiner Frau Scheiden, wenn Du nicht mindestens 14 mal im Jahr....... :) .
    Aber wenns dich beruhigt, mach weiter, allerdings egal ob mit oder ohne SS Verbandsweihen.

    Viel Spaß dabei
    Major Tom

  • Das ist so nicht richtig. Als Schießsportleiter muss man alle 4 Jahre eine Fortbildung besuchen, ansonsten verfällt die Lizenz.

    Steht wo? ?(

    Im Qualifizierungsplan des DSB (Stand 12.02.2009) steht auf Seite 25 unten zum Thema Lizenzordnung: Die Schießsportleiter Lizenz ist unbefristet gültig. Genauso wird es auch im Hessischen Schützenverband gehandhabt.
    Warum die SSL-Lizenz, die außer Voraussetzung für den C-Trainer zu sein, keine große Bedeutung hat, auch noch mit Fortbildungen verlängert werden soll, erschließt sich mir auch nicht.

  • Ihr Ärmsten! Wozu das gut sein soll, erschließt sich mir nicht. Aber im Qualifizierungsplan des NSSV ist das auf Seite 24 tatsächlich abweichend vom DSB-Plan geregelt. Das sich ab und zu mal die SpO ändern, ist ja schon klar. Aber bei uns macht niemand den SSL, wenn er nicht auch C-Trainer werden will. Warum auch? Die Lizenz ist, ohne jemanden zu nahe treten zu wollen (Ja, ich habe die Lizenz auch), alleine nichts wert.

  • wir sind ein Verein mit knapp 40 aktiver Mitgliedern, haben 1 Schießsportleiter (mit mir dann 2) und 3 Standaufsichten! Das nur als vergleich zu euren großen Vereinen!

  • Hallo Oldhoss,

    wie Zebo schon schrieb, gibt es (bisher) keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Schießbuches. Es ist aber sicher nicht verkehrt, dieses trotzdem zu tun, auch im Hinblick auf möglichen weiteren Erwerb. Ich selbst führe kein Schießbuch. Allerdings besteht meine Erlaubnis auch schon länger und bei Bedarf fallen bei mir im Jahr doch noch etliche Ranglisten und auch meistens noch ein paar Urkunden für den Fall der Fälle an. Aber das Fortbestehen des Bedürfnisses wird normalerweise auch schon durch das Fortbestehen der aktiven Mitgliedschaft in einem Verein erfüllt.

    Der Begriff Schießsportleiter oder dergleichen hat im Sinne des Waffengesetzes keine Bedeutung. Daher kann es auch keine waffenrechtliche Sonderstellung geben.

    Wie schon oben weiter angedeutet, muss in Bezug auf das Bedürfnis zwischen dem Nachweis für den Antrag einer Erlaubnis (Regelbedürfnis, Erlaubnis nach 14.4 und Erwerb über das Regelkontingent hinaus) unterschieden werden und in Bezug auf den Fortbestand des Bedürfnisses. Der Fortbestand ist an die aktive Mitgliedschaft in einem Verein geknüpft, wenn wir so Sonderfälle wie den vereinslosen Sportschützen mal außen vor lassen. Aber im Gegensatz zu dem oben genannten Nachweis für den Antrag ist der Fortbestand des Bedürfnisses nicht an eine bestimmte feste Anzahl von Schießnachweisen geknüpft. Es gibt aber wohl auch Behörden, welche das anders sehen und das Gesetz gerne auf ihre bestimmte Art auslegen. Wie schon gesagt, kann ein Schießbuch in solchen Fällen ganz nützlich sein.

    §15 (1) 7b fordert, dass die Vereine einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen müssen. Daher reicht auch eine Bescheinigung des Vereins über den Fortbestand des Bedürfnisses aus.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Der Fortbestand ist an die aktive Mitgliedschaft in einem Verein geknüpft, wenn wir so Sonderfälle wie den vereinslosen Sportschützen mal außen vor lassen. Aber im Gegensatz zu dem oben genannten Nachweis für den Antrag ist der Fortbestand des Bedürfnisses nicht an eine bestimmte feste Anzahl von Schießnachweisen geknüpft. Es gibt aber wohl auch Behörden, welche das anders sehen und das Gesetz gerne auf ihre bestimmte Art auslegen.

    Ich empfehle dazu die Lektüre des recht aktuellen Urteils des VG Darmstadt vom 21.01.2011 . Ganz so einfach und eindeutig liegen die Dinge dann doch nicht.

  • Ich habe auch nicht geschrieben, dass die Sachen so einfach und eindeutig sind. Sind sie im Waffenrecht eigentlich nie. :wacko:

    Es gibt dieses Urteil und es ist nicht unumstritten, insbesondere in Bezug auf die so nicht im Gesetz stehende 12/18 Regel. Es gibt auch die nicht ganz unbegründete Vermutung, dass dieses Urteil vor einer höheren Instanz so keinen Bestand haben wird. Aber in dem Urteil ging es auch um die nur zahlende Mitgliedschaft. Desweiteren hat der Betroffene nicht auf Anfragen der Behörde reagiert. Ich habe oben von einer aktiven Mitgliedschaft geschrieben.

    Hier zur Verdeutlichung die Anweisungen aus dem Innenministerium NRW:


    Die weiter oben von mir getroffenen Aussagen beruhen also nicht nur auf meiner laienhaften Sichtweise.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Die Zahl 18 steht nirgendwo im WaffG oder in der AWaffV; sie stammt lediglich aus internen Dokumenten des BMI. Leider hat sie sich eingebürgert. Allerdings weiß ich, daß viele Behörden das nicht so eng sehen. Im Gesetz steht eben nur "regelmäßig". Und das oben verlinkte Gerichtsurteil zeigt ja schon zwei Wege auf, wie man diese Regelmäßigkeit nachweisen kann:

    "Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht."

    Interessant - und m.E. weit überzogen - ist die Annahme, ein Sportschütze müsse mit jeder seiner WBK-Waffen mindestens 12- bzw. 18-mal pro Jahr schießen.

    Das sind die Auswirkungen der Streichung von § 8 II WaffG im Sommer 2009. Jürgen Kohlheim hatte damals in der Bundestagsanhörung gewarnt, daß damit Sportschützen, die temporär weniger aktiv sind, der Entzug der WBK drohen könnte. Das hat die Politik damals weit von sich gewiesen; Abs. 2 sei inhaltlich bedeutungslos, relevant wäre allein § 14. Nun zeigt sich, daß dem nicht so war.

    Übrigens hat das BMI Kohlheims Einwendungen aufgenommen und inhaltsgleich in den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum WaffG eingearbeitet. Doch diese Verwaltungsvorschrift ist bis dato nicht erlassen worden. Und angesichts der neuen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat (der der VwV zustimmen muß), ist mit einer baldigen Verabschiedung dieses Entwurfes auch nicht zu rechnen.

  • Ja, diese Qualifizierungspläne rufen bei jedem unbefangenen (aber sportlich engagierten) Leser schon reges Kopfschütteln hervor. Und das, was wirklich wichtig ist und gebraucht würde (nämlich ein Vereinstrainer, unterhalb des schon recht hoch angesiedelten C-Levels), steht gar nicht drin.

    Der aktuelle Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist in der Tat in vielem recht positiv gehalten. Da er immer wieder verschoben wurde, ist es verständlich, dass manche, durchs Warten enttäuscht, nicht mehr an die Umsetzung glauben mögen. Warten wir's ab. :) Die Ermächtigung zu ihrem Erlass - nicht mehr durch das BMI, sondern durch "die Bundesrgierung" als Kollegialorgan - ergibt sich inzwischen unmittelbar aus Art. 84 Abs. 2 GG, und nicht mehr aus dem WaffG.

    Carcano

  • Und das, was wirklich wichtig ist und gebraucht würde (nämlich ein Vereinstrainer, unterhalb des schon recht hoch angesiedelten C-Levels), steht gar nicht drin.

    Also bei uns im WSV gibt es den sogenannten Vereinsübungsleiter. Der steht aber abseits vom normalen Ausbildungsprogramm und muss auch nicht verlängert werden. Das soll einen halt in die Lage versetzen eine vereinsinterne Trainingsgruppe zu leiten.

    Gruss Axel