Ich war heute zufällig bei der Waffenbehörde und habe dann direkt mal nachgefragt: (zumindest in Thüringen gilt das Folgende) Im aktuellen WaffG gibt es keinerlei Bestimmungen und Gesetzergänzende Vorschriften hinsichtlich des Schlosses. Man kann das Dinf also in der Waffe lassen, rausnehmen, in einer anderen Tasche aufbewahren wie man möchte. Das ist den Behörden egal, wie dass dann mit dem netten Polizisten läuft ist eine andere Frage, aber man sollte wie Frank schon ausführte, darauf achten, dass man sich von den Polizisten keinen Blödsinn erzählen lässt und sich an die Behörden wendet. Dort findet man (zumeist) die Kompetenz eher, als auf den Straßen...
Man wies mich im Zusammenhang mit meiner Frage darauf hin, dass man beim Transport nur auf das verschlossene Futteral zu achten hat. Verschlossen kann aber auch laut Behördenauskunft auch einfach nur "zu" heißen und nicht "abgeschlossen" - aber was nun die richtige Auslegung sei, dass müsse dann das jeweilige Gerichtsverfahren zeigen... ALSO: einfach ein Schloss durch die Reißverschlüsse und man umgeht jeden Ärger.
Etwas anderes gilt, für den Waffentransport im Auto, hier darf das Futteral sogar ganz weggelassen werden (so die Aussage der Behörde), solange es im Kofferraum liegt und dieser abgeschlossen ist - würde ich aber trotzdem nicht tun!
das mit dem kofferraum stimmt schon mal gar nicht ...jede waffe selbst luftgewehr mus vor schnellem zugriff gesichert sein.....