Hybride Mitgliederversammlungen von Vereinen bald möglich

  • Entnommen aus den Mitteilungen des Bundestages:

    Hybride Mitgliederversammlungen von Vereinen

    Recht/Ausschuss - 30.11.2022 (hib 699/2022)

    Vereine sollen künftig ihre Mitgliederversammlungen grundsätzlich in hybrider Form durchführen können. Entsprechende Vorschläge der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, des Bundesrates sowie der CDU/CSU-Fraktion waren am vergangenen Mittwoch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung. Die Koalitionsfraktionen haben ihren Vorschlag als Änderungsantrag zum Gesetzentwurf des Bundesrates (20/2532) formuliert. Gegenstand der Anhörung ist zudem ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/4318). Der Entwurf entspricht in der Ausgestaltung der Regelung des Entwurfs der Länderkammer.

    Die von der Koalition vorgeschlagene Regelung weicht vom Vorschlag des Bundesrates und der Union ab. So soll mit einem neuen Absatz 2 in Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt werden, dass Mitglieder an Versammlungen auch „im Wege der elektronische Kommunikation“ teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Bundesrat und Union schlagen hingegen vor, die Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ zu ermöglichen. Darin sehen die Koalitionsfraktionen laut Änderungsantrag eine unnötige Einschränkung der Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Vielmehr sollen auch Teilnahme und Ausübung via Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail möglich sein, wie es auch die Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie vorgesehen hätten.

    Anders als Bundesrat und Union soll die Regelung der Koalitionsfraktionen zudem nicht auf Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand einberufen werden, beschränkt sein. Wie die Fraktionen ausführen, ist es auch möglich, dass eine Vereinssatzung andere Einberufungsformen beinhaltet oder die Versammlung durch Mitglieder einberufen wird. Anders als in den Ausnahmeregelungen wollen sowohl Bundesrat und Union als auch die Koalitionsfraktionen festhalten, dass Mitglieder nicht verpflichtet werden können, nur virtuell an der Versammlung teilzunehmen.

    Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, sind sowohl der bestehende Paragraf 32 als auch der vorgeschlagene neue Absatz dispositiv ausgestaltet. Das heißt, dass Vereine in ihren Satzungen schon jetzt die virtuelle Teilnahme an Versammlungen festschreiben können und künftig auch abweichende Regelungen von der neu vorgeschlagenen Regelung festhalten dürfen.

    Mit den Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates übernehmen die Koalitionsfraktionen Vorschläge aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf. Die Bundesregierung hatte eine alternative Formulierung des Paragrafen vorgeschlagen, um auch andere Formen der elektronischen Kommunikation zuzulassen.

    Aus Sicht des Rechtswissenschaftlers Magnus Habighorst von der Humboldt-Universität zu Berlin sind beide Ansätze begrüßenswert. Vorzugswürdig sei der Vorschlag der Koalition, da dieser sich unter anderem durch Technologieoffenheit auszeichne. In der schriftlichen Stellungnahme führte Bachmann zudem an, dass diese Lösung nicht nur den Vorstand ermächtige, hybride Versammlungen einzuberufen. Die Regelung greife über Verweise zudem für Vorstands-sitzungen. Bachmann verwies zudem darauf, dass beide Entwürfe dem Vorstand nicht erlaubten, eine reine virtuelle Mitgliederversammlung abzuhalten. Damit bliebe der Entwurf hinter dem Genossenschaftsrecht zurück, decke sich aber mit dem Recht von Wohnungseigentümerversammlungen und Aktien-gesellschaften. „Als gesetzliches Auffangmuster überzeugt das, weil die rein virtuelle Versammlung Teilnahmemöglichkeiten beschneiden“, argumentierte der Rechtswissenschaftler in der Stellungnahme. Vereine, die rein virtuelle Mitgliederversammlungen ermöglichen wollten, könnten dies über eine Satzungsänderung tun.

    Aus Sicht des Deutschen Olympischen Sportbundes (DSOB) sollte es indes „im pflichtgemäßen Ermessen“ des Einberufungsorgans stehen, ob eine Versammlung in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfindet, wie der Justiziar des DSOB, Hendrik Pusch, ausführte. Grundsätzlich unterstützte Pusch den Vorschlag der Koalitionsfraktionen, schlug aber eine alternative Formulierung vor, die auch eine Verpflichtung der Mitglieder zu einer virtuellen Versammlung vorsieht.

    Für den Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. forderte Verena Staats ebenfalls die Möglichkeit im Vereinsrecht, rein virtuelle Versammlungen einberufen zu können. Sie wies darauf hin, dass bei Stiftungen Satzungsänderungen wesentlich aufwendiger sind als bei Vereinen. Die vorgesehenen Regelungen im Entwurf des Bundesrates beziehungsweise der Unionsfraktion griffen zu kurz, böten zu wenig Rechtssicherheit und Flexibilität. Neben der Möglichkeit zu rein virtuellen Versammlungen forderte Staats - wie im Koalitionsvorschlag vorgesehen - eine Erweiterung auf alle Formen der „elektronischen Kommunikation“ sowie eine gesonderte Berücksichtigung von Stiftungen in der Gesetzesbegründung.

    Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstützte grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.

    Dieser Forderung hielt die Rechtswissenschaftlerin Professorin Birgit Weitemeyer von der Bucerius Law School in Hamburg entgegen, dass dieser Umstand schon über entsprechende Verweise im BGB und zusätzlich in der Gesetzesbegründung stehe. Sie forderte wie DSOB-Vertreter Pusch, die Wahl des Versammlungsformates in das „pflichtgemäße Ermessen“ des Vorstands zu stellen und auch die rein virtuelle Versammlung zu ermöglichen. Damit würden
    auch Mitgliederrechte nicht in relevanter Weise eingeschränkt. „Denn die digitale oder hybride Teilnahmemöglichkeit birgt gleichermaßen Vor- wie Nachteile, die der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des jeweiligen Vereins abzuwägen hat“, führte die Rechtswissenschaftlerin in ihrer
    Stellungnahme aus.

    Die Vorständin der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Katarina Peranić, ließ sich allgemeiner zum Thema Digitalisierung und Ehrenamt ein und berichtete von Herausforderungen in der Praxis. Sie schlug über die Möglichkeiten digitaler Versammlungen hinaus vor, auch gesetzlich klarzustellen, dass Einladungen zu diesen Versammlungen auch per E-Mail erfolgen dürfen und nicht nur in klassischer Schriftform.


    Die hib-Meldung zum Entwurf des Bundesrates: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-903570

    Die hib-Meldung zum Entwurf der Unionsfraktion: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-920320

  • Wir haben bei der Vereinsgründung und dem damit verbundenen Erstellen der Vereinssatzung diesen Punkt bereits in die Satzung aufgenommen.

    Im Zuge von Corona hatten wir meist keine andere Wahl als Digital die Versammlungen abzuhalten.


    Da wir zudem über das Microsoft Non Profit Enrollment Programm eine Office365 Lizenz für bis zu 500 (oder 1000, ich weiß nicht mehr wie viel) Mitglieder erhalten haben (kann ich nur empfehlen), haben wir hier eine voll lizensierte MS Teams (außer einer Konferenzrufnummer) und sind so dafür vorbereitet.

    Das einzige Thema ist, normale Vereine können sich meist keine Technik leisten, mit der sie "vernünftig" solche Versammlungen abhalten können. Also Monitor, PTZ Kamera und die erforderliche Mikrofontechnik. Einfache System wie das Logitech Ralley Komplettset kosten da schnell mal über € 2000,-, ohne Monitor. Von sogenannten Room Kits brauchen wir gar nicht erst anfangen.

    Ich hoffe, dass es hier noch Mainstream Kits geben wird, die auch von Vereinen leistbar sind.

  • Solange es nicht verpflichtend ist gehts ja noch.

    Wenigstens könnten dann Leute deren Interesse nicht mal zum Besuch der HV ausreicht die Versammlung von der heimischen Couch aus aufmischen.

  • Menschen mit Handicap nicht hören.. nicht laufen..krankheitsbedingt eingeschränkt ..nutzen folgende

    über WhatsApp Communitys ins neue digitale Zeitalter teilzuhaben .. kostenlos

    über Gmail Meet ..Videokonferenzen Vereingefühl teilzuhaben .. kostenlos

    über Skype von Windows um Vereinsleben mitzuverfolgen ...kostenlos

    es gibt schon jede Menge alternative.. euch noch frohes 4.Advent :peaceful: :clapping:

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  • übrigens mit neue TV ist inclusive Internet sogar auch möglich , ohne PC anzuschaffen, Videokonfernez durchfürchbar..

    ( habe da Sehbehinderte mit berücksichtigt )

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  • Heute (3.3.23) vom Bundesrat beschlossen:

    "Der Bundesrat hat am 3. März 2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt.

    Es geht auf einen Entwurf der Länderkammer zurück, den diese in ihrer 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen und danach in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte.

    Änderung des BGB
    Das Gesetz ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch um eine Regelung, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können.

    Hybride und rein virtuelle Versammlungen
    Neben dieser Möglichkeit der so genannten hybriden Versammlung können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

    Bewährte Corona-Sonderregel
    Das Gesetz knüpft an eine Sonderregelung für die Zeit der Covid-19 Pandemie an. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung seien die damit eröffneten Möglichkeiten auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll, heißt es in der Begründung. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

    Weitere Schritte
    Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden und dann wie geplant am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

    Plenarsitzung des Bundesrates am 03.03.2023"

    https://www.bundesrat.de/drs.html?id=55-23%28B%29

  • Wir haben die Option einer Hybriden Versammlung für Vorstands- und Mitgliederversammlungen in unserer Satzung stehen.

    Auch haben wir über das Non Profit Programm von Microsoft ein Business Basic von Office 365, wo MS Teams inkludiert ist. Damit können wir allen Mitgliedern, wir werden definitiv keine 1000 Mitglieder werden, mit einer Vereinsadresse versorgen und damit haben alle die Möglichkeit der MS Teams Nutzung mit Sharepoint und allem was dazugehört

  • An sich eine clevere Möglichkeit. Im Übrigen gilt das, wenn ich es richtig verstanden habe, auch für Vorstandssitzungen - und hier macht das m.E. noch mehr Sinn.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Wie darf man sich eigentlich so eine hybride Mitgliederversammlung vorstellen?

    Die eine Hälfte bekommt nur Bölkstoff und die andere nur Lallawasser?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Wie darf man sich eigentlich so eine hybride Mitgliederversammlung vorstellen?

    Die einen kommen live zum Versammlungsort, die anderen werden per Videoschalte dazugenommen.

    Was jeder trinkt, ist dem Einzelnen überlassen.

    Was da allerdings so nicht geht, sind schriftliche Abstimmungen. Da muss man sich Gedanken machen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Eine wirklich gute Sache wenn man Mitgliedern, denen der Aufwand zum Besuch einer Versammlung zu aufwendig, ist die Möglichkeit gibt diese von zuhause aus aufzumischen.

    Freibier und Verpflegung soll für manchen schon ein Grund zur Teilnahme an Veranstaltungen gewesen sein, haben nun auch die nicht präsenten Mitglieder Anspruch auf Catering?

    Nichts gegen eine derartige Versammlung in besonderen Situationen, aber als Regelfall?

  • Naja,, wenn man ausnahmsweise nicht versucht das Thema ins Lächerliche zu ziehen, ist eigentlich recht einfach.

    1. Der Verein benötigt eine Möglichkeit seinen Mitgliedern den Onlinezugang zurVersammlung anzubieten.

    - Tools die in den letzten 3 Jahren immer mehr Einzug gefunden haben, bieten meist auch kostenfreie Versionen an, die aber oftmals in der Nutzung eingeschränkt sind.Tools wie MS Teams (Nachfolge für Skype), Zoom US, WebEx, Google Meets, etc.)

    2. Wenn es eine tatsächliche hybride Veranstaltung ist, benötigt der Verein eine Möglichkeit in den Versammlungsräumen, um a) Online zu gehen, b) zu Präsentieren und c) auch ein Kamerabild bereitzustellen.

    3. Den Mitgliedern sollte eine entsprechende Anleitung zur Nutzung bereitgestellt werden.

    Abstimmung sind hierüber auch super einfach möglich, durch ein virtuelles Handheben, das normalerweise dazu verwendet wird, eine Wortmeldung anzukündigen. Alternativ, wenn nicht so viele zugeschaltet werden und alle per Videobild zu sehen sind, regulaäres Handheben.

    Ich kann jeden gemeinnützigen Verein empfehlen sich das Non Profit Portal von Microsoft anzuschauen. Da werden für Gemeinnützige Institutionen verschiedene Angebote bereitgestellt, die teils kostenneutral sind, aber sehr gute Möglichkeiten für den Verein bieten, wie ein Office 365 Business Basic für bis zu 1000 „Mitarbeiter“.

    Wir haben das gemacht, kostet uns als gemeinnütziger Verein nichts und wir können jedem Mitglied eine MS Office 365 Lizenz mit 1TB (glaube ich) Sharepoint/One-Drive Business Cloud Speicher, MS Teams für collaboratives Arbeiten an Dokumenten, MS Forms für schnelle Vereinsumfragen, etc. bereitstellen. Funktioniert super und bietet viele Möglichkeiten für einen Verein an.

    Damit bietet Ihr allen Mitgliedern auch die Möglichkeit für Webkonferenzen an, an denen jedes Mitglied auch via einem Mobilen Gerät wie einem Smartphone, Tablet oder Notebook (natürlich auch PC) teilnehmen können.

  • Wir haben die Option einer Hybriden Versammlung für Vorstands- und Mitgliederversammlungen in unserer Satzung stehen.

    Auch haben wir über das Non Profit Programm von Microsoft ein Business Basic von Office 365, wo MS Teams inkludiert ist. Damit können wir allen Mitgliedern, wir werden definitiv keine 1000 Mitglieder werden, mit einer Vereinsadresse versorgen und damit haben alle die Möglichkeit der MS Teams Nutzung mit Sharepoint und allem was dazugehört

    Das klingt, als wäre dein Verein in 2023 angekommen... :)

    DSB/WSB-Sportschütze, nur KWs - für LW fehlt mir das Talent :)

    4,5mm Steyr EVO 10, .22 Walter GSP Expert, .357 S&W 686, .45 ACP HCG/Peters Stahl,

    Wiederlader, Geschossselbergießer und Beschichter

  • Braucht er nicht, sonst wäre es schon vorgeschrieben.

  • Braucht er nicht, sonst wäre es schon vorgeschrieben.

    Du bist schon eine Nervensäge, der alles und jeden, der nicht nach Deiner Ansdchauung agiert in die Kritik stellt, oder?

    Möchte ein Verein eine hybride Versammlung abhalten, muss er in dem Moment seinen Mitgliedern dies auch anbieten können, auch die technischen Voraussetzungen dazu.

    Ob das durch ein Mitglied erfolgt oder der Verein sich die erforderlichen Möglichkeiten anschafft, ist egal.

    Außerdem bezieht sich mein Post darauf, dass ein Verein in die moderne Zeit kommen will und diese Möglichkeit seinen Mitgliedern anbieten möchte.

    Möchte der Verein das nicht, sondern auf immer und ewig in der Vergangenheit bleiben, braucht er die Voraussetzungen nicht.

  • Du bist schon eine Nervensäge, der alles und jeden, der nicht nach Deiner Ansdchauung agiert in die Kritik stellt, oder?

    Ach was, das ist doch der Karl, der will nur spielen.


    Mit manchmal auch leicht infantilem Schützengruß

    Murmelchen