Online zum kostenlosen Vereinsregisterauszug

  • ERLEICHTERUNG FÜR VEREIN – ONLINE ZUM KOSTENLOSEN VEREINSREGISTERAUSZUG

    Vereine können sich seit dem 1.8.2022 über ein vereinfachtes Verfahren aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder Inhalte aus dem Vereinsregister abrufen, kostenlos und ohne vorherige Registrierung.

    Vereine profitieren beispielsweise dann von dem neuen Verfahren, wenn sie einen Förderantrag stellen wollen und dafür einen aktuellen Registerauszug aus dem Vereins- bzw. dem Handelsregister vorlegen müssen.

    So ladet ihr mit wenigen Klicks euren Vereinsregisterauszug herunter:

    Auf dem Registerportal der Länder findet ihr die „Normale Suche“. Dort ist eine Maske hinterlegt, in die ihr den Namen eurer Organisation und ihren Sitz eintragt.

    Z.B.: Schützenkreis Bleckede e.V., Bleckede


    Achtet auf Vollständigkeit des Namens und die korrekte Schreibweise.

    Nachdem ihr auf „Suchen“ geklickt habt, wird eure Organisation unter angezeigt.

    Drückt ihr jetzt auf „AD“, bekommt ihr im nächsten Fenster die Möglichkeit, den Download zu starten. Fertig.

    Registerportal | Kostenhinweis (handelsregister.de)

    Umfragen scheinen hier nicht sehr beliebt zu sein. Deshalb behaupte ich mal, dass mindestens jeder zweite Registerauszug nicht die aktuellen Verhältnisse in der Vorstandsbesetzung enthält.

  • Hallo,

    also die Vorstandschaft sollte im VR immer gepflegt sein.

    Wir hatten im Nachbarverein folgende Fall:

    Vorstandschaft wurde eine sehr lange Zeit nicht im VR gepflegt. Der 1. Vorstand blieb immer gleich über 27 Jahre hin.

    2. Schützenmeister und Kassiere und weitere wechselten. Plötzlich verstirbt der 1. Schützenmeister.

    Damit war der Verein dann erstmal arbeitsunfähig. Bankgeschäfte und Außenvertretung waren nicht mehr möglich.

    Normal reicht in so einem Fall der Auszug aus dem Vereinsregister mit der Vertretung des 2. Schützenmeisters.

    Nur wenn dann gar nichts gepflegt ist, steht der Verein erstmal da.

    Ich kann euch nur empfehlen, nach Änderung durch Wahl oder Austritt euren Eintrag im Vereinsregister zu ändern.

    Die Kosten sind überschaubar. Kosten für Notar für die Anmeldung der Eintragung und die Kosten des Registergerichts kommen auf knapp 120€.

    Grüße Armin

  • Neben den rechtsbegründenden Wirkungen (Eintragung des Vereins und Satzung/Satzungsänderungen – Wirksamkeit mit der Eintragung im Vereinsregister) gibt es noch die rechtsbeschreibenden Eintragungen, zu denen die Vorstandsbesetzung bzw. Veränderungen der Vertretungsberechtigten gehören, und bezüglich ihrer Wirksamkeit unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister sind. Schließlich sind sie auch wirksam, ohne eingetragen worden zu sein.

    Es gibt jedoch zwei Gründe, die eine Pflicht zur Eintragung im Vereinsregister anraten:

    1. Ein Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters. Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist.

    2. Ein zweiter Grund leitet sich aus den Anforderungen des Geldwäschegesetzes zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten auch in Vereinen mittels Angaben aus dem Transparenzregister, bzw. aus dem Vereinsregister ab.

    Das Transparenzregister steht unter Aufsicht des Bundesverwaltungsamts und soll Geldwäsche, Steuerflucht, Steuerbetrug und Terrorismus verhindern helfen. Geführt wird es vom Bundesanzeiger Verlag.

    Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar. mehr als 25% der Kapitalanteile hält. oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert.
    Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach § 26 BGB – als wirtschaftlich Berechtigter. Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden.

    Im August 2021 traten mit dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zahlreiche wichtige Neuerungen und Verschärfungen in Kraft. Sie sollen die europarechtlich vorgesehene elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten ermöglichen.

    Hierzu war es erforderlich, statt des bisherigen bloßen Auffangregisters ein Vollregister zu schaffen, das umfassendere Datensätze in strukturiertem und einheitlichen Format enthält.

    Zu Beginn war das Transparenzregister nur ein so genanntes Auffangregister. Das heißt, dass manche Gesellschaften und Vereinigungen keine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben mussten, wenn sich die bei ihnen wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen öffentlich einsehbaren bzw. elektronischen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister usw.) ergaben.


    Diese so genannte Mitteilungsfiktion wurde abgeschafft. Auch diejenigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die bisher von dieser Erleichterung profitierten, sind jetzt zur Eintragung aktueller Informationen ins Transparenzregister verpflichtet.

    Ausnahmen gibt es für Vereine, wenn die Daten aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden. Kommt es allerdings zu Veränderungen im Vorstand, so sind diese dem Vereinsregister unverzüglich zu melden.

  • Ich war in verschiedenen Vereinsvorständen aktiv. Wenn es um die Veränderungsmeldungen ging, gab es immer die "pfiffigen Kostensparer". die meinten, man könne ja die zukünftigen, möglichen Änderungen abwarten, die eine oder andere Notarrechnung so vermeiden.

    Ich habe mir einige Vereinsregisterstände von Vereinen mit "pfiffigen Kostensparern" angesehen. Die allerschlausten haben es danach wohl vom "Kostensparer" zum "Gewohnheitsrechtler" geschafft. In meiner kleinen Auswertung ist momentan ein Verein mit Stand 2005 Spitzenreiter der Informationsverweigerung. Nur noch eine natürliche Person aus 2005 ist aktiv dabei, alle anderen Personen sind verstorben.

    Eine Anfrage beim Registergericht, inwieweit von dort aus Überprüfungen der Aktualität von Eintragungen stattfinden, wurde verneint. Wie die Anforderungen des Geldwäschegesetzes bei Nichtmeldung der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten umgesetzt werden, konnte auch nicht beantwortet werden.

  • In meiner kleinen Auswertung ist momentan ein Verein mit Stand 2005 Spitzenreiter der Informationsverweigerung. Nur noch eine natürliche Person aus 2005 ist aktiv dabei, alle anderen Personen sind verstorben.

    Das geht schon recht gut wenn sich in der Vorstandschaft wenig ändert und nur sparsam gemeldet wird, die Vertretungsberechtigten sollten ausreichen, das Amt des obersten Scheibenwechslers braucht nicht beim Register geführt werden.

    Ich war überrascht dass ich keinen Verein in meinem Umfeld gefunden habe bei dem die Einträge offensichtlich nicht aktuell waren.

    Eine Anfrage beim Registergericht, inwieweit von dort aus Überprüfungen der Aktualität von Eintragungen stattfinden, wurde verneint. Wie die Anforderungen des Geldwäschegesetzes bei Nichtmeldung der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten umgesetzt werden, konnte auch nicht beantwortet werden.

    Das sind nun auch Sachen die nicht unbedingt veröffentlicht werden müssen.

  • Zur Information - Auszüge aus den Seiten des BVA:

    Transparenzregister_FAQ.pdf (bund.de)

    Besteht auch für Vereine eine Meldepflicht zum Transparenzregister?

    Die Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG erfasst nur rechtsfähige Vereine. Dies sind eingetragene Vereine (e. V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine.

    Für eingetragene Vereine erstellt die registerführende Stelle nach § 20a GwG eine Eintragung ohne, dass es hierzu einer Mitwirkung des e. V. bedarf. Erfasst werden alle Mitglieder des Vorstands mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG. Soweit das Vereinsregister kein Wohnsitzland und keine Staatsangehörigkeit ausweist, wird Deutschland als Wohnsitzland und die deutsche Staatsangehörigkeit als einzige Staatsangehörigkeit angenommen.

    Treffen diese Angaben nicht zu, verbleibt es bei der Meldepflicht des Vereins. Gleiches gilt, wenn eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister eingetragen wurde oder mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 4 GwG vorhanden ist.

    Hat ein Verein der registerführenden Stelle Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG zur Eintragung mitgeteilt, erfolgt keine Datenübernahme, es sei denn, der Verein hat die registerführende Stelle darüber informiert, dass die Angaben nicht mehr gelten sollen.

    Eine automatische Eintragung erfolgt erstmals bis spätestens zum 1. Januar 2023, danach anlassbezogen.

    Wer relevante Änderungen in der Vorstandsbesetzung nicht oder nicht unverzüglich dem Vereinsregister meldet, dürfte - auch wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass e.V. im Sportbereich der Geldwäsche nachgehen - Probleme mit dem BVA bekommen. BVA - Bußgeldentscheidungen (bund.de)

    Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

    sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
    sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
    in allen anderen Fällen - z. B. eingetragene Vereine - bis spätestens zum 31. Dezember 2022

    der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

    Weitere Infos Transparenzregister_Hinweisblatt.pdf (bund.de)