§31 WaffG vom 19.09.1972 besagte schon:
"§ 31 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine
Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Nur waren die dafür bestimmten Stellen einfach nicht vorhanden.
Tätigkeit oder Ausbildung war i.d.R. Handel. Büchsenmacher, Jagdschein oder Studium.
Ausbildung bei BW und Polizei wurden gerne abgelehnt da die Ausbildung nur auf ihre Waffen beschränkt war.
sowie über
den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen."
Das war eben die Bestätigung über den Verein, wobei es meist den Vereinen überlassen war den Umfang der Einweisung zu bestimmen.
OT: Ein Führerschein Kl. 1 war damals auch mit ein oder zwei Fahrstunden möglich, auch da hat sich vieles geändert, nicht immer aus Sicht der betroffenen verbessert.