Hallo Sportfreunde,
alle Jahre wieder vor den LM entbrennt die Diskussion um die Zulässigkeit von Zielmittel/Visierung/Optik für´s LG-Auflageschießen. Ein Blick in die SpO 2016 eröffnet mehrere Auslegungen, doch welche gilt?
SpO Teil 9; Seite 3 (9.7 Gewehr): "Bezüglich aller Abmesssungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen gilt die Auflagetabelle Teil 9."
SpO Teil 9, Seite 3 (9.7.3 Zielmittel): "Optiken und Visiere siehe Auflagetabelle Teil 9."
SpO Teil 9, Seite 6 (Auflagetabelle): "Visierhilfe/optische Zielhilfsmittel Frei"
SpO Teil 1; Seite 9 (1.5.1 Festlegungen für alle Gewehre): "Visierung. Der Schütze darf Korrekturgläser (z.B. Brille, Schießbrille usw.) verwenden. Gläser zum Astigmatismusausgleich sind
erlaubt. Ab dem 46. Lebensjahr dürfen Linsen mit Vergrößerung verwendet werden."
SpO Teil 0; Seite 11 Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen (0.5.3.1 Zielhilfsmittel. Ausnahmen in den Fachteilen beachten): "Die Verwendung einer optischen Korrekturlinse
(Astigmatismusausgleich) ist gestattet. Eine (1) optische vergrößernde Hilfe darf entweder im/am Diopter oder im Korntunnel angebracht sein. Die Verwendung einer Schießbrille
ist gestattet."
Was bedeutet "Visierhilfe/optische Zielhilfsmitte frei"? Darf ein Adlerauge demzufolge mit einer Optik am Diopter kombiniert werden oder gilt dann SpO 0.5.3.1?
Sechs Wochen nach Fragestellung gibt´s noch keine Antworten von Kreissportleiter, Landesverband, DSB. Aber sicher finden sich hier im Forum Wissende - ich zähl´ auf Euch!
Gruß Gabi