Wasserwaage am LG laut SpoOrd erlaubt?

  • Bezüglich aller abweichenden Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen gilt die Auflagetabelle Teil 9

    Schön, da haben wir doch jetzt schon so etwas wie eine gemeinsame Basis, zumindest ansatzweise, versteht sich. ;)


    Und in der Auflagetabelle Teil 9 steht in der aktuellen Ausgabe* in der Spalte

    Visierhilfen Optische Zielhifsmittel bei LG (und ZiStu und KK) "Frei".


    Jetzt müssen wir uns nur noch fragen, was dieses Wörtchen "Frei" in dem Zusammenhang wohl bedeuten könnte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    * das gilt zumindest für die elektronische Ausgabe 2016 der SpO, die ich vor einiger Zeit vom Server des DSB geladen habe

  • Ich hatte eigentlich auch diese TK-Mitteilung im Sinn, hatte sie aber im Zug auf dem Handy nicht gefunden und war dann der Meinung, die richtige gefunden zu haben. Die bezieht sich auf 9.7 der SpO und ist vom Februar diesen Jahres. Bezüglich aller abweichenden Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen gilt die Auflagetabelle Teil 9. Grundlage ist die Tabelle 1.5.4 der Sportordnung.


    Jetzt hattest du wieder die alte TK-Mitteilung verlinkt. Du meintest sicher diese TK-Mitteilung 2/2016

    Es ändert aber inhaltlich nichts an der Sache. Wie Frank schon sagt, in Tabelle 9 steht unter Visierhilfe "Frei", im Gewehrteil steht dort "keine". Insofern muss man wohl davon ausgehen, dass in Teil 9 nicht gemeint sein kann, dass z.B. bei LG-Auflage KEINE Visierhilfe zulässig ist. Die Wasserwaage ist sicherlich eher eine Visierhilfe denn ein optisches Hilfsmittel, obwohl sie im Teil 9 bei der Armbrust aufgelegt (5.11) augenscheinlich als optisches Hilfsmittel eingestuft ist (denn wenn die Visierhilfe schon frei ist, muss ich die Wasserwaage, die im Teil 1 in verschiedenen Disziplinen als zugelassenes optisches Hilfsmittel erwähnt ist (dann aber eben als einziges, welches zugelassen ist, z.B. bei 1.40 - 3x20 Schuss) auch nicht mehr erwähnen. Da aber die Regelung in Teil 9 und in Teil 1 an dieser Stelle unterschiedlich ist, hat für mich regulatorisch die Regelung in Teil 9 Vorrang (Spezialregelung) vor der Regelung in Teil 1 (Generalregelung).

    Und wenn Frank nun fragt, was heißt "Frei", lautet meine Antwort: Mindestens mal Wasserwaage, da diese an anderer Stelle als mögliche Visierhilfe erwähnt ist. Ob und welche es da noch gibt, kann für den aktuellen Fall ja dahingestellt bleiben.

    Ich bin überzeugt davon, dass Herr F. etwas anderes meinte als da steht (wenn er tatsächlich Gedanken dazu hatte), aber das hilft dem Entscheidungsträger nicht weiter. So ist und bleibt es vermurkst, egal was man in TK-Meldungen noch alles rein schreibt.
    Lassen wir uns überraschen, was in der 2017er SpO drin steht, die ja zur DM 2016 rauskommen soll. Ich befürchte, nichts besseres. :thumbdown:

  • Jetzt hattest du wieder die alte TK-Mitteilung verlinkt. Du meintest sicher diese TK-Mitteilung 2/2016

    Klar, hast Recht 8)

    Mal die Qualität der Sportordnung außen vor gelassen, ich frage mich gerade wer welchen Vorteil hätte wenn er aufgelegt mit einer Wasserwaage schießen würde? Ne Verkanntung der Gewehre bekommt man mit eindeutig regelkonformem Zubehör doch nur mühselig hin. ?(

  • Klar, hast Recht 8)
    Mal die Qualität der Sportordnung außen vor gelassen, ich frage mich gerade wer welchen Vorteil hätte wenn er aufgelegt mit einer Wasserwaage schießen würde? Ne Verkanntung der Gewehre bekommt man mit eindeutig regelkonformem Zubehör doch nur mühselig hin. ?(

    Genau das is son Fall wo ich mich frage warum es verboten ist. Das egibt für mich keinen Sinn.