Rechtlich sicheres Aufnahmeformular für Minderjährige

  • Ich würde mich nie zu einem Widerspruch hinreißen lassen, möchte nur mal fragen warum es so viele Streitfälle besonders im Familienrecht gibt bei denen nur deswegen gestritten werden kann weil es mehr als einen Sorgeberechtigten gibt die dann unterschiedlicher Meinung sein können ?


    Als Vorstand und Jugendbetreuer sollte ich darauf achten, dass ALLE vermeintlichen Sorgeberechtigten per Unterschrift ihre Zustimmung erteilen. Ggf. sollte ich mir von einem einzelnen Sorgeberechtigten (schriftlich) bestätigen lassen, dass er alleine das Sorgerecht hat. Sonst stehe ich möglicherweise später zwischen den Parteien und die "arbeiten" sich an MIR ab !

  • Kleine Ergänzung:

    Man sollte darauf achten, dass nach Möglichkeit ALLE vermeintlichen Sorgeberechtigten per Unterschrift ihre Zustimmung erteilen.

    Aber man sollte das Formular auch so neutral gestalten, dass nicht von vorne herein der Eindruck entsteht, es wären generell immer zwei Unterschriften nötig. Erstens entspricht das nicht (mehr) der Lebensrealität und zweitens könnte solch ein Formular sonst sogar verstörend auf einen an einer Mitgliedschaft Interessierten Minderjährigen wirken, bei dem eben dieses klassische Familienmodell nicht mehr vorliegt. Das kann sogar bedeuten, dass der dann wegen der für ihn vermeintlich nicht lösbaren Hürde nicht mehr kommt. Und das wollen wir ja auch nicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Man sollte darauf achten, dass nach Möglichkeit ALLE vermeintlichen Sorgeberechtigten per Unterschrift ihre Zustimmung erteilen.

    Aber man sollte das Formular auch so neutral gestalten, dass nicht von vorne herein der Eindruck entsteht, es wären generell immer zwei Unterschriften nötig

    Also schreibt man ins Formular unter die - hinreichend lange ! - Unterschriftszeile wie folgt;


    _____________________________________________________________________
    (Unterschrift[en] des/der [bei mehreren: aller] Sorgeberechtigten)

  • So, ich hab jetzt erstmal die Begriffsklärung, Erziehungsberechtigter und Personensorgeberechtigter, und anderes wichtigtiges nach BGB:


    Zitat


    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


    Außdem ist die Einverständniserklärung fertig :)

    DE-JO Evolution IV mit Anschütz 1907
    KK 100m, 3x10, 3x20, 3x40, Liegend

    Walther LG 400 Expert E

    Immer auf der Suche nach einem guten Training(-spartner) ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Erzwo (21. Mai 2015 um 15:09)

  • Hallo @Felix,

    die durch das Waffenrecht vorgegebene Forderung der schriftlich festzuhaltenden Einverständniserklärung stellt ja einen Sonderfall für unseren Sport dar.

    Aber nachdem wir diesen Aspekt wohl inzwischen erschöpfend abgearbeitet haben, sollten wir uns nun den weiteren Feldern, welche Du ja auch schon in deinem Eingangsbeitrag angesprochen hast und welche auch eher allgemeine, also nicht nur für unseren Sport geltende Aspekte der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Vereinen betreffen, widmen.

    Ich würde mich dabei allerdings nicht so sehr auf das Aufnahmeformular konzentrieren. Meiner Auffassung nach kann und sollte das sogar neutral bleiben und könnte sogar selbst und alleine von den Neu-Mitgliedern unterschrieben werden. Durch die zusätzliche Einverständniserklärung wird es ja zudem auch bindender.

    Es ist aber zwingend nötig, dass wir uns als Verein auch dessen bewusst sind, dass man mit den Angebot an Minderjährige auch eine Menge Verpflichtungen eingeht und das man deshalb auch haftbar gemacht werden kann. Es sind deshalb auch bestimmte, ich nenne es mal so, verbindliche Spielregeln nötig, und diese müssen nicht nur im Verein kommuniziert und festgelegt werden, sie müssen auch den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten mitgeteilt werden und das am besten auch in schriftlicher Form. Dabei müssen dann auch so Aspekte wie feste Übergabepunkte zu festen Zeiten und wie generell die Anfahrt zum Schießstand erfolgen soll, ob ein Fahrdienst eingerichtet werden soll und wer den zu übernehmen hat usw, beachtet werden.

    Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Beaufsichtigung während der kompletten Anwesenheit der Minderjährigen und dabei ist es auch wichtig, diese Verpflichtung von der nur für unseren Sport geltenden gesetzlichen Verpflichtung der Beaufsichtigung des Schießens durch eine verantwortliche Aufsichtsperson zu trennen.


    Wir sollten uns auch Gedanken machen, welche Auswirkungen die Aufnahme von Minderjährigen über diesen Übungsbetrieb hinaus für unseren Verein haben kann. Dazu zählen dann so Aspekte wie das Mitsprache- und auch Stimmrecht. Soll dieses im gleichen Umfang gegeben werden, wie bei Erwachsenen, oder soll z. Bsp. den Minderjährigen die Möglichkeit gegeben werden, ein eigenes Gremium zu bilden und auch eigene Interessenvertreter zu wählen usw. usw. Diese Aspekte tangieren auch unsere jeweilige Satzung.


    Zu guter Letzt: Dieser Beitrag soll erst einmal nur eine schnell und einfach nur den Gedanken folgend hingeschriebene Anregung sein. Deshalb bitte auch nicht gleich jede einzelne Formulierung auf die Goldwaage legen. Ist auch nicht mein Spezialgebiet.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • @Felix
    Wichtig war an dieser Stelle nur, dass der/die (Personen-)Sorgerechtigte(n) gem. § 27 WaffG ihr Einverständnis zu geben haben und nicht (nur) die Erziehungsberechtigten. Wenn die identisch sind, o.k., wenn nicht, ist klar, wer zu unterschreiben hat !

    @Murmelchen
    Wir sollten aus der ganzen Sache keine (abschreckende) Doktorarbeit verfassen. Bis auf den Umgang mit den Jugendlichen auf dem Schießstand sind alles andere auch Themen, die jedweden anderen Sportverein betreffen würden und da kenne ich ne ganze Reihe, aber niemanden, der diese ganzen Dinge so exzessiv geregelt hat. Das muss zwar nicht zwingend was heißen, aber man kann auch abschreckend agieren. Wenn ich persönlich gewisse Verantwortungen nicht ohne Rechtsanwalt übernehmen kann (will), sollte ich vielleicht ne andere Tätigkeit übernehmen. Ich übernehme den Jugendlichen zum Training am Schießstand, wenn er dort anlangt und sorge dort für eine adäquate Beaufsichtigung und entsprechenden Umgang und gebe die Verantwortung generell zu einem Zeitpunkt X mit verlassen des Trainings wieder ab.
    Der Rest ist Sache der Eltern. Wollen sie mehr, müssen SIE mit mir sprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von schmidtchen (21. Mai 2015 um 13:47)

  • Menge Verpflichtungen eingeht und das man deshalb auch haftbar gemacht werden kann. Es sind deshalb auch bestimmte, ich nenne es mal so, verbindliche Spielregeln nötig

    Du musst Trainingszeiten benennen und nachdem die Kinder im Verein angekommen sind dürfen sie ihn nicht vor Ende der angekündigten Zeit wieder verlassen!

    gebe die Verantwortung generell zu einem Zeitpunkt X mit verlassen des Trainings wieder ab

    Das muss aber ein festgeschriebener, den Eltern (meine Kurzform von Personensorgeberechtigten) mitgeteilter Trainingsschluss sein, dass jeder gehen darf, wann er will, ist nicht rechtlich sicher!!!!!! Ob es genügt, wenn die Eltern mir das in der Einverständniserklärung unterschreiben :/


    Das mit dem Stimmrecht regelt die Satzung- bei uns glaube ich erst ab 18
    Ein Jugendgremium macht in meinen Augen erst Sinn, wenn du 5 oder mehr hast.

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  • Also schreibt man ins Formular unter die - hinreichend lange ! - Unterschriftszeile wie folgt;


    _____________________________________________________________________
    (Unterschrift[en] des/der [bei mehreren: aller] Sorgeberechtigten)

    Ein kollegialer Scherz unter Juristen, oder glaubt ihr wirklich dass hier die Betroffenen (meist eben die alleineerziehenden Mütter) nicht wissen dass ihre Unterschrift genügt?

    Abgesehen davon würde sich mancher Funktionär in anderen teileweise "gefährlicheren" Sportarten wohler fühlen wenn ihm der Gesetzgeber die Entscheidung Kinder oder Jugendliche aufzunehmen so eindeutig regeln würde.

    Karl

  • Hallo Felix,

    mit welcher Begründung wird den angehenden Inhabern einer Jubali-Lizenz verboten, die Ausbildungsunterlagen weiter zu geben?
    "
    Aber damit:
    hast du völlig recht, ich schaue mal ob ich dazu, etwas in den Unterlagen finde, die ich nicht weitergeben darf -.-, vielleicht steht da ja der gesetzestext/-stelle...

  • Hallo Felix,

    mit welcher Begründung wird den angehenden Inhabern einer Jubali-Lizenz verboten, die Ausbildungsunterlagen weiter zu geben?
    "

    Eigentum DSB- nur für Kursteilnehmer zur Verfügung gestellt.

    Aber damit:
    hast du völlig recht, ich schaue mal ob ich dazu, etwas in den Unterlagen finde, die ich nicht weitergeben darf -.-, vielleicht steht da ja der gesetzestext/-stelle...

    Wenn ich mir das Wissen aneigne, bzw. Gesetzesstellen angeben, ist das keine Veröffentlichung der Lehrmaterials des DSB, oder?- Noch dazu, wenn ich es in eigenen Worten wiedergebe bzw. Quellen, die DSB ebenfalls verwendet....

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  • M.E. sollte dem DSB daran gelegen sein, sein Wissen, einen einheitlichen Informationsstand für alle Verbandsmitglieder zur Verfügung zu stellen.
    Hier kommt mir schon wieder der Verdacht, dass in kleinkarierter Weise versucht wird, ökonomische Vorteile zu ziehen, die in ebenso kleinkarierter Denkweise der Delegierten dem Spitzenverband die notwendige Erhöhung des Verbandsbeitrages versagte.

  • Nach dem was ich so kenne, ist die Aussage "das Material darf nicht weitergegeben werden" eine pauschale Aussage, die sich auf das "gesamte Skript" bezieht. So ist auch ein entsprechender Passus bei Copyright-Vermerken zu verstehen.

    Überschaubare Textauszüge zum Zwecke der Kommentierung oder Diskussion zu veröffentlichen ist sowohl nach dem Urheberrecht als auch nach dem Presserecht erlaubt.
    Nur keine Seitenweisen Kopien !

  • Überschaubare Textauszüge zum Zwecke der Kommentierung oder Diskussion zu veröffentlichen ist sowohl nach dem Urheberrecht als auch nach dem Presserecht erlaubt.
    Nur keine Seitenweisen Kopien !

    Ich will keinen Streit, also lass ich es!

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  • Ich will keinen Streit, also lass ich es!

    Felix,

    was willst Du eigentlich, oben hast Du nach "rechtssicheren" Antworten gefragt und Du hast sie bekommen: Wenn Du nichts, das bedeutet keine Unterlagen oder Kopien, weitergibst dann bist Du auf der sicheren Seite, das verschiedenes dann doch erlaubt sein kann hat dir Schmittchen nochmal erläutert, das ist nun wirklich kein Grund den Beleidigten zu geben.

    PS: Wie würdest Du das sehen wenn sich z.B. Fotos die Du selbst aufwendig erstellt hast zufällig in teuer verkauften Lehrbüchern findest ohne dass Dich jemand um Erlaubnis gefragt hat.

    Karl

  • Felix,

    was willst Du eigentlich, oben hast Du nach "rechtssicheren" Antworten gefragt und Du hast sie bekommen: Wenn Du nichts, das bedeutet keine Unterlagen oder Kopien, weitergibst dann bist Du auf der sicheren Seite, das verschiedenes dann doch erlaubt sein kann hat dir Schmittchen nochmal erläutert, das ist nun wirklich kein Grund den Beleidigten zu geben.

    PS: Wie würdest Du das sehen wenn sich z.B. Fotos die Du selbst aufwendig erstellt hast zufällig in teuer verkauften Lehrbüchern findest ohne dass Dich jemand um Erlaubnis gefragt hat.

    Karl

    Ich bin doch nicht beleidigt, ich will doch nur auf der sicherem Seite stehen ;)

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  • Unnötig umfangreich

    Ist mir doch egal :D

    aber sicher.

    das soll es sein, ist es aber noch nicht ganz....

    Was für Bestimmungen sind denn damit gemeint? "Unser Kind darf nach gesetzlichen Bestimmungen Lichtgewehr und Lichtpistole schießen"

    WaffG §27 Abs. 3

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